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Trennungsunterhalt setzt kein Zusammenleben der Ehegatten voraus

Leseranfrage:

Meine Ehefrau und ich haben vor vier Jahren in Deutschland geheiratet. Ich lebe und arbeite in Portugal, wo ich bei einer deutschen Firma angestellt bin. Meine Ehefrau blieb nach der Eheschließung in Deutschland, wo sie auch eine Arbeitsstelle hatte. Sie wollte später nach Portugal kommen und wir hatten geplant, in meiner Eigentumswohnung in Portugal zusammenzuleben. In der Folgezeit nach der Eheschließung haben wir uns gegenseitig besucht; die Besuche beschränkten sich wegen unserer Berufstätigkeiten jedoch jeweils auf wenige Tage.

Wegen der Pandemie kam es nicht zu dem beabsichtigten Zusammenleben in Portugal, vielmehr hat meine Ehefrau nun in Deutschland beim Familiengericht einen Scheidungsantrag und einen Antrag auf Gewährung von Trennungsunterhalt in erheblicher Höhe gestellt, da mein Einkommen in Portugal fast doppelt so hoch ist wie das ihre in Deutschland.

Da wir nie zusammengelebt haben, bin ich davon ausgegangen, dass ich meiner Ehefrau keinerlei Unterhalt schulde.

Antwort:

In § 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Unterhalt bei Getrenntleben geregelt. Danach kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt fordern, wenn die Ehegatten getrennt leben.
Die Vorschrift regelt die Unterhaltsansprüche der Ehegatten ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung.

Geschuldet wird der Unterhalt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt, in dem ein Ehegatte den anderen Ehegatten zur Zahlung des Unterhalts aufgefordert und ihn damit in Verzug gesetzt hat. Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist des Weiteren die Bedürftigkeit desjenigen Ehegatten, der den Trennungsunterhalt geltend macht.

Eine Bedürftigkeit ist stets dann gegeben, wenn zwischen den Ehegatten ein Einkommens- und Vermögensgefälle besteht. Auf der anderen Seite muss der Unterhaltsverpflichtete zur Zahlung des begehrten Unterhalts leistungsfähig sein.

Der Trennungsunterhaltsanspruch nach § 1361 BGB setzt voraus, dass trotz der Trennung der Ehegatten die Ehe formell noch besteht und noch offen ist, ob eine Scheidung der Ehe tatsächlich erfolgt oder ob noch eine Versöhnung der Ehegatten zustande kommt. Dieser Gedanke liegt auch der Bestimmung des § 1566 Abs. 1 BGB zugrunde, wonach eine einvernehmliche Scheidung grundsätzlich nur nach einer einjährigen Trennungszeit möglich ist.

§ 1361 BGB beruht auf dem Gedanken der ehelichen Solidaritätspflicht auch während der Trennungszeit. Den getrennt lebenden Ehegatten soll eine Wiederherstellung des ehelichen Lebens ermöglicht werden, Haben sich die Eheleute mit dem Ziel der späteren Scheidung dauerhaft voneinander getrennt, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers beide im ersten Trennungsjahr den gewohnten Lebensstandard beihalten können. Es soll ein sozialer Abstieg infolge der Trennung vermieden werden. Daher reicht ein Einkommensunterschied aus, um einen Anspruch auf Trennungsunterhalt zu begründen. Dieser kann auch dann bestehen, wenn der Unterhaltsberechtigte genügend eigenes Einkommen hat, um davon leben zu können.

Angesichts dieser Grundsätzte überrascht die Rechtsprechung der deutschen Gerichte, wonach der Anspruch auf Trennungsunterhalt weder voraussetzt, dass die Ehegatten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben und es ebensowenig erforderlich ist, dass es zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist (so Oberlan¬des¬ge¬richt (OLG) Frankfurt/M., Beschluss. vom 12.7.2019 – 4 UF 123/19).

Hierbei ist das OLG Frankfurt/M. davon ausge¬gangen, dass den Eheleuten die Ausge¬staltung ihrer ehelichen Lebens¬ver¬hält¬nisse überlassen sei. Des Weiteren vertritt das OLG die Auffassung, dass es eine nur formell bestehende Ehe mit verminderten als den gesetzlichen Rechten nicht gäbe und auch bei unüblichen Formen einer Ehe alle gesetz¬lichen Folgen der Trennung eintreten.

Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung mit seiner Entscheidung vom 9.2.1994 bestätigt und ebenfalls festgestellt, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht voraussetzt, dass die Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben.

Ihre Ehefrau hat danach einen Trennungsunterhaltsanpruch, den sie auch vor einem deutschen Familiegericht geltend machen kann.

Die seit dem 18.06.2011 geltende Europäische Unterhaltsverordnung (EuUntVO) findet Anwendung auf Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts-, oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen.

Nach Artikel 3 EuUntVO ist u.a. das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder das Gericht des Ortes, an dem die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten zuständig.

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist dort gegeben, wo die Dauer und die Beständigkeit des Aufenthaltes sowie andere Umstände persönlicher und beruflicher Natur die dauerhafte Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthaltsort anzeigen. Er wird durch ein tatsächliches längeres und nicht nur vorübergehendes Verweilen begründet und zwar dort, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, der so genannte Daseinsmittelpunkt zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht.

Der Unterhaltsberechtigte hat danach für Unterhaltsanträge ein Wahlrecht, ob er in seinem Heimatstaat oder in dem Staat, in dem der Unterhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ein Unterhaltsverfahren einleitet. Da Ihre Ehefrau in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann sie bei dem am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständigen Gericht den Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt stellen.



Eingestellt am 03.03.2026 von S.Lange
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