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Testierfähigkeit im deutschen und portugiesischen Recht
Im deutschen Recht ist die Testierfähigkeit bzw. die Testierunfähigkeit darüber hinaus in § 2229 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Testierfähigkeit ist danach auch ein Minderjähriger, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Er bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Allerdings kann der Minderjährige bis zur Volljährigkeit kein privatschriftliches Testament rechtswirksam anfertigen, sondern eine letztwillige Verfügung nur durch ein notarielles Testament errichten.
Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, ist nach dieser Bestimmung testierunfähig und kann daher kein rechtsgültiges Testament errichten.
Für Personen, die nicht geschäftsfähig sind und durch einen Betreuer vertreten werden, gelten für die Testierfähigkeit die gleichen Bedingungen wie für andere Personen; sie können grundsätzlich testierfähig sein und können ihren letzten Willen ohne Zustimmung des Betreuers verfassen. Da die Testierfähigkeit ein persönliches Recht des Betreuten ist, kann der Betreuer nicht stellvertretend für die betreute Person eine letztwillige Verfügung errichten. Damit soll auch verhindert werden, dass der Betreuer seine eigenen Vorstellungen in den letzten Willen des Betreuten einfließen lassen kann.
Allerdings kann das Betreuungsgericht anordnen, dass eine betreute Person nur öffentlich testieren darf. Das Gericht muss sich in diesem Fall davon überzeugen und schriftlich festhalten, dass der Erblasser testierfähig ist.
Wenn ein Beteiligter die letztwilligen Verfügungen des Erblassers nicht akzeptieren will, kann er das Testament anfechten und für unwirksam erklären lassen. Voraussetzung dafür ist, dass bestimmte Anfechtungsgründe vorliegen.
Ein Anfechtungsgrund ist die Annahme, dass der Erblasser nicht testierfähig war.
Eine Testamentsanfechtung im weiteren Sinn liegt nach dem deutschen Erbrecht vor, wenn Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments aufgrund von Formfehlern oder Testierunfähigkeit des Erblassers bestehen.
Eine Testamentsanfechtung ist erst mit dem Inkrafttreten des Testaments möglich, also erst nach dem Tode des Erblassers. Nach der Testamentseröffnung kann die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung binnen eines Jahres durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Die Einjahresfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind.
Neben der Testamentsanfechtung im Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht besteht die weitere Möglichkeit, ein Erbenfeststellungsverfahren vor den ordentlichen Zivilgerichten - meist dem Landgericht - anzustrengen, um die Erbfolge gerichtlich ermitteln zu lassen. Dabei stehen das Erbscheinverfahren und die Erbenfeststellungsklage als alternative Möglichkeiten nebeneinander.
Für den Fall, dass potentielle Erben streiten, weil sie eine Testierunfähigkeit des Erblassers unterstellen, muss diese durch ein medizinisches Gutachten geklärt werden.
Eine fehlende Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ist immer dann gegeben, wenn eine Person unter einer krankhaften, psychischen Störung, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung leidet und die Auswirkungen eines Testamentes nicht erfassen und nach dieser Einsicht handeln kann, weshalb eine freie Willensbildung aufgrund der Krankheit nicht möglich ist.
In der Praxis stellt sich heute bei vielen Erbfällen die Frage, ob die Testierfähigkeit eines Erblassers aufgrund einer Demenz eingeschränkt war.
Hierbei muss die Auswirkung der Demenz auf die Testierfähigkeit in zwei Stufen geklärt werden: Zunächst muss die Erkrankung medizinisch diagnostiziert werden, die zu einer Testierunfähigkeit führen kann. Danach ist zu klären, ob diese Erkrankung die geistigen Fähigkeiten des Erblassers zu dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung so stark beeinträchtigt hat, dass eine Testierfähigkeit nicht mehr angenommen werden kann. Demente Personen können jedoch lichte Momente haben, in denen sie vorübergehend die geistige Fähigkeit besitzen, sich ein klares Urteil über die Bedeutung der von ihnen abgegebenen Willenserklärung zu bilden. Deshalb gelten sie in dieser Zeit als testierfähig.
Ein privatschriftliches gemeinschaftliches Ehegattentestament ist schon dann unwirksam, wenn nur ein Ehegatte bei Testamentserrichtung testierunfähig war. Hier stellt sich die Frage, ob eine Umdeutung in ein Einzeltestament des testierfähigen Ehegatten in Betracht kommt. Das ist nach der Rechtsprechung jedenfalls dann nicht der Fall, wenn nur der testierunfähige Ehegatte den Wortlaut der letztwilligen Verfügungen eigenhändig geschrieben hat.
Im portugiesischen Recht sind grundsätzlich nur volljährige Personen testierfähig. Ausdrücklich geregelt ist die allgemeine Testierunfähigkeit in Art. 2189 des Código Civil (CC): Testierunfähig sind Minderjährige sowie wegen geistiger Anomalien entmündigte Personen.
Nach portugiesischem Recht kann ein Volljähriger bei einer psychischen Krankheit, Taubstummheit oder Blindheit unter strengen Voraussetzungen durch eine gerichtliche Anordnung entmündigt werden. Die Entmündigung setzt die gutachterliche Feststellung voraus, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Das Entmündigungsurteil stellt den vollständigen Verlust der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen fest und führt auch zum Verlust der Testierfähigkeit. Das von einem Testierunfähigen errichtete Testament ist nichtig.
War der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorübergehend testierunfähig, so ist das Testament gemäß Art. 2199 CC anfechtbar.
Eingestellt am 03.03.2026 von S.Lange
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