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Der Einfluss des ehelichen Güterstandes auf Immobilienübertragungen
Der eheliche Güterstand ist in den nationalen Rechtsordnungen verschieden geregelt und hat direkten Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten bei einem Immobilienkauf in Portugal. Dies wird von den Beteiligten oft übersehen und führt nicht selten dazu, dass Notartermine „platzen“ oder die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten an der Immobilie nicht wie gewünscht wiedergegeben werden.
Im Folgenden werden die gesetzlichen Güterstände von Portugal, Deutschland, der Schweiz und Österreich im Zusammenhang mit Immobilienübertragungen in Portugal näher betrachtet.
In Portugal ist der gesetzliche Güterstand die „comunhão de adquiridos“, auf Deutsch Errungenschaftsgemeinschaft.
In der portugiesischen Errungenschaftsgemeinschaft wird in der Regel Gemeinschaftsvermögen, was von den Ehegatten während der Ehe erworben wird, das nicht vom Gesetz ausgenommen ist (Artigo 1724 Código Civil). Dieses Gemeinschaftsvermögen einschließlich der Verbindlichkeiten gehört den Ehegatten gemeinsam zu gleichen Teilen, abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
Wenn also ein Ehegatte eine Immobilie kauft - der andere Ehegatte muss hiervon nicht einmal Kenntnis haben - werden beide Ehegatten Eigentümer der Immobilie.
Im Grundbuch ist in diesen Fällen oft nur ein Ehegatte eingetragen, jedoch mit den Namen seines Ehegatten sowie dem ehelichen Güterstand.
Der Verkauf der Immobilie ist jedoch nur durch beide Ehegatten möglich.
Bei gemischt-nationalen Ehen richtet sich die Frage, in welchem ehelichen Güterstand die Ehegatten leben, nach dem Internationalen Privatrecht. Dieses bestimmt, dass in Fällen, in welchen die Ehegatten nicht dieselbe Staatsangehörigkeit haben, das Recht ihres gewöhnlichen gemeinsamen Wohnorts zum Zeitpunkt der Eheschließung, und wenn dieser fehlt, das Recht des ersten gemeinsamen ehelichen Wohnortes anwendbar ist.
Im deutschen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird im Gegensatz zum portugiesischen gesetzlichen Güterstand nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten, was ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt (§ 1363 Abs. 2 BGB). Stattdessen bleibt jeder Ehegatte jeweils Alleineigentümer der Vermögensgegenstände, die er in die Ehe eingebracht hat oder die er während der Ehe zu Eigentum erwirbt. Gemeinschaftliches Eigentum entsteht nur dann, wenn die Ehegatten eine Immobilie oder einen anderen Gegenstand gemeinsam als Miteigentümer erwerben.
Bei der Zugewinngemeinschaft handelt sich um eine Variante der Gütertrennung. Die Vermögensgegenstände beider Ehegatten bleiben während der bestehenden Ehe voneinander getrennt.
Die portugiesische Errungenschaftsgemeinschaft und die deutsche Zugewinngemeinschaft werden in Portugal beide als „regime da comunhão de adquiridos“ bezeichnet, was in der Praxis zu häufig zu Missverständnissen und unerwünschten Ergebnissen führt.
Die Zugewinngemeinschaft wird zur Unterscheidung heute daher meist als „regime alemão da comunhão de adquiridos“ sowie in Notarverträgen als eine „Art der Gütertrennung“ beschrieben.
Sofern ein Ehegatte Alleineigentümer der Immobilie ist und diese als eheliche Wohnung genutzt wird, ist bei einem Verkauf der Immobilie nach portugiesischem Recht die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.
Eine weitere Beschränkung bei der Veräußerung einer Immobilie durch den Ehegatten, der in der Zugewinngemeinschaft verheiratet und Alleineigentümer der Immobilie ist, findet sich gegebenenfalls in § 1365 Absatz 1 BGB, wonach ein Ehegatte sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten kann, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Diese Vorschrift ist mittlerweile auch vielen portugiesischen Notaren bekannt.
Bei dem Erwerb eines landwirtschaftlich oder gemischt genutzten Grundstücks durch zwei oder mehrere Erwerber - und dies gilt auch für Ehepaare, die nicht in Gütergemeinschaft leben -, ist die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Câmara Municipal (Certidão de Compropriedade) für die Genehmigung des Miteigentums obligatorisch.
In der Schweiz ist die Errungenschaftsbeteiligung der gesetzliche Güterstand und umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten. Die Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer der Ehe entgeltlich erwirbt. Während der Dauer der Ehe unterscheidet sich die Errungenschaftsbeteiligung in ihren Wirkungen nicht wesentlich von der Gütertrennung: Jeder Ehegatte verwaltet und nutzt sein Vermögen innerhalb der gesetzlichen Schranken und verfügt darüber.
Über eine Immobilie, die als eheliche Wohnung dient, darf auch nach schweizerischem Recht nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten rechtsgeschäftlich verfügt werden.
Bei dem Erwerb eines landwirtschaftlich oder gemischt genutzten Grundstücks durch beide Ehegatten, die in der Errungenschaftsbeteiligung leben, ist die Vorlage der Certidão de Compropriedade der Câmara Municipal für die Genehmigung des Miteigentums erforderlich.
In Österreich ist die Gütertrennung der gesetzliche Güterstand, sodass beim Immobilienerwerb in den genannten Fällen ebenfalls die Vorlage der Certidão de Compropriedade der Câmara Municipal erforderlich ist.
Beim Verkauf der Immobilie, die als eheliche Wohnung genutzt wird, durch einen Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.
Eingestellt am 03.03.2026 von S.Lange
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