email telefon
Rufen Sie uns an
0049 151 14 14 85 53

Nachlassabwicklung in Portugal mit handschriftlichen Testamenten

Leseranfrage:

Meine Ehefrau und ich haben vor Jahren in Portugal ein handschriftliches gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet, in dem wir eine Rechtswahl zugunsten unseres Heimatrechts, des deutschen Rechts, getroffen haben. Wir haben und gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Meine Ehefrau ist vor Kurzem verstorben und da wir nur in Portugal Vermögen haben, wollte ich einen Erbschein nach portugiesischem Recht bei einem portugiesischen Notar beurkunden lassen, um den Nachlass meiner Ehefrau abwickeln zu können.

Ich habe dem Notar hierfür die notwendigen Standesurkunden, die Sterbeurkunde meiner Ehefrau und unsere Heiratsurkunde sowie unser handschriftliches gemeinschaftliches Testament vorgelegt. Der Notar verlangt nun darüber hinaus das Eröffnungsprotokoll des zuständigen deutschen Nachlassgerichts.

Hierauf wandte ich mich an das Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes meiner Ehefrau in Deutschland, wo mir jedoch mitgeteilt wurde, das Nachlassgericht sei nicht zuständig, da meine Ehefrau in Deutschland keinen Wohnsitz mehr hatte.

Wie kann ich unter diesen Umständen einen Erbschein erlangen?

Antwort:

Das portugiesische Recht erkennt das vom Erblasser handschriftlich geschriebene und unterschriebene Testament, wie wir es nach deutschem Recht kennen, nicht als wirksame letztwillige Verfügung an. Da Sie jedoch in Ihrem handschriftlichen gemeinschaftlichen Ehegattentestament eine Rechtswahl zugunsten des Rechts Ihrer Staatsangehörigkeit, des deutschen Rechts, getroffen haben, wird Ihr Testament aufgrund der Europäischen Erbrechtsverordung auch in Portugal als wirksam anerkannt.

Hintergrund der Forderung des Notars, das Protokoll des deutschen Nachlassgerichts über die Testamentseröffnung vorzulegen, ist die im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 2259 Absatz 1 geregelte Ablieferungspflicht, wonach eine Person, die ein Testament im Besitz hat verpflichtet ist, dieses unverzüglich an das Nachlassgericht abzuliefern, nachdem sie von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat. Wer das Testament vernichtet oder unterschlägt, begeht eine strafbare Urkundenunterdrückung. Das gilt im Übrigen für alle Testamente, also auch für solche, die infolge eines später errichteten neuen Testaments nicht mehr wirksam sind.

Das Nachlassgericht muss das Testament von Amts wegen eröffnen. Die Testamentseröffnung wird protokolliert und alle Beteiligten erhalten vom Nachlassgericht eine Abschrift des Testaments und des Protokolls der Testamentseröffnung. Dieses Dokument musste den portugiesischen Notaren mit einer Übersetzung in die portugiesische Sprache für die Fertigung des Erbscheins nach portugiesischem Recht bisher vorgelegt werden. Es hatte für die portugiesischen Notare auch eine besondere Bedeutung, da es den handschriftlichen Testamenten, die das portugiesische Recht nicht kennt, eine offizielle amtliche Bestätigung verschaffte.

Seit einiger Zeit berufen sich die deutschen Nachlassgerichte jedoch auf Artikel 4 (Allgemeine Zuständigkeit) der Europäischen Erbrechtsverordnung, wonach für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Da Ihre Ehefrau im Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Portugal hatte, sind nach der oben erwähnten Vorschrift die deutschen Nachlassgerichte nicht mehr zuständig, d.h. Ihr handschriftliches gemeinschaftliches Testament kann nicht bei einem deutschen Nachlassgericht abgeliefert und eröffnet werden.

Die Tatsache, ob ein Testament bei einem Gericht abgeliefert wird oder nicht, berührt seine Wirksamkeit nicht. Ihr Testament ist daher auch ohne die Ablieferung bei einem deutschen Nachlassgericht wirksam.

Als Ersatz für die in den geschilderten Fällen nicht mehr erhältlichen Dokumente der deutschen Nachlassgerichte kann dem Notar eine Stellungnahme zum deutschen und internationalen Recht vorgelegt werden, in der die Rechtslage dargelegt wird und die der Notar archiviert.

Ähnliche Probleme dürften auch bei handschriftlichen Testamenten schweizerischer und österreichischer Statsangehöriger, die in Portugal leben und versterben, auftreten.

Schweizerische Staatsangehörige, die im Ausland leben, können ebenfalls eine Rechtswahl zugunsten ihres Heimatsrechts treffen.

Gemäss Artikel 505 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) ist die eigenhhändige letztwillige Verfügung vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.

Auch das schweizerische Recht sieht in Artikel 556 ZGB eine allgemeine Pflicht zur Einlieferung letztwilliger Verfügungen bei den jeweils zuständigen Behörden der Kantone vor.

Die letztwillige Verfügung ist binnen einer Monatsfrist nach der Einlieferung den bekannten, vorzuladenden Erben von der Behörde zu eröffnen.

Die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen ist Voraussetzung für die Ausstellung des Erbscheins nach schweizerischem Recht.

Österreichische Staatsangehörige, die im Ausland leben, können eine Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung zugunsten ihres Heimatrechts treffen. In Österreich ist das gerichtliche Verlassenschaftsverfahrens vorgeschrieben, wonach erst nach dessen Durchführung der Rechtserwerb des Erben erfolgt.

Auch nach österreichischem Recht sind eigenhändige Testamente gemäss § 578 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zulässig, wonach die letztwillige Verfügung eigenhändig geschrieben und mit dem Namen unterschrieben werden muss. Nach dieser Vorschrift ist die Angabe von Ort und Datum der Errichtung für die Wirksamkeit der Verfügung zwar nicht notwendig, aber ratsam.

Gemäss § 151 des österreichischen Außerstreitgesetzes ist jeder, bei dem sich Testamente und sonstige letztwillige Anordnungen befinden, verpflichtet diese dem Gerichtskommissär unverzüglich zu übergeben. Darüber wird vom Gerichtskommissär ein Protokoll aufgenommen.



Eingestellt am 03.03.2026 von S.Lange
Trackback

Kommentar

Ihr Kommentar wird nach erfolgreicher Überprüfung veröffentlicht. Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per E-Mail anfordern sowie unseren Newsletter abonnieren und weitere hilfreiche Informationen erhalten.
Spamschutz
Neu laden


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)