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Reduzierung des Pflichtteils durch Darlehen des späteren Erben

Mit einem Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag, das Darlehen, zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich im Gegenzug, das Darlehen zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuzahlen. Je nach Vereinbarung ist der Geldbetrag entweder mit Zinsen oder ohne Zinsen zurückzuzahlen.

Ist der Darlehensgeber eine Privatperson und kein Unternehmer, spricht man von einem privaten Darlehensvertrag. Bei einem Darlehensvertrag zwischen Verwandten handelt es sich in der Regel um einem privaten Darlehensvertrag.
Mit Ausnahme von Verbraucherdarlehensverträgen sind Darlehensverträge nach deutschem Recht nicht formbedürftig, sie sind also auch dann wirksam, wenn sie mündlich zustande kommen. Trotzdem empfiehlt es sich, zur Sicherung der Interessen von Darlehensgeber und Darlehensnehmer und zur Vermeidung von späteren Streitigkeiten einen schriftlichen Darlehensvertrag abzuschließen. Dies gilt auch, wenn man Darlehen an Verwandte, Freunde oder Bekannte gewährt.
In diesem Artikel sollen private Darlehensverträge zwischen Ehegatten und deren Auswirkungen im Erbfall betrachtet werden.
Haben sich die Ehegatten mit einem gemeinsamen Ehegattentestament, auch „Berliner Testament“ genannt, wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und sind pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge vorhanden, stellt sich die Frage, ob der Pflichtteilsanspruch durch ein im Erbfall noch valutierendes Darlehen, das der alleinerbende überlebende Ehegatte dem verstorbenen Ehegatten zu Lebzeiten gewährt hatte, gemindert wird.
Der Pflichtteil berechnet sich aus dem Vermögen des Erblassers am Todestag. Darlehensschulden des Erblassers gehen auf den Erben über und sind vom Aktivvermögen des Erblassers grundsätzlich in Abzug zu bringen.
Der Anspruch des Erben auf Rückzahlung des Darlehens erlischt jedoch mit dem Tode des Erblassers, weil der Erbe nun auf beiden Seiten des Darlehensverhältnisses steht, also gleichzeitig Darlehensgeber und als Erbe auch Darlehensschuldner ist. Eine solche Pflicht gegen sich selbst beim Zusammenfallen von Gläubiger- und Schuldnerstellung in einer Person, die sogenannte „Konfusion“, führt dazu, dass die Forderung automatisch erlischt.
Der überlebende Ehegatte und Alleinerbe kann diese Darlehensschuld des Erblassers jedoch trotz Erlöschens durch Konfusion bei der Ermittlung des Pflichtteils in das Nachlassverzeichnis einstellen und als Nachlassverbindlichkeit vom Vermögen des Erblassers in Abzug bringen und dadurch die Berechnungsgrundlage des Pflichtteils schmälern.
Bei der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag zwischen Ehegatten besteht, ist die Rechtsprechung der deutschen Gerichte zu berücksichtigen, die sich mit der Frage der Unterscheidung zwischen einer Darlehensvereinbarung und „unbenannten Zuwendungen“ zwischen Ehegatten befasst.
Bei unbenannten Zuwendungen handelt es sich um Zuwendungen unter Ehegatten, die um der Ehe willen sowie im Vertrauen auf den Bestand der Ehe und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der Ehe erbracht werden.
Ob solche ehebedingte Zuwendungen auch größerer Vermögenswerte unter Ehegatten als entgeltlich oder unentgeltlich zu behandeln sind, war lange Zeit rechtlich unklar. Seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.11.1991 sind unbenannte, der ehelichen Lebensgemeinschaft dienende Zuwendungen in der Regel unentgeltlich und grundsätzlich wie Schenkungen zu behandeln.
Das Bewusstsein, daß hierbei Schenkungsteuerpflichten ausgelöst werden können, ist häufig bei den Ehegatten nicht vorhanden.
In einem Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13.11.2020 überwies die Ehefrau auf das Privat- und Geschäftskonto des Ehemannes einen größeren Geldbetrag. Der Verwendungszweck dieser Überweisung war mit „Darlehen“ bezeichnet. Von diesem Geld wurde ein Fahrzeug angeschafft, dass im Wesentlichen als Familienauto genutzt wurde. Nach der Trennung der Ehegatten forderte die Ehefrau das an ihren Ehemann gewährte Darlehen zurück.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main lag in dem Geldbetrag aber keine Darlehensgewährung sondern eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung, weil das Geld der Anschaffung eines überwiegend familiär genutzten Fahrzeugs diente.
Nach der Rechtsprechung unterliegen Darlehensverträge mit Angehörigen dem Fremdvergleich. Das heißt, die Ausgestaltung und die Durchführung der vertraglichen Vereinbarungen müssen dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist. Nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen sind grundsätzlich die Vertragsgestaltungen als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind.
Des Weiteren müssen Darlehensgeber und Darlehensnehmer die vertraglichen Vereinbarungen auch tatsächlich durchführen. Dazu gehört die Einhaltung der Zinszahlungstermine. Der Darlehensnehmer sollte möglichst per Lastschrift oder per Überweisung zahlen. Zudem muss der Zins pünktlich gezahlt werden und die Tilgung fristgerecht erfolgen. In einem Streitfall wurde das Darlehensverhältnis nicht anerkannt und als Indiz für dessen fehlende Ernsthaftigkeit angesehen, dass die Durchführung der Zinsvereinbarung unterlassen wurde. Eine Zinsvereinbarung, die die Beteiligten über lange Zeit nicht durchführen, ist nicht ernst gemeint, argumentierte das Gericht.
In der Praxis kann man durch frühzeitige Gestaltung also den Pflichtteil reduzieren. Allerdings kann der Pflichtteilsberechtigte bei nicht ernst gemeinten Darlehensvereinbarungen eventuell einwenden, dass die Gestaltung wegen Umgehung des Pflichtteilsrechts sittenwidrig und daher unwirksam sei. Ein Darlehen zwischen Ehegatten darf also nicht nur behauptet werden, sondern muss auch tatsächlich erbracht worden sein.



Eingestellt am 03.03.2026 von S.Lange
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