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Portugiesisches Betreuungsrecht und Vorsorgevollmacht
Zuständig für die Anordnung der Begleitung ist das Familien- und Jugendgericht (Tribunal de Família e Menores) am gewöhnlichen Aufenthaltsort der betroffenen Person. Wenn am Wohnort der betroffenen Person kein eigenständiges Familiengericht existiert, ist die allgemeine Zivilkammer zuständig.
Das Verfahren zur Anordnung der Begleitung ist ein nichtstreitiges besonderes Verfahren, an dem die betroffene Person selbst, der Antragsteller (z. B. Angehörige oder Sozialdienste), der vorgeschlagene Begleiter und zwingend das
Ministério Público (Staatsanwaltschaft) beteiligt sind. Das Verfahren zur Bestellung der Begleitung kann von der betroffenen Person selbst, von Familienangehörigen oder von der Staatsanwaltschaft eingeleitet werden. Das Gericht bestellt einen medizinischen Sachverständigen und hört die betroffene Person persönlich an.
Die gerichtliche Entscheidung legt genau fest, in welchen Lebensbereichen und in welchem Umfang eine Begleitung erforderlich ist, etwa bei der Verwaltung von Vermögen, dem Abschluss bestimmter Verträge oder medizinischen Entscheidungen.
Die betroffene Person hat Mitspracherecht bei der Auswahl des Begleiters und kann jederzeit eine gerichtliche Überprüfung oder die Anpassung der Begleitung beantragen.
Der Begriff „Maior Acompanhado“ bezeichnet eine volljährige Person, die aufgrund einer psychischen Krankheit, Demenz, kognitiven Beeinträchtigung oder vergleichbarer Zustände Hilfe bei der Ausübung ihrer Rechte benötigt. Das Gesetz zielt nicht auf die Aberkennung der Rechtsfähigkeit, sondern auf deren Sicherung durch geeignete Unterstützung.
Das Gesetz sieht keine starre Rangfolge vor, aber es nennt als typische und bevorzugte Begleiter den Ehepartner oder den faktischeen Lebenspartner, die Eltern oder Kinder, andere nahe Verwandte oder Personen aus dem sozialen Umfeld.
Der durch das Gericht bestellte Begleiter (acompanhante) hat nicht die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im klassischen Sinne. Er unterstützt die betroffene Person bei der Ausübung ihrer Rechte, berät, gibt Zustimmung oder übernimmt in Ausnahmefällen bestimmte Handlungen im Namen der begleiteten Person. Dabei gilt stets der Grundsatz des „unterstützten Entscheidens“ (decisão apoiada) gegenüber einem rein ersetzenden Modell. Das Gericht legt genau fest, welche Handlungen der Begleiter vornehmen darf oder bei welchen er zu konsultieren ist. Gleichzeitig unterliegt der Begleiter gerichtlicher Kontrolle und ist zur Rechenschaft verpflichtet, insbesondere bei vermögensrechtlich relevanten Angelegenheiten.
Die gerichtliche Entscheidung muss eine klare Abgrenzung der Aufgaben des Begleiters enthalten. Pauschale Einschränkungen der Rechtsfähigkeit sind unzulässig. Vielmehr ist jede Maßnahme einzelfallbezogen zu begründen.
Die Praxis zeigt, dass das aktuelle Gesetz den individuellen Lebensrealitäten deutlich besser gerecht wird als das vor 2019 geltende. So kann beispielsweise einer an beginnender Demenz leidenden Person ermöglicht werden, ihre Immobilien weiter selbst zu verwalten, während ein Begleiter nur bei Bankgeschäften konsultiert werden muss. Auch für jüngere Erwachsene mit geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankung lassen sich flexible Regelungen finden, die sowohl Schutz als auch Selbstbestimmung gewährleisten. Zudem schafft das Gesetz mehr Rechtssicherheit in Bereichen wie Abschluss und Abwicklung von Immobilienkaufverträgen, Vertretung in erbrechtlichen oder familiären Angelegenheiten, Aufnahme und Verwaltung von Krediten oder
Betreuung bei medizinischen Maßnahmen.
Für deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz oder Vermögen in Portugal ist das Gesetz von großer praktischer Bedeutung. So können etwa deutsch-portugiesische Familienangehörige als Begleiter bestellt werden, und gerichtliche Entscheidungen über das Begleitungsverhältnis müssen auch im internationalen Kontext berücksichtigt werden, beispielsweise bei Immobiliengeschäften. Die gesetzlichen Vorschriften erhöhen dabei die Rechtssicherheit und erleichtern die Anerkennung im europäischen Rechtsverkehr.
Bei Immobilienverkäufen durch eine betreute Person kann die Rolle des Begleiters oder dessen Zustimmung entscheidend sein. Notare und Grundbuchämter prüfen entsprechende Gerichtsbeschlüsse sehr genau.
Auch im Hinblick auf die Vorsorgevollmacht hat sich die Rechtslage in Portugal inzwischen geändert. Das portugiesische Recht kennt das Institut der „Procuração preventiva“ (vorsorgliche Vollmacht). Personen können bereits im Vorfeld festlegen, wer sie im Falle späterer Einschränkungen begleiten oder unterstützen soll, ein Instrument, das der deutschen Vorsorgevollmacht ähnelt und zunehmend an Bedeutung gewinnt.
Diese Vorsorgevollmacht entfaltet Wirkung, sobald die festgelegten Bedingungen eintreten, beispielsweise die ärztlich bestätigte Geschäftsunfähigkeit.
Wenn bereits eine solche Vorsorgevollmacht besteht, prüft das Gericht bei Einleitung eines Begleitungsverfahrens, ob diese ausreichend ist. Falls ja, kann auf die gerichtliche Bestellung eines Begleiters verzichtet werden.
Falls allerdings Zweifel an der Wirksamkeit oder Reichweite der Vollmacht bestehen, oder wenn ein erweitertes Schutzbedürfnis vorliegt, kann das Gericht ergänzend einen Begleiter bestellen.
Eingestellt am 03.03.2026 von S.Lange
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