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Maßnahmen nach einem Erbfall


Leseranfrage:

Meine Eltern haben ein sogenanntes Berliner Testament hinterlassen, das heißt sie haben sich zunächst gegenseitig als Alleinerben und nach dem zuletzt versterbenden Elternteil meine Schwester und mich als Schlusserben eingesetzt. In ihrem Testament haben sie für ihren Nachlass eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts getroffen. Das Testament wurde in Deutschland von dem zuständigen Nachlassgericht nach dem Tode unserer zuletzt verstorbenen Mutter eröffnet und wir müssen nun den in Portugal befindlichen Nachlass unserer Eltern abwickeln, der aus einer Immobilie, einem Bankkonto und einem PKW besteht.
Wie müssen wir in Portugal vorgehen?

Antwort:

Zunächst soll bis zum Ende des dritten Monats nach dem Tode des Erblassers die Erbschaftsteuererklärung (Imposto do Selo) bei der portugiesischen Finanzbehörde abgegeben werden, in der sämtliche in Portugal auf den Erblasser registrierte Nachlassgegenstände, also Immobilien, Kraftfahrzeuge, Boote, Bankkonten, Kapitalanlagen und Gesellschaftsanteile, aufgeführt werden müssen.

Befindet sich ein Bankkonto im Nachlass, muss der Erbschaftsteuererklärung eine Bescheinigung der Bank beigefügt werden, mit welcher der Saldo des Kontos am Todestag sowie die Kontobewegungen innerhalb des Zeitraums von sechzig Tagen vor dem Tod des Erblassers bestätigt werden.

Nicht registrierte Nachlassgegenstände, wie beispielsweise Kunstgegenstände, Münzsammlungen oder Antiquitäten müssen in der Erbschaftsteuererklärung nicht angegeben werden.

Für die Abgabe dieser Erbschaftsteuererklärung erhält man von der portugiesischen Finanzbehörde eine besondere Steuernummer für den Nachlass.

Mit Wirkung ab dem 1.1.2004 wurde in Portugal die Schenkungs- und Erbschaftsteuer zwischen Ehegatten und Verwandten in gerader Linie abgeschafft. Die Steuerpflicht für Eigentumsübertragungen durch Erbschaft und Schenkung ist nun im Stempelsteuergesetz (Código do Imposto do Selo) geregelt. Sonstige Erben, die nicht unter den privilegierten Personenkreis fallen, werden mit 10 % des Wertes ihres Erbteils besteuert.

Sie und Ihre Schwester müssen in Portugal somit keine Erbschaftsteuer bezahlen.

Für die Umschreibung der in Portugal registrierten Nachlassgegenstände nach einem Erbfall auf den oder die Erben müssen jedenfalls die von der portugiesischen Finanzbehörde abgestempelte Erbschaftsteuererklärung sowie ein Erbschein, aus welchem sich die Erbfolge ergibt, vorgelegt werden.

Insoweit kommt ein nationaler Erbschein aus dem Herkunftsland des Erblassers, ein Europäisches Nachlasszeugnis oder ein Erbschein nach portugiesischem Recht in Betracht.

Im Falle eines deutschen Erblassers kann ein Erbschein eines deutschen Nachlassgerichts vorgelegt werden. Sofern ein solcher deutscher Erbschein bei den zuständigen portugiesischen Behörden oder Banken vorgelegt wird, muss dieser mit einer Apostille versehen und in die portugiesische Sprache übersetzt sein.

Die Apostille ist eine besondere Form der Beglaubigung von nationalen Dokumenten, die im Ausland vorgelegt werden, um deren Authentizität zu belegen. In Deutschland ist die Geschäftsstelle des Landgerichtspräsidenten für die Erteilung der Apostille zuständig.

Die Möglichkeit, ein Europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen, besteht gemäß der Europäischen Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 in allen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Irland und Dänemark für Erbfälle, die nach dem 16.08.2015 eingetreten sind. Die Erbrechtsverordnung ermöglicht die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, das in allen Mitgliedsstaaten als Nachweis der Rechtsstellung als Erbe oder Vermächtnisnehmer dient und als Nachweis der Befugnisse als Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter anerkannt wird.

Das Europäische Nachlasszeugnis ist nur auf Antrag zu erteilen und auch nur dann, wenn es im europäischen Bereich grenzüberschreitend benötigt wird.
Das Europäische Nachlasszeugnis verdrängt jedoch nicht den nationalen Erbschein nach deutschem oder portugiesischem Recht.
Auch für ausländische Erblasser, die Vermögen in Portugal hinterlassen, kann ein Erbschein nach portugiesischem Recht erlangt werden. Dieser ist in seiner Wirkung nicht nur auf in Portugal befindliches Vermögen beschränkt, sodass er auch im Ausland benutzt werden kann.

Das portugiesische Erbscheinsverfahren erfolgt als besonderes notarielles Erbenfeststellungsverfahren und bedarf der Durchführung einer notariellen Beurkundung (Escritura Pública de Habilitação dos Herdeiros).

Dem portugiesischen Notar ist die Sterbeurkunde und gegebenenfalls ein Testament vorzulegen, aus welchem sich die testamentarische Erbfolge ergibt. Die Erbfolge muss durch entsprechende Urkunden, also Heiratsurkunden, Geburtsurkunden oder Adoptionsurkunden der Erben belegt werden.

Ist kein Testament vorhanden, ist in der Regel ein Gutachten oder eine Erklärung vorzulegen, woraus sich die gesetzliche Erbfolge nach dem jeweiligen ausländischen Recht ergibt. Einzelfallbezogene Bescheinigungen oder entsprechende Kurzgutachten werden in der Praxis häufig von deutschen Rechtsanwälten vorgelegt.

In den EU-Mitgliedsstaaten werden heute sämtliche Standesurkunden, also Geburtsurkunden, Heiratsurkunden sowie Sterbeurkunden, als internationale Urkunden ausgestellt, sodass sich bei der Vorlage dieser Urkunden in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Übersetzung in die Sprache des Landes, wo die Urkunde vorgelegt werden soll, sowie die Einholung einer Apostille erübrigt.

Unter Vorlage der Erbschaftsteuererklärung sowie des entsprechenden Erbscheins können sodann die Anträge auf Umschreibung der Nachlassgegenstände auf den oder die Erben bei den zuständigen portugiesischen Behörden gestellt werden. Bei Banken und Versicherungen kann die Auszahlung von Guthaben und Versicherungsleistungen erwirkt werden.



Eingestellt am 03.03.2026 von S.Lange
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