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Die Wiederverheiratungsklausel im deutschen Ehegattentestament

Leseranfrage:

Meine Ehefrau und ich besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit und wir beabsichtigen, ein gemeinschaftliches Ehegattentestament nach deutschem Recht zu errichten, mit welchem wir uns gegenseitig zu Alleinerben und unsere beiden Kinder als Schlusserben nach dem Zuletztversterbenden einsetzen wollen.

Unser gemeinsamer Nachlass besteht im Wesentlichen aus meinem Immobilienvermögen in Portugal und Deutschland, das ich teilweise von meinen Eltern geerbt habe. Ich möchte die Stellung meiner Kinder in dem Testament sichern und vermeiden, dass über eine Wiederheirat meiner Ehefrau nach meinem Tod Vermögen an den neuen Ehepartner abfließt und so der spätere Nachlass zu Lasten meiner Kinder geschmälert wird. Wie kann ich dies erreichen?

Antwort:

Ehegatten, die eine solche Schmälerung des Nachlasses zu Lasten der Kinder verhindern wollen, können in ihr Testament eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel aufnehmen. Danach soll der Nachlass ganz oder teilweise bereits dann auf die Schlusserben übergehen, wenn der überlebende Ehegatte eine neue Ehe eingeht. Ziel einer derartigen testamentarischen Anordnung ist es, das Eigenvermögen des überlebenden Ehegatten rechtlich vom Nachlass des Erstversterbenden mit der Folge zu trennen, dass der neue Ehepartner nur am Eigenvermögen seines Ehepartners, aber nicht am Nachlass des Erstversterbenden Erb- oder Pflichtteilsrechte geltend machen kann.

Typischerweise wird in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament die gegenseitige Erbeinsetzung sowie die Bestimmung der Erben des Zuletztversterbenden vorgenommen. Eine Wiederverheiratungsklausel besteht in einer Anordnung der Ehegatten, die an die erneute Heirat des Überlebenden nach dem Tode des Erstversterbenden besondere Rechtsfolgen knüpft. In Rechtsprechung und Literatur werden Wiederverheiratungsklauseln als rechtlich zulässig und wirtschaftlich sinnvoll betrachtet. Der gemeinsame Wille der Ehegatten, die Vermögenssubstanz für die gemeinsamen Abkömmlinge zu erhalten und einen neuen Ehegatten sowie dessen Stamm auszuschließen, sind nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstanden. Bei den verschiedenen Gestaltungsvarianten einer Wiederverheiratungsklausel ist jedoch darauf zu achten, dass durch sie keine unzulässige Einflussnahme auf die durch Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes verbürgte Eheschließungsfreiheit ausgeübt wird. Wiederverheiratungsklauseln, durch die der überlebende Ehepartner das gesamte Erbe ersatzlos verliert und nicht einmal Vermögen in Höhe seines Pflichtteilsanspruchs behält, dürften regelmäßig wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein. Es wird deshalb auch vertreten anzuordnen, dass dem überlebenden Ehepartner im Falle seiner Wiederverheiratung zumindest sein Pflichtteil oder der gesetzliche Erbteil verbleiben soll.

Dies ist auch unter dem Gesichtspunk nachvollziebar, dass dem die Erbschaft annehmenden überlebenden Ehegatten im Falle seiner Wiederheirat ein Vermögensnachteil ohne Ausgleich zugemutet wird, während er bei Ausschlagung der Erbschaft nach dem Tode des Erstversterbenden seinen Pflichtteil und ggf. den Zugewinnausgleich hätte verlangen können und diese bei Wiederheirat auch hätte behalten dürfen.

Wegen Sittenwidrigkeit unwirksam können auch Wiederverheiratungsklauseln sein, deren einziger Zweck es ist, den überlebenden Ehegatten über den Tod des Erstversterbenden hinaus an diesen zu binden und für den Fall der Wiederheirat durch Enterbung zu bestrafen, wobei für eine solche verwerfliche Willensrichtung des Erblassers überzeugende Anhaltspunkte vorliegen müssen.

Die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten für Wiederverheiratungsklauseln sind mannigfaltig und außerordentlich kompliziert. Es handelt hierbei sich um eine der unübersichtlichsten Materien des Erbrechts. Für die Praxis kann die Empfehlung daher nur lauten, die mit einer Wiederverheiratungsklausel angestrebten Rechtsfolgen möglichst genau zu formulieren und dabei auch die Frage, was aus den Verfügungen des überlebenden Ehegatten im Wiederheiratsfall werden soll, ausdrücklich zu regeln. Es empfiehlt sich daher, insoweit rechtlichen Rat einzuholen.

Gemeinschaftliche Testamente können entweder dem Prinzip der sogenannten Einheitslösung oder der sogenannten Trennungslösung folgen.
Bei der Einheitslösung wird der überlebende Ehegatte mit dem Tod des Erstversterbenden zunächst Vollerbe; er ist jedoch zugleich auch aufschiebend auf die Wiederheirat bedingter Vorerbe. Ein Vorerbe wird mit dem Erbfall gemäß § 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Er verliert seine Erbenstellung aber gemäß § 2139 BGB wieder mit dem Eintritt des Nacherbfalls. Das bedeutet, dass bei Wiederheirat des überlebenden Ehegatten der Nacherbfall eintritt und die Kinder Nacherben des Erstverstorbenen werden. Tritt der Nacherbfall also durch die Wiederheirat ein, endet die Erbenstellung des Vorerben und das Anwartschaftsrecht des Nacherben erstarkt zum Vollrecht; der Nacherbe ist nun Vollerbe. Konsequenz dieser Lösung ist allerdings, daß der überlebende Ehegatte bis zur Wiederheirat keinen Beschränkungen unterliegt.

Nach einer anderen Meinung ist der überlebende Ehegatte jedoch nur auflösend bedingter Vollerbe und gleichzeitig durch eine erneute Heirat aufschiebend bedingter Vorerbe. Bis zur Wiederheirat unterliegt der überlebende Ehegatte nach dieser Ansicht den gesetzlichen Beschränkungen eines Vorerben.
Bei der Trennungslösung wird nach dem Erstversterbenden der überlebende Ehegatte sogleich lediglich Vorerbe des Nachlasses seines verstorbenen Ehegatten. Die Vermögen der Eheleute werden dadurch getrennt behandelt. Der Überlebende ist von Anfang an nur Vorerbe und im Falle seiner Wiederheirat tritt die Bedingung ein, die den Nacherbfall auslöst und die Kinder zu Vollerben werden lässt.
Entscheiden sich die testierenden Ehegatten für die sogenannte Vermächtnislösung, so setzen sie für den Fall der Wiederheirat zugunsten ihrer gemeinschaftlichen Kinder ein Vermächtnis aus, welches der wiederheiratende Elternteil im Falle der Wiederheirat an sie herauszugeben hat. Damit erhalten die Kinder mit der Wiederheirat des überlebenden Ehegatten einen Teil aus dem Nachlass des zuerst Verstorbenen.



Eingestellt am 03.03.2026 von S.Lange
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