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Rechtswahl des Erbrechts und Erbschaftsteuerrecht
Mit dieser Verordnung sollte das Erbrecht innerhalb der EU vereinheitlicht werden. Die Europäische Erbrechtsverordnung regelt bei einem Erbfall mit Auslandsberührung, welches nationale Erbrecht auf einen solchen Erbfall anzuwenden ist.
Nach Art. 21 Absatz 1 der Erbrechtsverordnung unterliegt für Erbfälle ab dem 17. August 2015 die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ im Sinne der Europäischen Erbrechtsverordnung ist nicht gesetzlich definiert. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei ist eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vorzunehmen ist. Dabei sollen alle relevanten Tatsachen berücksichtigt werden, insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe in familiärer , beruflicher und sozialer Hinsicht. Der so bestimmte gewöhnliche Aufenthalt sollte eine besonders enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat erkennen lassen.
Verstirbt also beispielsweise ein deutscher Staatsbürger in Portugal, wo er auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so ist auf seinen Nachlass portugiesisches Erbrecht anzuwenden.
Jedoch ermöglicht Art. 22 der Erbrechtsverordnung für Erbfälle ab dem 17.08.2015 die Wahl des Erbrechtes der eigenen Staatsangehörigkeit.
Danach kann der Erblasser die Erbfolge dem Recht des Staates unterstellen, dem er zum Zeitpunkt der Ausübung der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angehört und damit sicherstellen, dass er nach dem Recht seiner Staatsangehörigkeit beerbt wird.
Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Erklärung in der Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es jedoch ratsam, eine ausdrückliche Erklärung in testamentarischer Form vorzunehmen. Die materielle Wirksamkeit dieser Erklärung, durch welche die Rechtswahl vorgenommen wird, unterliegt dem gewählten Recht. Das bedeutet für einen deutschen Staatsbürger, der in Portugal lebt, dass er durch Rechtswahl seine Erbfolge dem deutschen Erbrecht unterstellen kann.
Personen, die in einem anderen Staat als dem ihrer eigenen Staatsangehörigkeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sollten daher überprüfen, welches auf ihren Erbfall anzuwendende Erbrecht zu dem gewünschten Ergebnis führt, das Recht ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder das Recht ihrer Staatsangehörigkeit.
Bei deutschen Staatsangehörigen, die in Portugal ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist daher eine rechtsvergleichende Betrachtung des portugiesischen und des deutschen Erbrechts vorzunehmen.
Häufig wird angenommen, die Rechtswahl des Erbrechts nach der Erbrechtsverordnung umfasse auch das Erbschaftsteuerrecht. Dies ist jedoch ein schwerwiegender Irrtum! Das Erbschaftsteuerrecht kann man sich nicht aussuchen; welches Erbschaftsteuerrecht bei einem Erbfall Anwendung findet, richtet sich nach den objektiven Umständen. Nach Artikel 1 Absatz 1 der Erbrechtsverordnung gilt diese weder für Steuersachen noch für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten öffentlich-rechtlicher Art. Daher bestimmt das jeweilige nationale Recht, wie Steuern oder sonstige Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Art berechnet und entrichtet werden.
Eine unbeschränkte Steuerpflicht zur Zahlung der Erbschaftsteuer besteht in Deutschland, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes ein sogenannter „Inländer“ war. Der Erblasser ist Inländer, wenn er in Deutschland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder als deutscher Staatsangehöriger noch nicht länger als fünf Jahre im Ausland lebte. Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, ist unabhängig von dem Bestehen eines Wohnsitzes zu prüfen. Ein Steuerpflichtiger kann nach deutschem Recht nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, während mehrere Wohnsitze derselben Person möglich sind.
Ist der Erblasser ein Inländer, so unterliegt der gesamte Nachlass der deutschen Erbschaftsteuer, unabhängig davon, ob sich die Nachlassgegenstände im Inland oder im Ausland befinden. Selbst wenn der Erblasser nicht Inländer war, trifft jedoch den Erben die Steuerpflicht zur Zahlung der deutschen Erbschaftsteuer, wenn dieser die Inländereigenschaft aufweist.
Vermacht also beispielsweise ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland der portugiesischen Haushälterin seiner Immobilie in Portugal den Betrag von € 100.000,- so ist diese verpflichtet, 30 % Erbschaftsteuer (bei einem Freibetrag von € 20.000,-) an den deutschen Staat zu zahlen, weil der Erblasser Inländer war.
Deutsche Staatsangehörige, die sich länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben, sind lediglich beschränkt steuerpflichtig.
Würde der deutsche Staatsangehörige in unserem Beispielsfall im Zeitpunkt seines Todes bereits länger als fünf Jahre in Portugal gelebt haben, und wiesen weder er noch seine Haushälterin die Inländereigenschaft in Deutschland aus, so müsste die Haushälterin keine Erbschaftsteuer an den deutschen Staat bezahlen.
Unterliegt ein Erwerb nicht der unbeschränkten Steuerpflicht, ist nur der Erwerb von Inlandsvermögen in Deutschland besteuerbar. In diesen Fällen sind Immobilien, die in Portugal gelegen sind, steuerfrei.
Eingestellt am 03.03.2026 von S.Lange
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