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Testamentsanfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
Mein Vater hat vor drei Jahren ein Testament bei einem Notar in Portugal beurkunden lassen, in dem er mich, sein einziges Kind, als Alleinerben eingesetzt hat. In dem Testament hat er eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts getroffen.
Mein Vater war zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung verwitwet. Ich besitze eine Ausfertigung dieses Testamentes.
In der Zeit vor der Errichtung des Testaments lebten mein Vater und ich in Portugal, danach ist er aus gesundheitlichen Gründen wieder nach Deutschland gezogen. Er verstarb Anfang dieses Jahres und hat ein Hausgrundstück in Portugal, das ich bewohne, und eine Eigentumswohnung in Deutschland sowie Kapitalvermögen hinterlassen.
Vor ungefähr einem Jahr hat mein Vater in Deutschland erneut geheiratet; er hat Gütertrennung vereinbart. Seine Ehefrau hat das portugiesische Testament nun angefochten und macht die Nichtigkeit dieses Testaments geltend. Wie ist die Rechtslage in dieser Situation?
Antwort:
Zunächst ist festzustellen, welches Nachlassgericht für die Nachlassangelegenheit Ihres Vaters zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts richtet sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.
Gemäss § 2259 Absatz 1 BGB ist jeder, der ein Testament im Besitz hat, das nicht bereits beim Nachlassgericht hinterlegt ist, verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzuliefern.
Da Sie im Besitz einer Ausfertigung des notariell beurkundeten Testaments sind, müssen Sie der gesetzlichen Ablieferungspflicht nachkommen, da auch im Ausland errichtete Testamente von Erblassern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland abzuliefern sind.
Abzuliefern ist bei privatschriftlichem Testament das Original, bei notarieller Urkunde die Urschrift.
Die Ablieferungspflicht soll die Unterdrückung von Testamenten verhindern und gleichzeitig die Testamentseröffnung sichern, um ein ordnungsgemäßes Nachlassverfahren einleiten zu können. Die Verpflichtung zur Ablieferung steht im öffentlichen Interesse.
Ein Verstoß gegen die Ablieferungspflicht kann unter Umständen zum Schadensersatz verpflichten oder sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.
Das Nachlassgericht hat ein ihm vorliegendes Testament nach dem Tode des Erblassers zu eröffnen. Über die Eröffnung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Gericht kann zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen einen Termin bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten zu diesem Termin laden.
Die Ehefrau Ihres Vaters wurde als gesetzliche Erbin vermutlich vom Nachlassgericht über die Testamentseröffnung informiert und hat dadurch Kenntnis von dem in Portugal errichteten Testament erlangt.
Gemäß § 2079 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung des Testaments nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist.
Nach dem deutschen Erbrecht ist der Erblasser grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wen er als Erben seines Vermögens einsetzen möchte. Er kann
nächste Angehörige ohne Begründung von der Erbfolge auszuschließen. Jedoch sind pflichtteilsberechtigte Personen gemäß § 2303 BGB Abkömmlinge (Kinder, Enkel), Ehegatten und die Eltern des Erblassers. Diese können von dem Erben den Pflichtteil verlangen, wenn sie durch die Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, die Eltern jedoch nur dann, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.
Sinn und Zweck der Regelung des § 2079 BGB ist darin zu sehen, die Rechtsposition des vom Erblasser unbewusst nicht bedachten Pflichtteilsberechtigten, nämlich sein gesetzliches Erbrecht zu schützen. Sein gesetzliches Erbrecht soll geschützt werden, nicht hingegen sein Pflichtteilsrecht, was ihm ohnehin zusteht. Im Falle des § 2079 BGB ist nur der unbewusst übergangene Pflichtteilsberechtigte zur Anfechtung berechtigt.
In § 2079 BGB wird von Gesetzes wegen als Regelfall vermutet, dass der
Erblasser bei Kenntnis der Sachlage den Pflichtteilberechtigten nicht übergangen
hätte. Häufige Fälle in der Praxis sind bei Testamentserrichtung noch nicht geborene Kinder, eine spätere Wiederverheiratung oder Fälle des "unerwarteten Auftauchens" nichtehelicher Kinder.
Sofern der Erblasser die letztwillige Verfügung aber in Kenntnis der Existenz eines Pflichtteilsberechtigten oder des späteren Hinzutretens eines Pflichtteilsberechtigten trotzdem getroffen hätte, ist die Anfechtung ausgeschlossen. Für den Ausschluss der Anfechtbarkeit ist also der hypothetische Erblasserwille zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung zu ermitteln.
Die Anfechtungfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis von dem Anfechtungsgrund und erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
Die nach § 2079 BGB wirksam erklärte Anfechtung hat nach der herrschenden Meinung grundsätzlich die Nichtigkeit der gesamten letztwilligen Verfügung zur Folge.
Da Ihr Vater in Gütertrennung verheiratet war, sind nach der gesetzlichen Erbfolge der überlebende Ehegatte und ein Kind jeweils zur Hälfte der Erbschaft berufen, es sei denn Sie können nachweisen, dass Ihr Vater auch in Kenntnis seiner späteren Wiederverheiratung an der getroffenen letztwilligen Verfügung festgehalten und seine spätere Ehefrau in jedem Fall enterbt und auf den Pflichtteil gesetzt hätte.
Eingestellt am 03.03.2026 von S.Lange
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