email telefon
Rufen Sie uns an
0049 151 14 14 85 53

Die Unwirksamkeit von Erbverträgen bei Scheidung

Leseranfrage:

Ich habe mit meinem damaligen Lebensgefährten im Jahre 2014 in Deutschland einen Erbvertrag geschlossen, in dem ich ihn zu meinem Alleinerben eingesetzt habe.

Wir haben drei Jahre nach Abschluss des Erbvertrages im Jahre 2017 geheiratet und ich habe nun nach fünfjähriger Ehe die Scheidung in Deutschland eingereicht.

In dem Erbvertrag wurde kein vertragliches Rücktrittrecht vereinbart.

Ich wollte im Rahmen des Scheidungsverfahrens einen Aufhebungsvertrag mit meinem Ehemann schliessen, mit dem der Erbvertrag aufgehoben werden sollte.
Mein Ehemann lehnt dies jedoch ab und ließ in der außergerichtlichen Korrespondenz die Unwirksamkeit des Erbvertrags im Falle der Scheidung mit Hinweis auf die Rechtsprechung der deutschen Gerichte bestreiten. Danach würde auch im Falle der Schei¬dung der Erbvertrag nicht unwirksam, wenn die Part¬ner einer nicht¬ehe¬li¬chen Lebensgemein¬schaft einen Erbver¬trag ge¬schlos¬sen und später gehei¬ra¬tet hätten.

Ich möchte an den Erbvertrag jedoch nicht gebunden bleiben. Welche Möglichkeiten der Aufhebung des Erbvertrages gibt es?

Antwort:

Der Erbvertrag ist neben dem Testament im deutschem Recht eine alternative Möglichkeit, durch Verfügung von Todes wegen Regelungen über den eigenen oder gemeinschaftlichen Nachlass zu treffen.
Bei einem Erbvertrag handelt es sich um eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen mit Bindungswirkung. Gesetzlich geregelt ist der Erbvertrag in § 1941 sowie §§ 2274 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach kann der Erblasser durch Vertrag Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen.
Ein Erbvertrag bedarf für seine Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Die Formvorschriften des BGB sehen darüber hinaus vor, dass beide Vertragsparteien beim Abschluss des Erbvertrages gleichzeitig anwesend sein müssen.
Anders als ein Testament ist der Erbvertrag jedoch grundsätzlich unwiderruflich. Der Erbvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag und die Vertragsparteien sind nach Vertragsabschluss an diesen gebunden. Der Erblasser kann nicht mehr abweichend testieren, er ist in seiner Testierfreiheit beschränkt.
Ein Rücktritt vom Erbvertrag ist nur dann möglich, wenn die Vertragsparteien sich dies bei Vertragsschluss vorbehalten haben. Dies ist in Ihrem Falle nicht geschehen. Gemeinsam können die Vertragsparteien den Erbvertrag natürlich jederzeit wieder aufheben. Auch eine Anfechtung des Erbvertrags durch eine Vertragspartei ist möglich.

Erbverträge sowie gemeinschaftliche Ehegattentestamente werden von zahlreichen Rechtsordnungen, beispielsweise der spanischen, belgischen, französischen und italienischen Rechtsordnung nicht anerkannt und sind auch in Portugal gemäss Artigo 2181 des portugiesischen Código Civil wegen Verstoßes gegen die Testierfreiheit verboten, weil durch die Bindungswirkung die Testierfreiheit des Erblassers beeinträchtigt werde.
§ 2077 Absatz 1 BGB regelt die Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung. Danach ist eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Nach der Rechtsprechung der deutschen Gerichte tritt die Unwirksamkeit eines gegenseitigen Erbvertrags von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei nachfolgender Heirat und späterer Scheidung jedoch nicht ein.

Haben die Part¬ner einer nicht¬ehe¬li¬chen Le¬bens¬ge¬mein¬schaft einen Erb¬ver¬trag geschlos¬sen oder der Erb¬las¬ser zu Guns¬ten sei¬nes Part¬ners ein Tes¬ta¬ment er¬rich¬tet und hei¬ra¬ten die Part¬ner spä¬ter, fin¬det auch im Fall der Schei¬dung § 2077 BGB keine ent¬spre¬chen¬de An¬wen¬dung.

Der Erbvertrag verliert seine Wirksamkeit danach nicht gemäß § 2077 BGB mit der Scheidung der Ehe zwischen Ihnen und Ihrem Ehegatten.
Nach der Rechtsprechung ist § 2077 BGB seinem Wortlaut nach auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht unmittelbar anwendbar, und zwar auch nicht bei nachfolgender Eheschließung.
Dies wird damit begründet, dass das Zusammenleben ohne Trauschein schon seit Langem zur gesellschaftlichen Normalität gehöre, ohne dass sich hieran ohne Weiteres als Regelfall eine Eheschließung anschließe. Während die Ehe im Allgemeinen auf eine lebenslange familienrechtliche Bindung ausgelegt sei, werde die nichteheliche Lebensgemeinschaft ohne rechtliche Bindung und ohne bestimmte Dauer eingegangen. Daher könne einer letztwilligen Verfügung oder einem Erbvertrag bei nichtehelichen Lebenspartnern selbst dann, wenn sie später die Ehe miteinander schlössen nicht ohne weiteres die Annahme eines besonderen partnerschaftlichen Bindungswillens unterstellt werden.
Deshalb sei der tatsächliche Wille des Erblassers bei Abschluss des Erbvertrages zu ermitteln. Es sei also festzustellen, ob der Erblasser, hätte er die spätere Trennung in Betracht gezogen, in gleicher Weise verfügt hätte. Fehlen Anhaltspunkte hierzu in der Verfügung von Todes wegen, sei der Erblasserwille zu ermitteln. Der Zeitraum zwischen der Eheschließung und Abschluss des Erbvertrags spiele hierbei eine maßgebliche Rolle. Der Erbvertrag müsse erkennen lassen, dass er in Vorbereitung der Eheschließung geschlossen worden sei.
In den Fällen, die von den deutschen Gerichten bisher derart entschieden wurden, war der Erblasser bereits verstorben, sodass sein tatssächlicher Wille vom Gericht ermittelt werden musste.
In Ihrem Falle kommt jedoch eine Anfechtung des Erbvertrages wegen irriger Annahmen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages durch Sie in Betracht. An den Nachweis der Anfechtungsgründe werden strenge Anforderungen gestellt. Die Frist für die Anfechtung beträgt ein Jahr und beginnt in Ihrem Falle jedenfalls mit dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung.



Eingestellt am 03.03.2026 von S.Lange
Trackback

Kommentar

Ihr Kommentar wird nach erfolgreicher Überprüfung veröffentlicht. Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per E-Mail anfordern sowie unseren Newsletter abonnieren und weitere hilfreiche Informationen erhalten.
Spamschutz
Neu laden


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)