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Rechtsvergleichung des deutschen und portugiesischen Erbrechts
Die Rechtsvergleichung bezweckt, Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen sowie deren Gemeinsamkeiten festzustellen und zu werten und ist als eine eher akademische Disziplin bekannt. In bestimmten Fällen hat die Rechtsvergleichung jedoch erhebliche praktische Bedeutung, beispielsweise für deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Portugal, die eine Rechtswahl bezüglich des auf ihren Nachlass anzuwendenden Erbrechts treffen möchten.
Grundsätzlich unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Artikel 22 EuErbVO ermöglicht jedoch die Wahl des Erbrechts der eigenen Staatsangehörigkeit. Der Erblasser muss die Staatsangehörigkeit des Staates, dessen Recht er gewählt hat, entweder im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes besitzen.
Wer den gewöhnlichen Aufenthalt also nicht in dem Staat hat, dem er angehört, aber dennoch will, dass im Erbfall auf seinen Nachlass das Erbrecht seines Heimatstaates anwendbar ist, kann somit eine Rechtswahl treffen.
Im Rahmen einer Rechtsberatung eines deutschen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Portugal ist daher prüfen, welches auf seinen Erbfall anzuwendende Erbrecht zu dem von ihm gewünschten Ergebnis führt, das Recht seines gewöhnlichen Aufenthaltes oder das Recht seiner Staatsangehörigkeit, sodass in diesen Fällen eine rechtsvergleichende Betrachtung des portugiesischen und des deutschen Erbrechts vorzunehmen ist.
Die Rechtswahl muss ausdrücklich mit einer Erklärung in der Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben.
Hinterlässt der Erblasser kein Testament so gilt die gesetzliche Erbfolge, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bzw. im portugiesischen Código Civil geregelt ist.
Nach der im Código Civil geregelten legitimen Erbfolge erben zunächst die Verwandten der ersten Ordnung, dann die Verwandten der zweiten Ordnung usw. Verwandte der vorhergehenden Ordnung schließen Verwandte einer nachfolgenden Ordnung aus. Wer die gesetzlichen Erben sind, bestimmt sich also nach dem Grad der Verwandtschaft.
Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder und Enkel, sowie der überlebende Ehegatte, die zu gleichen Teilen erben. Jedoch erbt der Ehegatte mindestens 1/4 des Nachlasses, was zum Tragen kommt, wenn der Erblasser neben dem Ehegatten mehr als drei Kinder hinterlässt. Enkel erben nur anstelle ihres erbberechtigten Elternteils, falls dieser die Erbschaft ausgeschlagen hat oder im Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben ist.
Sind weder Kinder noch Enkel vorhanden erben der überlebende Ehegatte und die Eltern des Erblassers, nach diesen die Großeltern. In der 2. Ordnung erbt der Ehegatte 2/3 des Nachlasses. Sind weder Vorfahren noch Abkömmlinge vorhanden, ist der überlebende Ehegatte Alleinerbe.
Erben der dritten Ordnung sind die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge, also seine Neffen und Nichten.
Die übrigen Verwandten bis zum vierten Grad sind Erben der vierten Ordnung, das sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Erbe der fünften Ordnung ist der portugiesische Staat, wenn kein Ehegatte und keine Verwandten der vorherigen Ordnungen vorhanden sind.
Der Güterstand der Eheleute hat – anders als im deutschen Recht – im portugiesischen Recht keine Auswirkung auf die Erbquote. Er hat jedoch Auswirkung auf den Umfang des Nachlasses. Im portugiesischen Ehegüterrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Gemäß Artigo 1720 des portugiesischen Código Civil ist jedoch die Gütertrennung als zwingender Güterstand gesetzlich vorgeschrieben, wenn einer der Ehegatten bei der Eheschließung bereits sein 60. Lebensjahr vollendet hat.
Gesetzliche Erben sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Verwandten des Erblassers (§§ 1924 ff. BGB), der Ehegatte (§§ 1931 ff. BGB) oder der Staat (§ 1936 BGB).
Danach erben die engsten Verwandten, zuerst alle Kinder und Enkelkinder (Verwandte der ersten Ordnung) jeweils zu gleichen Teilen.
Hatte der Erblasser keine Kinder, erben seine Eltern, falls sie noch leben. Ansonsten die Geschwister und Nichten und Neffen zu gleichen Teilen (Verwandte der zweiten Ordnung).
Die Großeltern des Erblassers, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen sind Verwandte der dritten Ordnung.
Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
Neben den Verwandten erbt immer auch der überlebende Ehegatte des Erblassers; neben den Kindern in der Regel die Hälfte des Nachlasses und zwar immer dann, wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten.
Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte Alleinerbe.
Im deutschen Erbrecht erben die Geschwister des Erblassers neben dem überlebenden Ehegatten. Dies ist im portugiesischen Erbrecht nicht der Fall.
Die Höhe der gesetzlichen Erbquoten hängt im deutschen Erbrecht davon ab, welche Verwandte erben, ob ein überlebender Ehegatte vorhanden ist und in welchem ehelichen Güterstand der Erblasser verheiratet war.
Eingestellt am 03.03.2026 von S.Lange
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