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Der Pflichtteil nach deutschem und portugiesischem Recht


Leseranfrage:

Ich bin in zweiter Ehe verheiratet und habe ein Kind aus erster Ehe und ein gemeinsames Kind mit meiner jetzigen Ehefrau, mit der ich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet bin. Ich besitze jeweils eine Immobilie in Deutschland und in Portugal, die mein wesentliches Vermögen darstellen. Ich lebe und arbeite in Portugal.

Wie kann ich mit meinem Testament erreichen, dass meine Ehefrau nach meinem Tode im Verhältnis zu meinen beiden Kindern einen möglichst grossen Teil meines Vermögens allein erhält?

Antwort:

Zunächst ist festzustellen, dass Sie als deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Portugal die Wahl zwischen dem deutschen und dem portugiesischen Erbrecht haben.

Nach Art. 21 Absatz 1 der Europäischen Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 unterliegt für Erbfälle ab dem 17. August 2015 die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Jedoch ermöglicht Art. 22 der Europäischen Erbrechtsverordnung die Wahl des Erbrechtes der eigenen Staatsangehörigkeit.
Danach kann der Testator die Erbfolge dem Recht des Staates unterstellen, dem er zum Zeitpunkt der Ausübung der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angehört und damit sicherstellen, dass er auch nach dem 17.08.2015 weiterhin nach dem Recht seiner Staatsangehörigkeit beerbt wird. Unterläßt er eine solche Rechtswahl, gilt immer das Recht des Staates, in dem er zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Die materielle Wirksamkeit dieser Erklärung, durch welche die Rechtswahl vorgenommen wird, unterliegt dem gewählten Recht. Das bedeutet in Ihrem Fall, dass Sie durch Rechtswahl Ihre Erbfolge dem deutschen Recht unterstellen können. Diese Erklärung muss in testamentarischer Form erfolgen. Die Rechtswahl bezieht sich grundsätzlich auf den gesamten Nachlass des Verstorbenen.
Es muss daher überprüft werden, welche der beiden in Betracht kommenden Erbrechtsordnungen zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis führt, das Recht ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder das Recht ihrer Staatsangehörigkeit.
Sowohl das deutsche als auch das portugiesische Erbrecht sehen eine Beschränkung der Testierfreiheit insoweit vor, als der Testator nicht sein gesamtes Vermögen dauerhaft derjenigen Person überlassen kann, die er letztwillig zum Erben berufen hat. Im deutschen Recht spricht man vom Pflichtteilsrecht und im portugiesischen Recht vom Noterbrecht, denen gemeinsam ist, dass sie engen Familienangehörigen ein Mindestrecht auf Teilhabe am Nachlass des Erblassers einräumen.
Gemäss § 2303 des Bürgerlichen Gesetzbuches können die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers von dem Erben den Pflichtteil verlangen, wenn sie durch die Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, die Eltern jedoch nur dann, wenn keine Abkömmlinge, das heißt keine Kinder, Enkel, Urenkel, usw vorhanden sind.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Man stellt also zunächst fest, was der betroffene Pflichtteilsberechtigte erben würde, wenn kein Testament vorhanden wäre, das ihn als Erben ausschließt.

Da Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind, beträgt der erhöhte gesetzliche Erbteil Ihrer Ehegattin Einhalb des Nachlasses und der gesetzliche Erbteil Ihrer beiden Kinder die andere Hälfte, also jeweils ein Viertel des Nachlasses.

Sofern Sie Ihre Ehegattin als Alleinerbin einsetzen, steht den beiden Kindern jeweils ein Pflichtteilsanspuch in Höhe von ein Achtel des Nachlasswertes zu.

Der Pflichtteilsberechtigte hat nämlich keine Erbenstellung, er hat am Nachlass keinerlei Eigentums- oder Besitzrechte; er hat lediglich gegen den Erben einen Zahlungsanspruch in Höhe seiner Pflichtteilsquote. Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach Ablauf von drei Jahren, nachdem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall sowie von seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat.

Die Noterbberechtigten nach portugiesischem Recht, der Ehegatte, die Vorfahren und die Nachkommen, haben hingegen mit ihrem gesetzlich festgelegten Mindestanteil am Nachlass die Stellung eines gesetzlichen Erben.

Über den Anteil des Noterbrechts am Nachlass darf der Testator nichr verfügen, dieser Anteil ist nicht disponibel. Die Höhe des Noterbteils des einzelnen Noterbberechtigten richtet sich nach seiner Erbenstellung und nach der Anzahl weiterer Noterben. Der überlebende Ehegatte sowie die Kinder des Erblassers erhalten alle zusammen einen Noterbteil in Höhe von zwei Drittel des Nachlasses. Bei zwei Kindern und einem überlebenden Ehegatten erhalten alle drei Noterben jeweils ein Drittel von dem Zweidrittel- Noterbteil, also jeweils zwei Neuntel. Ihrer Ehegattin könnten Sie überdies das disponible Eindrittel des Nachlasses vererben, sodaß Ihre Ehegattin nach portugiesischem Recht fünf Neuntel und Ihre beiden Kinder zusammen vier Neuntel erben würden.

Ausser der Tatsache, dass der Anteil Ihrer Ehegattin nach deutschem Erbrecht grösser als nach portugiesischem Recht ist und sie als Alleinerbin auch Alleineigentümerin sämtlicher Nachlassgegenstände wird, könnte die Rechtswahl auch handschriftlich in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament erfolgen. In einem sog. Berliner Testament können sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Gemeinsame Kinder können als Schlusserben nach dem zuletzt versterbenden Elternteil eingesetzt werden und sind somit nach dem Erstversterbenden auf den Pflichtteil gesetzt.

Mit einer sogenannten“Strafklausel“ im Berliner Testament wollen die Eltern verhindern, dass Kinder den überlebenden Ehepartner im ersten Erbfall mit Pflichtteilsansprüchen überziehen. So können die Eltern anordnen, dass dasjenige Kind, das im ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend macht, auch nach dem Ableben des überlebenden Ehegatten nur den Pflichtteil erhalten soll. Auf diese Weise könnten Sie Ihr gemeinsames Kind für den Fall, dass Sie zuerst versterben abhalten, den Pflichtteil nach Ihrem Tode von Ihrer Ehegattin einzufordern.



Eingestellt am 03.03.2026 von S.Lange
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