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Rechtsvergleichung des deutschen und portugiesischen Erbrechts
Teil I hatte die gesetzliche Erbfolge zum Gegenstand, die eintritt, wenn die Erbfolge nicht durch eine Verfügung von Todes wegen geregelt ist. Liegt dagegen eine wirksame Verfügung von Todes wegen vor, wird von einer gewillkürten Erbfolge gesprochen, die in Teil II Gegenstand der Rechtsvergleichung sein soll.
Die gewillkürte Erbfolge ist die Anordnung der Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen. Sie ist gegenüber der gesetzlichen Erbfolge vorrangig. Dies folgt aus der Testierfreiheit, die Ausdruck der Privatautonomie ist. Der Testator soll für die Zeit nach seinem Tode rechtswirksam über das eigene Vermögen bestimmen können.
Die Unterschiede zwischen dem deutschen und dem portugiesischen Erbrecht beginnen schon bei der Form, in der eine wirksame Verfügung von Todes wegen errichtet werden kann. Nach deutschem Recht kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung (eigenhändiges Testament) oder zur Niederschrift eines Notars (öffentliches Testament) errichtet werden.
Des Weiteren kennt das deutsche Erbrecht das gemeinschaftliche Ehegattentestament, auch als sogenanntes „Berliner Testament“ bekannt, als auch den Erbvertrag.
Das gemeinschaftliche Ehegattentestament kann als öffentliches Testament oder als eigenhändiges Testament errichtet werden, mit der Ausnahme, dass es nach § 2267 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) genügt, wenn nur einer der Ehegatten das Testament in der vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte mitunterzeichnet.
Der Testator kann gemäß §1941 BGB durch Erbvertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen. Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden.
Das eigenhändige Testament ist nach portugiesischem Recht nicht zulässig; es muss in der Form des öffentlichen notariell zu beurkundenden Testaments testiert werden.
Des Weiteren verbietet das portugiesische Recht im Gegensatz zum deutschen Recht sowohl das gemeinschaftliche Ehegattentestament als auch den Erbvertrag.
Haben deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Portugal in einem handschriftlichen gemeinschaftlichen Ehegattentestament jedoch eine Rechtswahl zugunsten des Rechts Ihrer Staatsangehörigkeit, also des deutschen Rechts getroffen, so wird ihr Testament aufgrund der Europäischen Erbrechtsverordung (EuErbVO) auch in Portugal als wirksam anerkannt.
Sowohl das deutsche als auch das portugiesische Erbrecht sehen eine Beschränkung der Testierfreiheit insoweit vor, als der Testator nicht beliebig sein gesamtes Vermögen derjenigen Person überlassen kann, die er letztwillig zum Erben berufen hat. Im deutschen Recht spricht man vom Pflichtteilsrecht und im portugiesischen Recht vom Noterbrecht, denen gemeinsam ist, dass sie engen Familienangehörigen ein Mindestrecht auf Teilhabe am Nachlass des Erblassers einräumen.
Gemäss § 2303 BGB können die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers von dem Erben den Pflichtteil verlangen, wenn sie durch die Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, die Eltern jedoch nur dann, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Man stellt also zunächst fest, was der betroffene Pflichtteilsberechtigte erben würde, wenn kein Testament vorhanden wäre, das ihn als Erben ausschließt.
Der Pflichtteilsberechtigte nach deutschem Recht hat keine Erbenstellung, er hat am Nachlass keinerlei Eigentums- oder Besitzrechte; er hat lediglich gegen den Erben einen Geldanspruch auf Zahlung in Höhe seiner Pflichtteilsquote.
Die Noterbberechtigten nach portugiesischem Recht, der Ehegatte, die Vorfahren und die Nachkommen, haben hingegen mit ihrem gesetzlich festgelegten Mindestanteil am Nachlass die Stellung gesetzlicher Erben. Sie bilden mit dem oder den testamentarisch eingesetzten Erben eine Erbengemeinschaft und werden mit ihrem Noterbteil Miteigentümer an den Nachlassgegenständen.
Über den Anteil des Noterbrechts am Nachlass darf der Testator nicht verfügen, dieser Anteil ist nicht disponibel. Die Höhe des Noterbteils des einzelnen Noterbberechtigten richtet sich nach seiner Erbenstellung und nach der Anzahl weiterer Noterben. Der überlebende Ehegatte sowie die Kinder des Erblassers erhalten alle zusammen einen Noterbteil in Höhe von zwei Drittel des Nachlasses.
Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft bietet dem Testator im deutschen Recht die Möglichkeit, sein Vermögen über zwei Erben-Generationen hinweg weiterzugeben. In den §§ 2100 bis 2146 BGB sind die Vorerbschaft und die Nacherbschaft geregelt. Nach § 2100 BGB kann der Erblasser einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist. Ziel der Vor- und Nacherbschaft ist, die Substanz des Vermögens dem Nacherben zu erhalten, weshalb der Vorerbe nur eingeschränkt über den Nachlass verfügen darf und gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen unterliegt. Der Testator kann den Vorerben von den gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen jedoch befreien. Man spricht in diesen Fällen von einer “befreiten Vorerbschaft”.
Jedoch ist eine Verfügung auch durch den nicht befreiten Vorerbenbeispielsweise über eine Nachlassimmobilie immer dann möglich, wenn sämtliche Nacherben dieser Verfügung ihre Zustimmung erteilt haben.
Im portugiesischen Recht ist die Vor- und Nacherbschaft in den Artigos 2286 bis 2296 des Código Civil ähnlich wie im deutschen Recht geregelt. Der Vorerbe hat den Nachlass für den Nacherben treuhänderisch zu verwalten. Ein Verkauf oder eine Belastung von zur Vorerbschaft gehörenden Nachlassgegenständen ist im portugiesischen Recht jedoch nur mit gerichtlicher Zustimmung möglich.
Eingestellt am 03.03.2026 von S.Lange
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