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Übertragung einer Immobilie im Rahmen einer Erbauseinandersetzung
Leseranfrage:
Mein Vater ist kürzlich an unserem Wohnsitz in Deutschland verstorben, weshalb sich der Erbfall nach deutschem Erbrecht richtet. Er hat kein Testament hinterlassen, sodass die gesetzliche Erfolge eintritt. Meine Eltern lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sodass meine Mutter einhalb und meine Schwester und ich jeweils einviertel des Nachlasses erben.
Zum Nachlass in Portugal gehört eine Immobilie an der Algarve, die meiner Mutter und meinem Vater jeweils zur Hälfte gehört, sowie ein Bankkonto und Kapitalanlagen, die meinem Vater allein zustanden.
Wir wollen nun eine Erbauseinandersetzung in Portugal dahingehend durchführen, dass ich die Immobilie an der Algarve zum Alleineigentum erhalten soll und das Geldvermögen entsprechend den Erbquoten ausgezahlt wird.
Wie gehen wir in Portugal am Besten vor?
Antwort:
Zunächst muss der Nachlass in Portugal abgewickelt werden.
Für die Umschreibung registrierter Nachlassgegenstände in Portugal, also Immobilien, Kraftfahrzeuge, Boote, Bankkonten, Kapitalanlagen und Gesellschaftsanteile, muss die Sterbeurkunde des Erblassers, die Erbschaftsteuererklärung sowie der Erbschein und die Standesurkunden der Erben, woraus sich die Erbfolge ergibt, vorgelegt werden.
In den EU-Mitgliedsstaaten werden heute sämtliche Standesurkunden, also Geburtsurkunden, Heiratsurkunden sowie Sterbeurkunden, als internationale Urkunden ausgestellt, sodass sich bei der Vorlage dieser Urkunden in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Übersetzung in die Sprache des Landes, wo die Urkunde vorgelegt werden soll, sowie die Einholung einer Apostille erübrigt.
Zunächst soll innerhalb von drei Monaten nach dem Tode des Erblassers die Erbschaftsteuererklärung (Imposto do Selo) abgegeben werden, in der sämtliche in Portugal registrierten Nachlassgegenstände aufgeführt werden müssen.
Für die Abgabe dieser Erbschaftsteuererklärung erhält man von der portugiesischen Finanzbehörde eine besondere Steuernummer für den Nachlass.
Im Falle eines Erblassers mit Wohnsitz in Deutschland kann ein Erbschein eines deutschen Nachlassgerichts oder ein Europäisches Nachlasszeugnis vorgelegt werden. Sofern ein deutscher Erbschein bei den zuständigen portugiesischen Behörden, Banken oder Versicherungen vorgelegt wird, muss dieser mit einer Apostille versehen sein und in die portugiesische Sprache übersetzt werden.
Auch für ausländische Erblasser, die Vermögen in Portugal hinterlassen, kann jedoch ein Erbschein nach portugiesischem Recht erlangt werden. Dieser ist in seiner Wirkung nicht nur auf in Portugal befindliches Vermögen beschränkt, sodass er auch im Ausland benutzt werden kann.
Das portugiesische Erbscheinsverfahren erfolgt als besonderes notarielles Erbenfeststellungsverfahren und bedarf zu seiner Durchführung der notariellen Beurkundung (Escritura Pública de Habilitação dos Herdeiros).
Dem portugiesischen Notar ist die Sterbeurkunde und gegebenenfalls ein Testament vorzulegen, aus welchem sich die testamentarische Erbfolge ergibt. Ist kein Testament vorhanden und richtet sich die Erbfolge nicht nach portugiesischem Recht, ist in der Regel ein Gutachten oder eine Erklärung vorzulegen, woraus sich die gesetzliche Erbfolge nach dem jeweiligen ausländischen Recht ergibt. Die deutsche Botschaft in Lissabon stellt entsprechende Bescheinigungen mit allgemeinen Informationen über das deutsche Erbrecht zur Vorlage bei portugiesischen Behöden zur Verfügung. Einzelfallbezogene Bescheinigungen oder entsprechende Kurzgutachten werden in der Praxis meist von deutschen Rechtsanwälten angefertigt.
Die Beziehung der Erben zum Erblasser muss gegebenenfalls durch entsprechende Urkunden, also Heiratsurkunden, Geburtsurkunden oder Adoptionsurkunden belegt werden.
Unter Vorlage der Erbschaftsteuererklärung mit dem Eingangsvermerk des Finanzamtes sowie des entsprechenden Erbscheins können sodann die Anträge
auf Umschreibung der Nachlassgegenstände auf den oder die Erben bei den zuständigen portugiesischen Behörden gestellt werden. Bei Banken und Versicherungen kann die Auszahlung von Guthaben und Versicherungsleistungen erwirkt werden.
Die Auseinandersetzung der im Nachlass befindlichen Eigentumsrechte muss zunächst im Rahmen einer „Partilha“, d. h. einer Erbteilung auf der Basis der jeweiligen Erbquoten erfolgen, die der notariellen Beurkundung bedarf („Escritura pública de Partilha“).
Hierbei wird zunächst der Wert der jeweiligen Erbquote eines jeden Miterben ermittelt. Bei Immobilien ist der Einheitswert der Immobilie (valor patrimonial tributário) der insoweit steuerlich relevante Wert.
Da die Immobilie an der Algarve nur zur Hälfte in den Nachlass fällt, wird Ihnen und Ihrer Schwester entsprechend den Erbquoten jeweils ein achtel des Einheitwertes der Immobilie zugerechnet und Ihrer Mutter ein viertel.
Im Rahmen der Partilha kann sodann die Zuweisung der Nachlassgegenstände entsprechend den Wünschen der Erben erfolgen.
Die Miterben, deren übernommene Nachlassgegenstände in Form von Miteigentumsanteilen an Immobilien den ihnen eigentlich zustehenden Erbteil wertmässig übersteigen, müssen für den übersteigenden Anteil Grunderwerbsteuer sowie Stempelsteuer bezahlen. Bei Geldvermögen fällt insoweit Schenkungsteuer an.
Verwandte in gerader Linie und Ehegatten müssen in Portugal jedoch keine Erbschaft- und Schenkungsteuer zahlen. Sonstige Erben werden mit 10 % des Wertes ihres Erbteils besteuert.
Im Anschluss hieran kann Ihre Mutter Ihnen durch eine Schenkung (Escritura de Doação) den ihr gehörenden hälftigen Miteigentumsanteil an der Immobilie übertragen. Es müssen bei dieser Vorgehensweise für die Schenkung lediglich 0.8 % Stempelsteuer bezahlt werden.
Eingestellt am 03.03.2026 von S.Lange
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