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Ehe- und Erbvertrag deutsch/portugiesischer Ehegatten
Ich bin deutscher Staatsangehöriger und beabsichtige noch in diesem Jahr die Ehe zu schließen; meine zukünftige Ehefrau ist Portugiesin. Wir leben beide in Deutschland und wollen dort auch heiraten.
Mir gehören Gesellschaftsanteile an einer Familiengesellschaft mit großem Vermögen. Der Gesellschaftsvertrag dieser Gesellschaft verlangt von den Gesellschaftern die Trennung der Gesellschaftbeteiligung von ihren Ehegatten im Scheidungsfall durch die Vereinbarung der Gütertrennung und im Todesfall durch einen Pflichtteilsverzicht. Wir müssen daher einen Ehe- und Erbvertrag nach deutschem Familien- und Erbrecht schließen. Ist dies möglich?
Antwort:
Da die Ehe nach dem 29.01.2019 geschlossen wird, ist die Europäische Güterrechtsverordnung 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 (EuGüVO) anwendbar. Deutschland und Portugal sind an der EuGüVO teilnehmende EU-Mitgliedstaaten.
Beide Ehegatten haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehe- und Erbvertrags sowie der Eheschließung in Deutschland.
Die EuGüVO regelt für alle Ehen, die nach dem 29. Januar 2019 geschlossen werden, welches nationale Recht für Fragen des ehelichen Güterrechts anwendbar ist. Dies ist relevant für Ehegatten mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten oder wenn sich der erste gemeinsame Wohnsitz nach der Eheschließung im Ausland befindet.
Die Ehegatten können vor, bei oder nach der Eheschließung das für sie maßgebliche Recht im Rahmen der EuGüVO selbst wählen, ändern oder aufheben.
Vorliegend können die Ehegatten oder künftigen Ehegatten als das auf ihren ehelichen Güterstand anzuwendende Recht gemäß Artikel 22 Absatz 1 a) EuGüVO deutsches Recht wählen, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Rechtswahl in Deutschland haben oder auch nach Artikel 22 Absatz 1 b) EuGüVO, da einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Sie können somit in einem notariell beurkundeten Ehevertrag in Deutschland Gütertrennung nach deutschem Recht vereinbaren.
Nach portugiesischem Recht muss die Ehe in das Zivilregister (registo civil) eingetragen werden um Wirksamkeit zu entfalten. Dies gilt auch für Eheschließungen im Ausland unter Beteiligung eines portugiesischen Staatsangehörigen
.
Der vereinbarte Güterstand wird ebenfalls in das in Portugal geführte Zivilregister eingetragen.
Mit der Europäischen Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 (EuErbVO), die auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung findet, die am 17. August 2015 oder danach versterben, wurde das Erbrecht mit Auslandsbezug innerhalb der EU auf bestimmten Gebieten vereinheitlicht. Wesentliche Bestimmungen betreffen das in einem Erbfall anzuwendende Recht, die gerichtliche und behördliche Zuständigkeit sowie die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.
Die EuErbVO legt insbesondere fest, welches nationale Erbrecht auf Erbfälle ab dem 17.08.2015 anzuwenden ist, denn die EuErbVO begründet kein einheitliches europäisches Erbrecht, vielmehr gilt in jedem EU-Mitgliedsstaat weiterhin dessen nationales Erbrecht.
Grundsätzlich unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen gemäß Artikel 21 Absatz 1 EuErbVO dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hierbei handelt es sich um das allgemeine Erbstatut, das die inhaltlichen Regelungen des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, einschließlich der Pflichtteils- und Noterbrechte beinhaltet.
Artikel 22 EuErbVO ermöglicht jedoch die Wahl des Erbrechtes der eigenen Staatsangehörigkeit. Der Erblasser muss die Staatsangehörigkeit des Staates, dessen Recht er gewählt hat, entweder im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes besitzen.
Da Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie nach Artikel 22 der EuErbVO für Ihre Rechtsnachfolge von Todes wegen das deutsche Recht wählen, nach dem ein Erbvertrag zulässig und rechtswirksam ist.
Da die Ehegatten vorliegend bei Abschluss des Erbvertrages beide Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, kommt der Erbvertrag bezüglich beider vertragschließenden Ehegatten nach deutschem Recht wirksam zustande.
Der gewöhnliche Aufenthalt der beiden Ehegatten liegt bei Vereinbarung des Pflichtteilsverzicht in Deutschland, wo ein Erb- und Pflichtteilsverzicht nach § 2346 BGB zulässig ist.
Darüber hinaus sollten Sie eine Rechtwahl zugunsten des Rechts ihrer deutschen Staatsangehörigkeit treffen. Die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen richtet sich nach dem Erbstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes. Zum allgemeinen Erbstatut des Erblassers gehört auch der sich auf seinen Nachlass beziehende Erb- und Pflichtteilsverzicht.
In Portugal wurde durch das Gesetz Nr. 48/2018 vom 14.08.2018 durch die Änderung der Artikel 1700 und 1707 a des portugiesischen Código Civil die Vereinbarung eines wechselseitigen Erbverzichts unter folgenden Bedingungen ermöglicht:
Der Erbverzichtsvertrag muss vor der Eheschließung in Form eines Ehevertrages geschlossen werden und die Verlobten müssen beide einen Erbverzicht aussprechen sowie den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren.
Der Ehevertrag muss in das portugiesische Zivilregister aufgenommen werden.
Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass die gewünschten Regelungen im Rahmen eines in Deutschland abzuschließenden notariellen Ehe- und Erbvertrages vereinbart werden können.
Eingestellt am 03.03.2026 von S.Lange
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