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Die neuen Regelungen zum steuerlichen Sonderstatus „Residente Não Habitual“
Der RNH-Status gewährte neu zugezogenen Rentnern und Pensionären aus den EU-Mitgliedsstaaten und der Schweiz für den Zeitraum von zehn Jahren ab dem Jahr der Begründung ihrer steuerlichen Ansässigkeit in Portugal erhebliche Steuervorteile. Ruhegehälter waren in Portugal zunächst steuerfrei und wurden seit 2020 mit einer Pauschalsteuer von 10 % besteuert.
Einkommen von natürlichen Personen, die nach Portugal gezogen sind und bestimmte abhängige oder selbständige Tätigkeiten mit „hoher Wertschöpfung“ ausübten, wurden ebenfalls für die Dauer von zehn Jahren mit einem Pauschalsteuersatz von 20 % besteuert.
Trotz der Tatsache, dass die bisherige RNH-Regelung zum 01.01.2024 beendet wurde, ermöglichte eine Übergangsregelung, den RNH-Status unter bestimmten Voraussetzungen auch noch im Jahr 2024 zu beantragen.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ermöglicht die Übergangsregelung denjenigen, die den RNH-Status bereits innehaben, diesen ohne Einschränkungen bis zum jeweiligen Ende der 10-Jahresfrist beizubehalten.
Der RNH-Status bot qualifizierten Berufsausübenden und Rentnern steuerliche Anreize für den Zeitraum von zehn Jahren und zog zahlreiche ausländische Bürger sowie Investoren an und hatte damit seinem Zweck erfüllt.
Mit der Ministerialverordnung Nr. 352/2024/1, vom 23. Dezember wurde die neue RNH-Regelung eingeführt, die zum 01. Januar 2024 in Kraft trat und die steuerlichen Anreize für wissenschaftliche Forschung und Innovation, die in Artikel 58-A des Steuervergünstigungsgesetzes vorgesehen sind, regelt und die darauf abzielt, das Wachstum portugiesischer Unternehmen zu fördern und Talente für die nationale Wirtschaft zu gewinnen.
In dieser Verordnung werden die Modalitäten für die Registrierung für im portugiesischen Hoheitsgebiet neu zugezogene ansässige Steuerpflichtige geregelt, die bestimmte genau bezeichnete Tätigkeiten ausüben, nämlich hochqualifizierte Berufe sowie Industrie- und Dienstleistungstätigkeiten im Sinne des Steuervergünstigungsgesetzes.
Die neue Regelung bietet wie in der bisherigen RNH-Regelung für hochqualifizierte Berufsausübende einen Pauschalsteuersatz von 20 % für Erwerbs- oder freiberufliche Einkommen und befreit verschiedene im Ausland erzielte Einkommen, einschließlich Dividenden, Zinsen, Kapitalgewinne und Mieteinnahmen von der Besteuerung für die Dauer von zehn Jahren.
Die neue Regelung zielt auf die Förderung von Arbeitsplätzen aus dem akademischen Bereich, der wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Innovation ab und entfernt sich damit von dem breiten Anwendungsbereich der bisherigen RNH-Regelung, insbesondere werden Rentner und Pensionäre nicht mehr berücksichtigt.
In Artikel 2 Absatz 1 der Ministerialverordnung wird bestimmt, dass Steuerpflichtige, die im portugiesischen Hoheitsgebiet ansässig sind, ihren Antrag auf Registrierung für die Zwecke der neuen RNH-Regelung bis zum 15. Januar des Jahres stellen müssen, das auf das Jahr folgt, in dem sie in diesem Gebiet ansässig wurden.
In Artikel 2 Absatz 2 der Ministerialverordnung wird bestimmt, dass die Anträge auf Registrierung je nach Tätigkeit bei bestimmten Institutionen einzureichen sind, für Lehrtätigkeiten im Hochschulbereich und in der wissenschaftlichen Forschung beispielsweise bei der Fundação para a Ciência e a Tecnologia, I. P. (FCT).
Diesen Institutionen obliegt die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die von den Steuerpflichtigen ausgeübte Tätigkeit, die in die Zuständigkeit der Institutionen fallen, bei denen die Registrierung beantragt werden muss.
Eine derartige Nachweispflicht in Bezug auf die von den Steuerpflichtigen ausgeübte hochqualifizierte Tätigkeit gab es in der früheren RNH-Regelung nicht.
In Artikel 4 Absatz 1 der Ministerialverordnung wird im Einzelnen geregelt, welche Dokumente als Nachweis für die berufliche Qualifikation mit dem Antrag auf Registrierung eingereicht werden müssen.
Bezüglich der Ausübung eines hochqualifizierten Berufs obliegt es dem Unternehmen, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, die gesetzlichen Voraussetzungen für die vorgesehene Tätigkeit nachzuweisen, indem es bis zum 15. März im entsprechenden reservierten Bereich des Finanzportals bestätigt, dass der Steuerpflichtige die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
Die gegenüber der früheren RNH-Regelung reduzierte Liste der hochqualifizierten Berufe im Sinne des Steuervergünstigungsgesetzes befindet sich in Anhang I der Ministerialverordnung:
- Geschäftsführer und leitende Angestellte von Unternehmen;
- Leiter von Verwaltungs- und Handelsdiensten;
- Leiter von Produktionsbetrieben und spezialisierten Dienstleistungen;
- Fachleute für Naturwissenschaften, Mathematik, Ingenieurwesen und verwandte
Techniken;
- Konstrukteure von Industrieerzeugnissen oder Ausrüstungen;
- Ärzte;
- Universitäts- und Hochschullehrer;
- Fachleute für Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT).
Im Falle von reglementierten Berufen, wie beispielsweise Ärzten, muss der Steuerpflichtige auch nachweisen, dass er die Anforderungen der speziell für diese Berufe geltenden Rechtsvorschriften erfüllt.
Eingestellt am 03.03.2026 von S.Lange
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