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Entziehung des Pflichtteils
Ich bin deutsche Staatsangehörige und lebe seit fünfzehn Jahren in Portugal, wo ich eine Residência besitze. Ich habe zwei Kinder, einen Sohn und eine Tochter; mein Ehemann aus zweiter Ehe ist verstorben. Mein Verhältnis zu meinem Sohn ist seit meiner Scheidung von meinem ersten Ehemann und dem Vater meiner beiden Kinder zerrüttet. Bei dem letzten Portugalaufenthalt meines Sohnes vor drei Jahren kam es zwischen uns zu einem Streit mit Handgreiflichkeiten und Androhungen von Gewalt gegen mich. Seitdem hat mein Sohn jeglichen Kontakt zu mir abgebrochen und verhindert auch den Kontakt zu meinen beiden Enkelkindern im Alter von drei und fünf Jahren. Angesichts des Verhaltens meines Sohnes möchte ich, dass er im Falle meines Todes nichts erbt und auch keinen Pflichtteil erhält. Wie kann ich das erreichen?
Antwort:
Zunächst ist festzustellen, dass Sie als deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Portugal die Wahl zwischen dem deutschen und dem portugiesischen Erbrecht haben.
Nach Art. 21 Absatz 1 der Europäischen Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 unterliegt für Erbfälle ab dem 17. August 2015 die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Jedoch ermöglicht Art. 22 der Europäischen Erbrechtsverordnung die Wahl des Erbrechtes der eigenen Staatsangehörigkeit.
Es muss daher überprüft werden, welche der beiden in Betracht kommenden Erbrechtsordnungen zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis führt, das portugiesische Recht ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder das deutsche Recht ihrer Staatsangehörigkeit.
Nach dem deutschen Erbrecht ist der Erblasser grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wen er als Erben seines Vermögens einsetzen möchte. Er kann
nächste Angehörige ohne Begründung von der Erbfolge auszuschließen. Jedoch können die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers von dem Erben den Pflichtteil verlangen, wenn sie durch die Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, die Eltern jedoch nur dann, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.
Da der Pflichtteilsberechtigte nach deutschem Recht keine Erbenstellung, sondern lediglich gegen den oder die Erben einen Zahlungsanspruch in Geld in Höhe seiner Pflichtteilsquote hat, spricht man im deutschen Erbrecht von einer Enterbung, wenn ein Pflichtteilsberechtigter als Erbe ausgeschlossen und auf den gesetzlichen Pflichtteil verwiesen wurde.
Dem Pflichtteilsberechtigten seinen Pflichtteil zu entziehen, ist jedoch nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen möglich, nämlich wenn ihm eines der folgenden, in § 2333 BGB aufgezählten schweren Fehlverhalten vorzuwerfen ist:
Wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dessen Ehegatten, einem anderen Abkömmling oder einer ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtete, oder wenn er sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine dieser Personen schuldig machte, oder wenn er seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzte. Ein weiterer Pflichtteilsentziehungsgrund ist, wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde, und es zudem deswegen für den Erblasser unzumutbar sein muss, dass der Straftäter einmal an seinem Nachlass beteiligt sein wird. Der Verurteilung gleich steht es, wenn wegen einer schweren vorsätzlichen Tat die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde.
Die Pflichtteilsentziehung muss vom Erblasser in seinem Testament angeordnet und vor allem muss dort aufgeführt werden, welcher der oben beschriebenen gesetzlichen Entziehungsgründe gegeben ist. Die Umstände und Vorfälle, mit denen der Erblasser seine Pflichtteilsentziehung begründet, muss er in seinem Testament möglichst konkret darlegen. Die Rechtsprechung stellt insoweit hohe formale Anforderungen, sodass allgemeine Ausführungen nicht ausreichen. Kontaktabbruch, liebloses Verhalten und Streit oder ein sonstiges Fehlverhalten, das der Erblasser missbilligt, reichen für eine Pflichtteilsentziehung nicht aus.
Im deutschen Recht spricht man vom Pflichtteilsrecht und im portugiesischen Recht vom Noterbrecht, denen gemeinsam ist, dass sie engen Familienangehörigen ein Mindestrecht auf Teilhabe am Nachlass des Erblassers einräumen.
Die Noterbberechtigten nach portugiesischem Recht, der Ehegatte, die Vorfahren und die Nachkommen, haben im Gegensatz zum deutschen Erbrecht mit ihrem gesetzlich festgelegten Mindestanteil am Nachlass die Stellung eines gesetzlichen Erben.
Über den Anteil des Noterbrechts am Nachlass darf der Testator nichr verfügen, dieser Anteil ist nicht disponibel. Die Höhe des Noterbteils des einzelnen Noterbberechtigten richtet sich nach seiner Erbenstellung und nach der Anzahl weiterer Noterben.
Eine Enterbung des Noterbberechtigten ist nach portugiesischem Recht gemäss Art. 2166 Absatz 1 des Código Civil möglich, wenn der Noterbberechtigte wegen bestimmter vorsätzlicher Straftaten gegen den Erblasser oder gegen dessen nahe Angehörige gerichtlich verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit einer Strafe von mehr als sechs Monaten Gefängnis geahndet wird. Es handelt sich hierbei um vorsätzliche Straftaten, die gegen die Person, das Vermögen oder die Ehre des Erblassers oder gegen dessen nahe Angehörige begangen wurden oder bei Verurteilung wegen verleumderischer Beschuldigung oder falscher Zeugenaussage gegen dieselben Personen. Ein weiterer Grund für eine Enterbung ist, dass der Noterbberechtigte sich ohne triftigen Grund geweigert hat, dem Erblasser oder seinem Ehegatten Unterhalt zu gewähren.
Die Enterbung des Noterbberechtigten muss unter Angabe des Grundes im Testament verfügt werden.
Das portugiesische Erbrecht stellt an die Enterbung noch höhere Anforderungen als das deutsche Erbrecht, da im deutschen Erbrecht eine strafrechtliche Verurteilung des Pflichtteilsberechtigten nicht Voraussetzung der Pflichtteilsentziehung ist.
Eingestellt am 03.03.2026 von S.Lange
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