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Kauf von Immobilien in Portugal durch deutsche Gesellschaften
Voraussetzung für den Kauf einer Immobilie in Portugal ist wie bei natürlichen Personen, dass die Gesellschaft über eine portugiesische Steuernummer verfügt. Diese wird beim „Registo Nacional de Pessoas Colectivas" (RNPC) in Lissabon unter Vorlage eines in die portugiesische Sprache übersetzten Handelsregisterauszugs beantragt, der ab Ausstellung nicht älter als sechs Monate sein darf.
Des Weiteren muss die Gesellschaft im portugiesischen Transparenzregister „Registo Central do Beneficiário Efetivo“ (RCBE) eingetragen sein. Das Transparenzregister wird in elektronischer Form geführt und enthält Eintragungen zu den sogenannten wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften. Dies sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person des Privatrechts oder eine eingetragene Personengesellschaft letztlich steht.
In den meisten Fällen dient die GmbH nicht lediglich dazu, das Eigentum der Immobilie in Portugal zu halten, sondern es kommen weitere geschäftliche Zwecke der Gesellschaft hinzu, wie etwa die Vermietung an Touristen oder der Kauf und Verkauf von Immobilien in Portugal. In diesen Fällen empfiehlt sich die Gründung einer eigenständigen Niederlassung der GmbH in Portugal, einer sogenannten „Sucursal em Portugal“. In jedem Fall sollte man sich bei derartigen Gestaltungen steuerrechtlich beraten lassen.
Auch eine GmbH & Co. KG, eine „Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Compagnie Kommanditgesellschaft“, kann Eigentümerin einer Immobilie in Portugal sein. Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Mischform aus einer GmbH und einer Kommanditgesellschaft (KG). Gesellschafter der Kommanditgesellschaft sind Komplementäre und Kommanditisten. Der Komplementär in einer KG ist der Gesellschafter, der persönlich mit seinem privaten Vermögen haftet. Bei der GmbH & Co. KG ist der Komplementär jedoch keine natürliche Person, sondern die GmbH. Diese GmbH haftet unbeschränkt mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Ist die GmbH der einzige Komplementär, gibt es keinen Gesellschafter, der uneingeschränkt haftet. Die Haftungsrisiken für die an einer solchen Gesellschaft beteiligten Personen können somit stark eingeschränkt werden. Der Zweck einer GmbH & Co. KG ist entweder das Betreiben eines Handelsgewerbes oder die Verwaltung des eigenen Vermögens und wird in Portugal selten verwendet.
Durch das in Deutschland am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) eröffnen sich für den Kauf von Immobilien in Portugal durch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) neue Möglichkeiten. Durch das MoPeG wurde das Recht der Personengesellschaften, die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (auch die GmbH & Co. KG) sowie Partnergesellschaften (PartG), umfassend reformiert und an die Erfordernisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst. Ein Schwerpunkt der Reform lag in der umfassenden Neugestaltung des Rechts der GbR.
Gemäß § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird die Gesellschaft durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.
Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr als rechtsfähige Gesellschaft teilnehmen soll, oder sie kann den Gesellschaftern als nicht rechtsfähige Gesellschaft zur Ausgestaltung ihrer Rechtsbeziehungen untereinander dienen.
Für die GbR als Rechtsform spricht die vergleichsweise einfache Gründung sowie niedrige Gründungskosten. Es ist kein Mindestkapital erforderlich, der bürokratische Aufwand für die Gründung ist gering.
Dank der einfachen Buchführung und dem Wegfall der Bilanzierungspflicht bleibt der Aufwand auch nach der Gründung überschaubar. Die Gesellschafter übernehmen die Aufgaben der Geschäftsführung selbst und verfügen über ein hohes Mitbestimmungsrecht. Damit stellt die GbR wohl die einfachste Form dar, um gemeinsam mit zwei oder mehreren Gesellschaftern ein Unternehmen zu gründen.
In der Praxis wird als Form der Familienvermögensgesellschaft (auch als Familienpool bezeichnet) meist eine Personengesellschaft gewählt, wie beispielsweise die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die Kommanditgesellschaft. Für die Vermögensverwaltung der Familie, insbesondere für die Verwaltung von Immobilien stellt die GbR hierfür eine gut geeignete Rechtsform dar.
Grundlegende Neuerung des MoPeG ist die Einführung des Gesellschaftsregisters für die GbR. Rechtsfähige GbRs können sich somit künftig in ein öffentliches Gesellschaftsregisters eintragen lassen, das beim zuständigen Amtsgericht geführt wird. Nach Eintragung im Register muss die GbR den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen.
Die Einführung des Gesellschaftsregisters für die GbR und deren Registrierung ist der Grund, dass die GbR künftig am Grundstücksverkehr in Portugal teilnehmen kann, da für die Erlangung einer portugiesischen Steuernummer und die Eintragung im „Registo Nacional de Pessoas Colectivas" in Lissabon die Vorlage eines Registerauszugs aus Deutschland erforderlich ist. Die GbR kann künftig in Portugal Immobilien erwerben und im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden. Bisher konnten die Gesellschafter einer GbR in Portugal eine Immobilie lediglich als Miteigentümer erwerben, die GbR als solche konnte dies nicht.
Eingestellt am 03.03.2026 von S.Lange
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