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Kindes- und Ehegattenunterhalt in Portugal

Das portugiesische Unterhaltsrecht hat für in Portugal lebende Ausländer erhebliche Bedeutung, da sich das Unterhaltsrecht grundsätzlich nach dem Recht des Staates richtet, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Verpflichtung der Ehegatten, für den Unterhalt zu sorgen und sich an den Lasten des Familienlebens zu beteiligen, ergibt sich aus der ehelichen Beistandspflicht gemäß Art. 1675 Abs. 1 des portugiesischen Código Civil (CC).

Nach Artikel 1676 Abs. 1 CC obliegt die Pflicht, zu den Kosten des Familienlebens beizutragen, beiden Ehegatten nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten und kann von jedem von ihnen erfüllt werden, indem er mit seinen Mitteln zu diesen Kosten beiträgt oder Leistungen im Haushalt oder für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder erbringt.

Die speziellen Bestimmungen über Unterhaltsansprüche und -verpflichtungen bei Trennung und Scheidung finden sich in den in den Art. 2003–2020 CC.

Gemäß Art. 2003 Abs. 1 CC versteht man unter Unterhalt alles, was für den Lebensunterhalt, die Wohnung und Kleidung unentbehrlich ist.

Grundsätzlich hat jeder Ehegatte seinen Lebensunterhalt nach der Scheidung selbst sicherzustellen.

Jedoch hat jeder bedürftige Ehegatte Anspruch auf Unterhalt, der in der ersten Zeit nach der Scheidung die Grundbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten sichern soll.

Die Höhe des Unterhalts wird nach den konkreten Umständen des Einzelfalles bestimmt, und zwar nach dem Unterhaltsbedarf des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Es spielen die Dauer der Ehe, der Anteil an der wirtschaftlichen Situation der Ehegatten, das Alter, der Gesundheitszustand, die berufliche Qualifikation sowie die individuellen Möglichkeiten der Ehegatten auf dem Arbeitsmarkt, das Vorhandensein gemeinsamer Kinder und gegebenenfalls eine neue Partnerschaft eine Rolle.

Bei der Berechnung der Höhe des Unterhalts wird auf den Bedarf des Unterhaltsberechtigten abgestellt, den dieser im Einzelnen darlegen muss, nicht wie im deutschen Recht auf die während der Ehe gegebenen ehelichen Lebensverhältnisse.

Im portugiesischen Unterhaltsrecht wird vielmehr in Art. 2016 A Abs. 3 CC ausdrücklich bestimmt, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht das Recht hat, die Beibehaltung des Lebensstandards zu verlangen, den er während der Ehe genossen hat.

Diese im portugiesischen Recht vorzunehmende konkrete Bedarfsermittlung führt in der Regel zu vergleichsweise geringeren Unterhaltsbeträgen als nach der Berechnung aufgrund der ehelichen Lebens- und Einkommensverhältnisse wie im deutschen Unterhaltsrecht.

Der Unterhaltsberechtigte hat auch eine Erwerbsobliegenheit, es wird also auch die Möglichkeit berücksichtigt, ob und in welchem Maße er selbst für seinen Unterhalt sorgen kann.

Im gerichtlichen Unterhaltsverfahren trägt der Unterhaltsberechtigte die Beweislast für seinen Bedarf und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.

Der Unterhaltsanspruch ist stets befristet und nachrangig gegenüber dem Unterhaltsanspruch von minderjährigen Kindern. Somit müssen die Mittel des Unterhaltsverpflichteten zunächst für den Kindesunterhalt eingesetzt werden.

Obwohl im portugiesischen Scheidungsrecht das Verschuldensprinzip im Jahre 2008 durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt worden ist, findet die Schuld eines Ehegatten an der Trennung gemäß Art. 1675 Abs. 3 CC bei der Frage, ob ein Trennungsunterhaltsanspruch besteht, noch Berücksichtigung.

Wird auf Gewährung von Unterhalt geklagt und ist der Unterhalt noch nicht endgültig festgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag des Unterhaltsberechtigten einen vorläufigen Unterhalt zusprechen.

Beim Vergleich des deutschen mit dem portugiesischen Ehegattenunterhaltsrechts
haben wir bei der Berechnung der Unterhaltshöhe auf der einen Seite durch eine gefestigte Rechtsprechung der deutschen Familiengerichte klare Vorgaben, die dem Familienrichter wenig Spielraum einräumen, wohingegen der portugiesische Familienrichter bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs einen erheblichen Ermessensspielraum hat.

Auf das Unterhaltsrecht kann weder verzichtet noch kann es abgetreten werden. Die Unterhaltsforderung ist auch nicht pfändbar und der Unterhaltsverpflichtete kann sich nicht durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung befreien.

Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und nach den konkreten Bedürfnissen des unterhaltsberechtigten Kindes. Im Gegensatz zum Ehegattenunterhalt ist bei der Höhe des Kindesunterhalts auch der Lebensstandard maßgeblich, den das Kind während der bestehenden Partnerschaft seiner Eltern genoß.

Bei Trennung und Scheidung können die Eltern den Kindesunterhalt in einer einvernehmlichen Vereinbarung festsetzen, die vom Gericht als einvernehmlich bestätigt werden muss. In der Praxis werden hier häufig Beträge in Höhe von € 150 bis € 250,00 vereinbart. Der barunterhaltspflichtige Elternteil hat sich jedoch an den Kosten für Gesundheit, Schulgeld etc. hälftig zu beteiligen. Die gerichtliche Bestätigung der Vereinbarung kann zurückgewiesen werden, wenn diese die Interessen des minderjährigen Kindes nicht ausreichend berücksichtigt. In diesem Falle kann das Gericht die Höhe des Kindesunterhalts festsetzen.

Auch hierbei hat der portugiesische Familienrichter einen erheblichen Ermessensspielraum. Richtlinien, wie in Deutschland die „Düsseldorfer Tabelle“, die auf das Kindesalter und das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abstimmt, gibt es in Portugal nicht.



Eingestellt am 03.03.2026 von S.Lange
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