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Gestaltungsmöglichkeiten beim Behindertentestament nach deutschem Recht
Wir beabsichtigen, ein gemeinschaftliches Ehegattentestament nach deutschem Recht zu errichten. Wir haben einen Sohn und eine Tochter; unser Sohn ist geistig behindert und steht unter gesetzlicher Betreuung. Er ist in einem Heim untergebracht. Wir wollen unserem Sohn nach unserem Tode zwar Vermögen zukommen lassen, jedoch den Zugriff des Sozialhilfeträgers auf die Erbschaft verhindern. Des Weiteren wollen wir möglichst verhindern, dass unser Sohn in der Erbengemeinschaft mit dem überlebenden Ehegatten und seiner Schwester an der Erbauseinandersetzung beteiligt ist. Welche Möglichkeiten der Testamentsgestaltung stehen uns zur Verfügung?
Antwort:
Das Ziel des sogenannten Behindertentestaments ist, dem Erben trotz seiner Erbschaft die volle staatliche Unterstützung zu erhalten, ohne dass das geerbte Vermögen hierfür eingesetzt werden muss und nicht an die Träger von Sozialleistungen oder Eingliederungshilfe geht.
Das Behindertentestament ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt und unterscheidet sich formal nicht von anderen Arten von Testamenten. Das Behindertentestament kann daher auch in der Form eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments errichtet werden.
Anders als beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament, bei dem sich die Ehegatten in der Regel zunächst als alleinige Erben gegenseitig einsetzen, wird im Behindertentestament eine Erbeinsetzung des behinderten Kindes sowohl bereits beim erstversterbenden Elternteil als auch für den Schlusserbfall beim Versterben des zweiten Elternteils verfügt.
Inhaltlich sind Behindertentestamente jedoch regelmäßig komplex und juristisch kompliziert. Deshalb sollte sich, wer ein Behindertentestament errichten will, fachkundig beraten lassen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Behindertentestament die wirksamste und sicherste Möglichkeit zur Versorgung und Absicherung von behinderten Familienangehörigen.
Der BGH räumt den Eltern eines behinderten Kindes seit seinem Grundsatzurteil aus dem Jahre 1993 ausdrücklich die Möglichkeit ein, das Erbe ihres behinderten Kindes über ein Behindertentestament vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu schützen. Der teilweise erhobene Vorwurf der angeblichen Sittenwidrigkeit und Unwirksamkeit des Behindertentestaments wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach wie vor zurückgewiesen.
Das klassische Behindertentestament, dem die in der Praxis am häufigsten gewählte sogenannte „Erbschaftslösung“ zugrunde liegt, hat folgende Struktur:
Das behinderte Kind wird dabei in der Höhe eines Erbteils, der deutlich über seinem gesetzlichen Pflichtteil liegen muss, zum sogenannten nichtbefreiten Vorerben eingesetzt. Diese Erbeinsetzung ist erforderlich, da ansonsten der Sozialhilfeträger gegenüber dem überlebenden Ehegatten den Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes geltend machen könnte.
Gemäß § 2100 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Erblasser einen Vor- und einen Nacherben einsetzen: “Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe)“. Ist in einer letztwilligen Verfügung eine solche Vor- und Nacherbfolge bestimmt, fällt beim Tod des Erblassers die Erbschaft zunächst beim Vorerben an. Mit dem Eintritt des Nacherbfalls fällt dann das Vermögen, das der Vorerbe vom Erblasser bekommen hat, dem Nacherben an; der Vorerbe ist quasi lediglich Erbe auf Zeit. Dem nichtbefreiten Vorerben gebühren aufgrund gesetzlicher Beschränkungen lediglich die Nutzungen und die Erträge des Vermögens, die Substanz hat er für den Nacherben zu erhalten.
Dieser Erbteil des behinderten Kindes kann im Gegensatz zum Pflichtteil durch die Anordnung der Nacherbschaft geschützt werden. Die gesetzlichen Beschränkungen sorgen dafür, dass die Substanz des Nachlasses für den Nacherben erhalten bleibt. Der Sozialhilfeträger kann auf das Vorerbe mangels dessen Verwertbarkeit nicht zugreifen.
Als Nacherbe im Falle des Todes Ihres behinderten Sohnes könnten der längstlebende Elternteil und ersatzweise Ihre Tochter eingesetzt werden.
Des Weiteren wird zu Gunsten des behinderten Kindes Dauertestamentsvollstreckung auf Lebenszeit angeordnet.
Ziel der an den Testamentsvollstecker gerichteten Verwaltungsanweisungen ist, dass der Testamentsvollstrecker die Lebensqualität des behinderten Vorerben durch die Verwendung der Erträge aus der Anlage des ererbten Vermögens verbessert und der Zugriff des Sozialhilfeträgers weitestgehend vermieden wird.
Ein Nachteil der Erbschaftslösung ist, dass das behinderte Kind Miterbe wird und sich in der Erbengemeinschaft mit dem überlebenden Ehegatten oder den Geschwistern befindet, die auseinandergesetzt werden muss, denn Miterben erben zunächst alle Nachlassgegenstände gemeinsam und müssen dann gemäß ihren jeweiligen Erbquoten eine Entscheidung darüber treffen, wer welche Vermögensgegenstände erhält. Dies kann durch eine im Testament verfügte Teilungsanordnung mit dem Inhalt verhindert werden, dass das behinderte Kind seinen Vorerbanteil lediglich in Geld erhalten soll.
Bei der alternativ zur „Erbschaftslösung“ möglichen sogenannten „Vermächtnislösung“ wird das behinderte Kind nicht Miterbe und damit nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, sondern es erhält lediglich ein Vorvermächtnis, also einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe von Nachlassgegenständen gegen die Miterben, die wertmäßig mindestens dem Pflichtteil entsprechen müssen. Wie bei der Vor- und Nacherbschaft wird auch hier angeordnet, dass die Vermächtnisgegenstände nach dem Tode des behinderten Kindes an den oder die Nachvermächtnisnehmer gehen.
Die Vermächtnislösung ist nicht wie die Erbschaftslösung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesichert und gilt daher als risikoreich, da sie dazu führen könne, dass das Vermächtnis nicht „sozialhilfefest“ sei.
Der überwiegende Teil der juristischen Literatur ist jedoch der Ansicht, dass auch die Vermächtnislösung sozialhilfefest sei. Da aber keine höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu vorliegt, gilt die Erbschaftslösung als der sicherste Weg.
Absolute Rechtssicherheit gibt es jedoch leider nicht. Die Rechtsprechung könnte sich ändern. Der Bundesgerichtshof hat ein Behindertentestament mit den oben genannten Regeln der Erbschaftslösung akzeptiert.
Eingestellt am 03.03.2026 von S.Lange
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