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Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Erbscheinverfahren
Die EuErbVO gilt in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark und Irland. Sie regelt sowohl das anzuwendende Erbrecht als auch die gerichtliche Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Erbfällen.
Art. 4 EuErbVO bestimmt, dass für die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zuständig sind. Damit wird mit dem gewöhnlichen Aufenthalt, also dem Lebensmittelpunkt des Verstorbenen, ein einheitlicher Anknüpfungspunkt geschaffen. Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ wird europarechtlich ausgelegt und meint den Ort, an dem der Erblasser den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte. Kriterien sind u.a. die Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts, familiäre und soziale Bindungen, berufliche und wirtschaftliche Integration sowie die persönliche Lebensgestaltung.
Wer also als Deutscher seit mehreren Jahren in Portugal lebt, dort eine Wohnung und ein soziales Umfeld hat, gilt in der Regel als dort ansässig – selbst bei regelmäßigen Aufenthalten in Deutschland.
Lebte der deutsche Erblasser zum Todeszeitpunkt in Portugal, sind nach Art. 4 EuErbVO grundsätzlich die portugiesischen Gerichte oder Notariate für die Nachlassabwicklung zuständig. Dies betrifft auch Verfahren, die in Deutschland als „Erbscheinverfahren“ bezeichnet werden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 21.06.2018 klargestellt, dass die Ausstellung eines nationalen Erbscheins Teil eines „Erbsachenverfahrens“ im Sinne der EuErbVO sei. Die Zuständigkeitsregel des „gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers“ gemäß Art. 4 EuErbVO gelte daher auch für rein nationale Erbscheine, die nur im Ausstellungsstaat wirken. Nationale Nachlassgerichte oder Notariate dürften keinen Erbschein ausstellen, wenn sie nach der EuErbVO nicht international zuständig seien.
Der EuGH hat also klar festgestellt, dass nationale Erbscheinverfahren mit Auslandsbezug in den Anwendungsbereich der EuErbVO fallen und die dortigen Zuständigkeitsregeln verbindlich sind.
Ziel der EuErbVO ist die einheitliche Regelung von Zuständigkeit und anzuwendendem Recht in der EU, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.
In dem zugrunde liegenden Fall war ein deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich verstorben und der Sohn beantragte in Deutschland beim Nachlassgericht - Amtsgericht Schöneberg - einen Erbschein.
Das Amtsgericht lehnte die Erteilung des Erbscheins mit der Begründung ab, zuständig sei Frankreich wegen des dortigen gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers und verwies auf die EuErbVO. Das Oberlandesgericht Frankfurt legte dem EuGH die Frage vor, ob ein Erbscheinverfahren in Deutschland möglich sei, obwohl der Erblasser im Ausland lebte.
Eine deutsche Zuständigkeit kann sich jedoch ausnahmsweise unter zwei Voraussetzungen auch dann ergeben, wenn der Erblasser im Ausland lebte.
Zum einen muss der Erblasser zu Lebzeiten das Recht seiner Staatsangehörigkeit, hier also deutsches Recht, als Erbstatut gewählt haben. Art. 22 EuErbVO ermöglicht die Wahl des Erbrechtes der eigenen Staatsangehörigkeit.
Danach kann der Erblasser die Erbfolge dem Recht des Staates unterstellen, dem er zum Zeitpunkt der Ausübung der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angehört und damit sicherstellen, dass er nach dem Recht seiner Staatsangehörigkeit beerbt wird.
Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Erklärung in der Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es jedoch ratsam, eine ausdrückliche Erklärung in testamentarischer Form vorzunehmen.
Zum anderen müssen alle Verfahrensbeteiligten, in der Regel die Erben, einer Zuständigkeitsverlagerung auf deutsche Gerichte gemäß der in Art. 5 EuErbVO wie folgt geregelten Gerichtsstandsvereinbarung zustimmen:
„Ist das vom Erblasser nach Artikel 22 zur Anwendung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen gewählte Recht das Recht eines Mitgliedstaats, so können die betroffenen Parteien vereinbaren, dass für Entscheidungen in Erbsachen ausschließlich ein Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig sein sollen. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung bedarf der Schriftform und ist zu datieren und von den betroffenen Parteien zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.“
In diesem Fall könnte ein deutsches Nachlassgericht – meist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin – den Erbschein erteilen.
Ohne Rechtswahl und ohne Zustimmung aller Beteiligten fehlt deutschen Gerichten also die internationale Zuständigkeit. Ein in Deutschland beantragter Erbschein würde zurückgewiesen. Wer als Deutscher dauerhaft im Ausland lebt, sollte sich daher frühzeitig beraten lassen, ob eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts sinnvoll ist, da nur wenn eine solche vorliegt und bei Zustimmung der Erben die Möglichkeit, das Nachlassverfahren in Deutschland zu führen, besteht.
Muss die Abwicklung in Portugal erfolgen, so müssen sich die Erben dort an das Gericht oder Notariat wenden und einen Erbschein nach portugiesischem Recht oder ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragen.
Eingestellt am 03.03.2026 von S.Lange
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