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Der Schutz des Pflichtteilsrechts im deutschen und portugiesischen Erbrecht

Der gesetzliche Pflichtteil ist in den §§ 2303 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und sichert dem Pflichtteilsberechtigten, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist und deshalb keine Erbenstellung hat, eine Mindestbeteiligung am Nachlass des Verstorbenen in der Form eines Zahlungsanspruchs gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft. Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören zunächst die Abkömmlinge des Erblassers und der Ehepartner und nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, seine Eltern.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB bildet im deutschen Erbrecht das zentrale Korrektiv gegen die gezielte Aushöhlung des Pflichtteilsrechts durch lebzeitige Schenkungen. Hat der Erblasser vor seinem Tod Vermögensgegenstände unentgeltlich weggegeben, kann derjenige, der durch Testament nur noch Pflichtteilsberechtigter ist, verlangen, dass diese Schenkungen rechnerisch dem Nachlass wieder hinzugerechnet werden. So bestimmt § 2325 Abs. 1 BGB klar: „Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.“

Nach dem in § 2325 Abs. 3 BGB geregelten Abschmelzungsprinzip nimmt die rechtliche Wirkung einer Schenkung mit jedem Jahr, das zwischen Schenkung und Erbfall liegt, um 10 % ab. Nach zehn Jahren fällt die Schenkung vollständig aus der Pflichtteilsergänzungsberechnung heraus.

Wer Schenkungen plant, sollte nicht allein emotionale oder steuerliche Überlegungen verfolgen, sondern immer auch den zeitlichen Faktor im Blick behalten, den § 2325 Abs. 3 BGB zwingend vorgibt. Wer Pflichtteilsberechtigter ist, sollte wissen: Auch wenn die Vermögenssubstanz scheinbar längst verschenkt ist, so ist sie rechtlich nicht endgültig verloren, bevor das zehnte Jahr verstrichen ist. Genau darin liegt die Schutzfunktion des Pflichtteilsergänzungsanspruchs, er verhindert die Aushöhlung des Pflichtteilsrechts und hält das Gleichgewicht zwischen Dispositionsfreiheit des Erblassers und dem historisch gewachsenen Recht der Familie.

Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Zehnjahresfrist gemäß § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht vor der Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod. Solange die Ehe besteht, findet somit kein Abschmelzen statt.

Dies hat zum einen den Grund, weil gemäß § 207 Abs. 1 BGB die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten gehemmt ist, solange die Ehe besteht, und zum anderen, weil die Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass bei Schenkungen unter Ehegatten der verschenkte Gegenstand tatsächlich gemeinschaftliches Vermögen bleibe und der Schenker während der Ehe auch nach der Schenkung den Genuss desselben nicht zu entbehren brauche.

Behält sich der Erblasser bei der Schenkung einer Immobilie ein Nießbrauchsrecht an dieser vor, so ist hierdurch der Beginn des Laufs der Zehnjahresfrist ebenfalls gehindert. Eine Schenkung gilt nämlich nicht im Sinne des Gesetzes als endgültig geleistet, wenn der Schenker den „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren muss. Eine Leistung liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgab, sondern auch darauf verzichtete, den Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen.

Das Recht auf den Noterbteil (legítima) im portugiesischen Recht unterscheidet sich wesentlich vom deutschen Pflichtteilsrecht.

Die Noterbberechtigten (herdeiros legitimários), der Ehegatte, die Abkömmlinge und, sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind, die Eltern, haben nach portugiesischem Recht mit ihrem gesetzlich festgelegten Mindestanteil am Nachlass die Stellung gesetzlicher Erben.

Über den Noterbteil am Nachlass darf der Erblasser nicht letztwillig verfügen, dieser Anteil ist nicht disponibel. Die Höhe des Noterbteils des einzelnen Noterbberechtigten richtet sich nach seiner Erbenstellung und nach der Anzahl weiterer Noterben. Der überlebende Ehegatte sowie die Kinder des Erblassers erhalten beispielsweise alle zusammen einen Noterbteil in Höhe von zwei Drittel des Nachlasses. Der frei verfügbare Anteil (quota disponível) ist entsprechend klein. Das bedeutet, dass der Erblasser nicht mehr als den verfügbaren Anteil verschenken oder letztwillig vermachen darf und alles, was darüber hinaus verschenkt oder vermacht wird, als unwirksam gilt.

Wenn der Nachlass im Todeszeitpunkt für den Noterbteil nicht ausreicht, entsteht kein Untergang des Noterbrechts. Stattdessen ordnet das Gesetz die Herabsetzung von erbschädigenden Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen an.

Die Herabsetzung von Zuwendungen gemäß Artikel 2168 ff. des Código Civil ist das zentrale juristische Instrument, um den Schutz des Noterbteils effektiv durchzusetzen, wenn zu Lebzeiten des Erblassers oder von Todes wegen Zuwendungen erfolgt sind, die den Noterbteil beeinträchtigen. Reicht der vorhandene Nachlass am Todestag nicht aus, um die gesetzlich garantierten Noterbteile vollständig zu erfüllen, werden nicht etwa die Noterbteile gekürzt – vielmehr werden auf Verlangen der Noterben die lebzeitigen Schenkungen systematisch zurückgeholt, und zwar durch Herabsetzung. Das Gesetz ordnet an, dass sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen – beginnend mit den jüngsten – rechnerisch reduziert werden, bis der Noterbteil vollständig gedeckt ist. Dies kann je nach Umfang sogar bis zur vollständigen Rückabwicklung und tatsächlichen Rückgabe von Vermögenswerten an den Nachlass in dem Umfang führen, der erforderlich ist, um den Noterbteil zu sichern.

Der portugiesische Gesetzgeber geht dabei bewusst von der Prämisse aus, dass lebzeitige Schenkungen niemals dazu missbraucht werden dürfen, die zwingende gesetzliche Erbquote auszuhöhlen. Wer unentgeltliche Zuwendungen erhält, tut dies also immer unter dem „Vorbehalt der Legítima“. Hierauf wird in portugiesischen notariellen Schenkungsverträgen auch regelmäßig hingewiesen.

Von der Herabsetzung sind gemäß Artikel 2171 CC an erster Stelle die testamentarischen Erbeinsetzungen, an zweiter Stelle die Vermächtnisse und an letzter Stelle die lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers betroffen.



Eingestellt am 03.03.2026 von S.Lange
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