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Erbschaftsannahme nach portugiesischem und nach deutschem Recht
Der Vater meiner minderjährigen Tochter ist bei einem Unfall in Deutschland verstorben. Er besaß die deutsche Staatsangehörigkeit und hatte eine Aufenthaltserlaubnis (Residência) in Portugal, wo wir in seinem Haus in der Algarve zusammenlebten. Wir waren nicht verheiratet. Er hatte noch einen volljährigen Sohn aus geschiedener Ehe, der in Deutschland lebt. Ein Testament hat er nicht hinterlassen.
In Deutschland hat das für den früheren Wohnort meines Lebensgefährten zuständige Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellt, der festgestellt hat, dass der in Deutschland befindliche Nachlass meines Lebensgefährten überschuldet sei. Hierauf hat der Sohn meines Lebensgefährten die Erbschaft ausgeschlagen, sodass nun meine Tochter seine alleinige Erbin ist. Da sich in Portugal die Immobilie ihres Vaters im Nachlass befindet, muss ich mich entscheiden, ob ich die Erbschaft für meine Tochter annehmen oder ebenfalls ausschlagen soll.
Der Sohn meines Lebensgefährten in Deutschland geht davon aus, dass auf den Nachlass seines Vaters deutsches Erbrecht Anwendung findet, wohingegen ich davon ausgehe, dass auf seinen Nachlass portugiesisches Erbrecht anzuwenden ist. Wie ist die Rechtslage?
Antwort:
Gemäß § 1960 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. Dies geschieht in der Regel durch die gerichtliche Bestellung eines Nachlasspflegers. Dieser hat u. a. die Aufgabe, unbekannte Erben zu ermitteln und die Nachlassangelegenheiten abzuwickeln, wie beispielsweise die Bezahlung der Bestattungskosten. Zu seinen Pflichten gehört insbesondere auch auch, den Nachlass zu erhalten und zu verwalten sowie die Vermögensinteressen der festzustellenden Erben wahrzunehmen.
Nach der seit 17. August 2015 geltenden Europäischen Erbrechtsverordnung richtet sich das auf einen Erbfall anzuwendende Recht grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, sofern er keine Rechtswahl in testamentarischer Form zugunsten seiner Staatsangehörigkeit getroffen hat.
Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers geht es um den tatsächlichen Lebensmittelpunkt mit einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und zum Zeitpunkt des Todes.
Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist nach der Rechtsprechung der deutschen Gerichte dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie sich an diesem Ort nicht nur vorübergehend aufhält. Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten. Kurzfristige Unterbrechungen bleiben hierbei unberücksichtigt.
Da der Vater Ihrer Tochter in Portugal eine Aufenthaltserlaubnis besaß und er dort mit Ihnen und der gemeinsamen Tochter in seinem Haus lebte, ist davon auzugehen, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Portugal hatte und auf seinen Erbfall daher portugiesisches Erbrecht anzuwenden ist.
Die Anwendung portugiesischen Erbrechts bedeutet, dass sich auch die im Zusammenhang mit dem Erbfall ergebenden Fragen, wie die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft, nach portugiesischem Recht richten.
Nach portugiesischem Recht muss der Erbe die Erbschaft im Gegensatz zum deutschen Recht annehmen. Im deutschen Recht geht die gesamte Erbschaft unmittelbar und von selbst mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes auf den oder die Erben über; man spricht insoweit von einem „Vonselbsterwerb“.
Die nach portugiesischen Recht erforderliche Annahme ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann durch eine ausdrückliche schriftliche oder mündliche Erklärung oder auch stillschweigend erfolgen. Eine stillschweigende Annahme erfolgt beispielsweise durch die Inbesitznahme und Nutzung von Nachlassgegenständen, wie der Bezug einer Immobilie oder die Nutzung eines Kraftfahrzeugs. Die Absicht, eine Erbschaft anzunehmen, muss jedenfalls deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Das Eigentum und der Besitz am Nachlassvermögen geht erst mit der Annahme auf den oder die Erben über.
Die Erklärung der Erbschaftsannahme ist unwiderruflich. Das Recht auf Annahme verjährt mit Ablauf von zehn Jahren ab Kenntnis der Erbberechtigung.
Grundsätzlich haftet der Erbe nach portugiesischem Recht nur mit dem Nachlassvermögen und nicht mit seinem persönlichen Vermögen, wie im deutschen Erbrecht.
Der Nachlass haftet nach portugiesischem Recht für die Schulden des Erblassers, die Nachlassverbindlichkeiten, wie Beerdigungskosten, Verwaltung und Auflösung des Erbes sowie für die Erfüllung der Vermächtnisse, falls solche vom Erblasser in seinem Testament ausgesetzt wurden.
Die Anwendung deutschen Erbrechts¨würde bedeuten, dass sich alle im Zusammenhang mit dem Erbfall ergebenden Fragen nach deutschem Recht richteten. Dies gilt auch für Möglichkeit einer Ausschlagung und die Fragen, gegenüber welcher Stelle die Ausschlagung zu erklären ist und ob sie innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen hat.
Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgt nach deutschem Recht gegenüber dem Nachlassgericht und ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung als Erbe Kenntnis erlangt. Die Frist beträgt jedoch sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält. Mit dem Ablauf dieser Fristen gilt die Erbschaft als angenommen. Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt und die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.
Wie oben dargelegt, muss der Erbe nach portugiesischem Recht die Erbschaft annehmen und braucht sie daher nicht auszuschlagen. Gleichwohl ist die Erbausschlagung in den Art. 2062 bis 2067 des Código Civil geregelt
Eingestellt am 03.03.2026 von S.Lange
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