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Unterlaufen des Pflichtteilsrechts

Leseranfrage:

Mein verstorbener Vater hat mit seiner zweiten Ehefrau ein gemeinschaftliches Ehegattentestament nach deutschen Recht hinterlassen, mit dem die überlebende Ehefrau als Alleinerbin und die gemeinsame Tochter aus zweiter Ehe als Schlusserbin nach dem Tod ihrer Mutter eingesetzt wurde. Ich stamme aus der ersten Ehe meines Vaters und wurde in dem Testament auf den Pflichtteil verwiesen. Acht Jahre vor seinem Tod hat mein Vater seiner zweiten Ehefrau sein Villengrundstück an der Algarve durch eine Schenkung übertragen. Wie wirkt sich diese Schenkung auf die Höhe meines Pflichtteilsanspruchs aus?

Antwort:

Der gesetzliche Pflichtteil ist in den §§ 2303 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und sichert dem Pflichtteilberechtigten eine Mindestbeteiligung am Nachlass des Verstorbenen in der Form eines Zahlungsanspruchs gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft. Der Pflichtteilsberechtigte hat also keine Erbenstellung.
Wer ein Testament nach deutschem Recht errichtet, darf grundsätzlich nach seinem Belieben Erben einsetzen und nahe Familienangehörige enterben. Das Pflichtteilsrecht schränkt den Erblasser jedoch bei der freien Verteilung seines Vermögens im Erbfall ein. Bestimmte nahe Angehörige sind im Falle einer Enterbung pflichtteilsberechtigt.
Pflichtteilberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder und Enkel, sowie der Ehegatte. Darüber hinaus können auch die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt sein, jedoch nur dann, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.
Das deutsche Erbrecht schützt pflichtteilsberechtigte Angehörige des Erblassers gegen eine Aushöhlung ihres Pflichtteilsanspruchs durch lebzeitige Schenkungen des Erblassers an Dritte.
Gemäß § 2325 Abs. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, als Ergänzung seines Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der Wert des verschenkten Gegenstands dem Nachlass hinzugerechnet wird.

Nach § 2325 Abs. 3 BGB gilt für die Berechnung des Wertes der Schenkung das sogenannte “Abschmelzungsmodell”. Danach wird die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang und innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Schenkung verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Der Schenkungswert wird also jährlich um 10 Prozent abgeschmolzen.

Die Zehnjahresfrist beginnt erst mit der tatsächlichen Leistung einer Schenkung. Die Leistung eines geschenkten Gegenstandes liegt erst dann vor, wenn der Schenker auf den Gebrauch der Sache verzichtet und sich kein Nutzungsrecht vorbehält und die Eigentumsrechte aufgibt.

Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Zehnjahresfrist gemäss § 2325 Abs. 3 BGB nicht vor der Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod. Demnach sind alle Schenkungen unter Ehegatten, die bis zum Tod des einen Ehegatten verheiratet sind, in voller Höhe dem Pflichtteil¬sergänzungsanspruch anzurechnen.

Dies hat zum einen den Grund, weil gemäss § 207 Abs. 1 BGB die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten gehemmt ist, solange die Ehe besteht, und zum anderen, weil die Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass bei Schenkungen unter Ehegatten der verschenkte Gegenstand tatsächlich gemeinschaftliches Vermögen bleibe und der Schenker während der Ehe auch nach der Schenkung den Genuß desselben nicht zu entbehren brauche.

Behält sich der Erblasser bei der Schenkung einer Immoblie ein Nießbrauchsrecht an dieser vor, so ist hierdurch der Beginn des Fristlaufs der Zehnjahresfrist ebenfalls gehindert. Eine Schenkung gilt nämlich nicht im Sinne des Gesetzes als geleistet, wenn der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren muss. Eine Leistung liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen.

Der Vorbehalt eines Wohnrechts ist dem Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts nach der Rechtsprechung nicht gleichzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist insoweit im Einzelfall zu prüfen, ob in Ausnahmefällen bei der Einräumung des Wohnrechts der Beginn des Fristlaufs der Zehnjahresfrist ebenfalls gehindert sein könne. Maßgeblich ist die Beantwortung der Frage, ob der Erblasser durch die Schenkung nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, die verschenkte Immobilie – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im wesentlichen weiterhin zu nutzen. Die Frage, ob ein Wohnrecht in der Rechtsfolge einem Nießbrauch gleichzusetzen sei, könne nicht abstrakt, sondern nur im Einzelfall beantwortet werden.

Es bleibt somit festzustellen, dass bei Schenkungen zwischen Ehegatten sowie bei Immobilienschenkungen unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts die Zehnjahresfrist für die Abschmelzung des Wertes der Schenkung nicht zu laufen beginnt und der Wert der Schenkung daher in diesen Fällen in vollem Umfang bei der Berechnung des Pflichtteils Berücksichtigung findet. Durch derartige Schenkungen kann das Pflichtteilsrecht also nicht geschmälert werden.

Der Pflichtteil¬sanspruch sowie der Pflichtteil¬sergänzungsanspruch müssen von dem Erbe oder der Erbengemeinschaft beglichen werden.

Die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs erfolgt aufgrund des anzurechnenden Werts der Schenkung. In Ihrem Fall ist der gesamte Wert der Immobilie dem Nachlass hinzuzurechnen. Sofern Ihr Vater im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet war, beträgt Ihr Pflichtteil ein Achtel des gesamten Nachlasswertes.

Die Verjährung für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs sowie des Pflichtteil¬sergänzungsanspruchs beträgt jeweils drei Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und seiner Enterbung bzw. von der Schenkung erfahren hat, spätestens jedoch 30 Jahre nach dem Erbfall. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.



Eingestellt am 03.03.2026 von S.Lange
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