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Der Ehevertrag im portugiesischen und deutschen Recht

Sowohl das portugiesische als auch das deutsche Familienrecht eröffnen den Ehegatten die Möglichkeit, ihre vermögensrechtlichen Beziehungen durch Ehevertrag eigenständig zu gestalten. Während jedoch das portugiesische Recht eine stärker kodifizierte und auf bestimmte Güterstände beschränkte Systematik vorsieht, hat sich im deutschen Recht eine sehr weitgehende Vertragsfreiheit etabliert, die jedoch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) einer nachträglichen Inhaltskontrolle unterzogen werden kann.

Die Europäische Güterrechtsverordnung 2016/1103 (EuGüVO) regelt für alle Ehen, die nach dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden, welches nationale Recht für Fragen des ehelichen Güterrechts anwendbar ist. Dies ist relevant für Ehepartner mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten oder wenn sich der erste gemeinsame Wohnsitz nach der Eheschließung im Ausland befindet.
Die Ehegatten können vor, bei oder nach der Eheschließung das für sie maßgebliche Recht im Rahmen der Artikel 22 ff der EuGüVO selbst wählen, ändern oder aufheben. Grundsätzlich kann das Recht des Staates gewählt werden, in dem einer oder beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten hat. Deutsche Ehegatten mit gewöhnlichem Aufenthalt in Portugal oder deren Ehegatte die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzt, haben somit die Wahl zwischen dem deutschen und portugiesischen Recht als das ihren Güterstand regelnde Recht.
In Portugal finden sich die maßgeblichen Regelungen zum Ehevertrag
(convenção antenupcial) im Código Civil (CC), insbesondere in den Art. 1698 bis 1716 CC. Dort sind sowohl die zulässigen ehelichen Güterstände als auch die Formerfordernisse und Grenzen der ehevertraglichen Gestaltung festgelegt.
Nach Art. 1698 CC besteht eine grundsätzliche Wahlfreiheit zwischen den gesetzlich vorgesehenen Güterständen. Der Ehevertrag wird in Portugal grundsätzlich vor der Eheschließung in notarieller Form geschlossen und wird erst mit der Eheschließung wirksam. Nachträgliche Änderungen des Güterstandes sind nur mit gerichtlicher Genehmigung möglich, wenn ein gerechtfertigter Grund vorliegt.

In Deutschland können die Ehegatten gemäß §1408 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Ehevertrag regeln, insbesondere auch nach Eingehung der Ehe den Güterstand jederzeit aufheben oder ändern, sowie auch Vereinbarungen bezüglich Unterhalt, Versorgungsausgleich und Sorgerecht für gemeinsame Kinder im Falle der Scheidung treffen.

Das portugiesische Recht kennt drei Güterstände, die von den Ehegatten im Rahmen eines Ehevertrages gewählt werden können:
Die Allgemeine Gütergemeinschaft (Comunhão geral de bens), bei der
alle gegenwärtigen und zukünftigen Vermögenswerte der Ehegatten in das gemeinschaftliche Vermögen fallen. Dieser Güterstand war früher traditionell weit verbreitet, wird heute aber eher kritisch gesehen, da er die Individualität der Vermögenssphären vollständig aufhebt.
Der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (Comunhão de adquiridos) gilt, wenn kein Ehevertrag geschlossen wird. Hier fallen nur die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte in das gemeinschaftliche Vermögen, während das voreheliche Vermögen jedem Ehegatten als Sondergut verbleibt.
Die Gütertrennung (Separação de bens), bei der jeder Ehegatte sein Vermögen behält, sowohl das voreheliche als auch das während der Ehe erworbene. Dieser Güterstand wird oft bei Wiederverheiratungen oder von Unternehmern gewählt, um eine klare Abgrenzung der Vermögenssphären sicherzustellen

Im deutschen BGB sind ebenfalls drei Güterstände geregelt, der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft führt bei der Scheidung zum Ausgleich des während der Ehe erwirtschafteten Zugewinns, während bei der Gütertrennung das Vermögen getrennt bleibt und bei der Gütergemeinschaft das gesamte Vermögen beider Ehepartner gemeinschaftlich wird. Bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen der Ehegatten getrennt, aber im Fall der Scheidung erfolgt ein Ausgleich des Zugewinns als Geldforderung des Ausgleichsberechtigten. In Portugal hingegen wird im gesetzlichen Güterstand das während der Ehe gemeinsam Erarbeitete automatisch gemeinschaftliches Vermögen.

Trotz der im portugiesischen Recht verfassungsrechtlich gewährleisteten Privatautonomie sind den Ehegatten Grenzen gesetzt. So bestimmt Art. 1699 CC, dass ein Ehevertrag keine Vereinbarungen enthalten darf, die gegen zwingende gesetzliche Normen, die guten Sitten oder die Prinzipien des ehelichen Zusammenlebens verstoßen. Unzulässig sind insbesondere der vollständige Ausschluss gesetzlicher Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten, Vereinbarungen, die die Gleichberechtigung der Ehepartner verletzen und Klauseln, die das Pflichtteilsrecht der Kinder oder anderer Erben beeinträchtigen.
Zudem schreibt Art. 1714 CC vor, dass gewisse Personen – etwa wenn einer der Ehegatten bei Eheschließung bereits über 60 Jahre alt ist – zwingend den Güterstand der Gütertrennung wählen müssen.

Die Ehevertragsfreiheit ist in Deutschland traditionell anerkannt. Gleichwohl ist die Privatautonomie nicht schrankenlos: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seit den 1990er-Jahren eine differenzierte Inhaltskontrolle entwickelt, um einseitige Benachteiligungen zu vermeiden. Der BGH betont regelmäßig, dass Eheverträge Ausdruck der grundrechtlich geschützten Privatautonomie und der Ehefreiheit sind. Dennoch findet die Gestaltungsfreiheit dort ihre Grenze, wo der Kernbereich der Ehe berührt oder eine evidente Ungleichgewichtslage ausgenutzt wird.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Ehevertrag sowohl im portugiesischen als auch im deutschen Recht ein wesentliches Instrument zur Gestaltung der ehelichen Vermögensordnung ist. Während Portugal die Wahlfreiheit stärker formalisiert und durch zwingende gesetzliche Schranken begrenzt, erlaubt das deutsche Recht eine sehr individuelle Vertragsgestaltung, die jedoch durch eine strenge richterliche Inhaltskontrolle nachträglich korrigiert werden kann.

Bei den gesetzlichen Güterständen legt das portugiesische Recht im Scheidungsfall mehr Gewicht auf gemeinschaftliches Eigentum während der Ehe, das dann aufzuteilen ist. Das deutsche Recht hingegen arbeitet mit getrennten Vermögensmassen und einem schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch im Scheidungsfall.



Eingestellt am 03.03.2026 von S.Lange
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