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Ein Erbfall nach portugiesischem Recht

Leseranfrage:

Mein Vater ist in Portugal verstorben, wo er seit mehr als zwanzig Jahren gelebt hat. Er besass die deutsche Staatsangehörigkeit und war mit meiner Stiefmutter im Güterstand der Gütertrennung verheiratet, da er zum Zeitpunkt der Eheschliessung in Portugal bereits über sechzig Jahre alt war. Er hat kein Testament hinterlassen; seine nächsten Angehörigen sind seine Ehefrau, meine Schwester und ich.
Mein Vater hat eine Immobilie in Portugal und Kapitalanlagen hinterlassen.

Welches Erbrecht ist auf den Nachlass meines Vaters anzuwenden?

Antwort:

Seit dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (ErbVO) in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks und Irlands.
Die ErbVO knüpft für das anwendbare Recht in einem Erbfall an den letzten Wohnsitz des Verstorbenen oder an die von ihm getroffene Rechtswahl an.

Nach Artikel 21 Absatz 1 der ErbVO unterliegt für Erbfälle ab dem 17. August 2015 somit grundsätzlich die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hierbei handelt es sich um das sogenannte Erbstatut, die inhaltlichen Regelungen des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, einschließlich der Pflichtteils- und Noterbrechte.

Es ist daher in Fällen wie dem vorliegenden zunächst zu prüfen, in welchem Staat der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der ErbVO hatte.

In den Erwägungen zu der ErbVO wird hierzu ausgeführt, dass bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts die mit der Erbsache befasste Behörde eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vornehmen und dabei alle
relevanten Tatsachen berücksichtigen sollte, insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe.
Jedoch ermöglicht Art. 22 der ErbVO für Erbfälle ab dem 17.08.2015 die Wahl des Erbrechtes der eigenen Staatsangehörigkeit.
Danach kann der Erblasser die Erbfolge dem Recht des Staates unterstellen, dem er zum Zeitpunkt der Ausübung der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angehört.
Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Erklärung in der Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben. Da Ihr Vater weder eine Rechtswahl zugunsten seiner Staatsangehörigkeit getroffen noch eine sonstige Verfügung von Todes wegen über sein Vermögen hinterlassen hat, welches die Erbfolge regelt, ist auf seinen Nachlass portugiesisches Recht anwendbar.

Nach portugiesischem Recht sind in diesen Fällen die sogenannten Pflichterben als Erben berufen. Dies wird als legitime Erbfolge bezeichnet und ist eine Form der gesetzlichen Erbfolge, die im portugiesischen Código Civil geregelt ist.
Danach erben zunächst die Verwandten der ersten Ordnung, dann die Verwandten der zweiten Ordnung usw. Verwandte der vorhergehenden Ordnung schließen Verwandte einer nachfolgenden Ordnung aus.
Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder und Enkel, sowie der überlebende Ehegatte, die zu gleichen Teilen erben. Jedoch erbt der Ehegatte mindestens 1/4 des Nachlasses, was zum Tragen kommt, wenn der Erblasser neben dem Ehegatten mehr als drei Kinder hinterlässt. Enkel erben nur anstelle ihres erbberechtigten Elternteils, falls dieser die Erbschaft ausgeschlagen hat oder im Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben ist..
Sind weder Kinder noch Enkel vorhanden erben der überlebende Ehegatte und die Eltern des Erblassers, nach diesen die Großeltern. In der 2. Ordnung erbt der Ehegatte 2/3 des Nachlasses. Sind keine Vorfahren vorhanden ist der Ehegatte Alleinerbe.
Erben der dritten Ordnung sind die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge, also seine Neffen und Nichten.
Die übrigen Verwandten bis zum vierten Grad sind Erben der vierten Ordnung, das sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Erbe der fünften Ordnung ist der portugiesische Staat, wenn kein Ehegatte und keine Verwandten der vorherigen Ordnungen vorhanden sind.
In Ihrem Fall erben Sie und Ihre Schwester neben der überlebenden Ehegattin Ihres Vaters somit in der ersten Ordnung zu gleichen Teilen,
Der Güterstand der Eheleute hat – anders als im deutschen Recht – im portugiesischen Recht keine Auswirkung auf die Erbquote. Er hat jedoch Auswirkung auf den Umfang des Nachlasses. Im portugiesischen Ehegüterrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Gemäß Artigo 1720 des portugiesischen Código Civil ist jedoch die Gütertrennung als zwingender Güterstand gesetzlich vorgeschrieben, wenn einer der Ehegatten bei der Eheschließung bereits sein 60. Lebensjahr vollendet hat, wie im Falle Ihres Vaters.
Nach portugiesischem Recht muss der Erbe die Erbschaft im Gegensatz zum deutschen Recht annehmen. Die Annahme kann durch eine ausdrückliche schriftliche oder mündliche Erklärung oder auch stillschweigend erfolgen. Eine stillschweigende Annahme erfolgt beispielsweise durch die Inbesitznahme und Nutzung von Nachlassgegenständen, wie der Bezug einer Immobilie oder die Nutzung eines Kraftfahrzeugs aus dem Nachlass. Die Absicht, eine Erbschaft anzunehmen, muss jedenfalls deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Das Eigentum und der Besitz am Nachlassvermögen geht erst mit der Annahme auf den oder die Erben über.



Eingestellt am 03.03.2026 von S.Lange
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