| << Kauf von Immobilien in Portugal durch... deutsche Gesellschaften | Verkauf der von einer... shore-Gesellschaft gehaltenen Immobilie >> |
Der Auskunftsanspruch im Bürgerlichen Gesetzbuch
Die Kenntnis der verlangten Informationen ist erforderlich, um Ansprüche, die jemand zustehen zu erhalten oder um Ansprüche abwehren zu können. In Fällen, bei denen zwischen zwei Personen ein Informationsgefälle besteht, stellt sich die Frage, ob die erforderlichen Informationen aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift zur Verfügung gestellt werden müssen.
In der Praxis kommen die im BGB speziell geregelten familienrechtlichen und erbrechtlichen Auskunftsansprüche häufig vor, von denen einige hier beispielhaft dargestellt werden sollen.
Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch ist das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien, aus dem sich die Auskunftspflicht ergibt. Dies kann ein Vertragsverhältnis, ein gesetzliches Schuldverhältnis wie beispielsweise die „Geschäftsführung ohne Auftrag“ , ein familienrechtliches oder ein erbrechtliches Verhältnis sein.
Des Weiteren muss der Auskunftspflichtige über die verlangten Informationen, die für die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen des Auskunftsberechtigten erforderlich sind, verfügen oder in der Lage sein, diese zu beschaffen.
Schließlich muss die Auskunftserteilung für den Auskunftspflichtigen zumutbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den Interessen des Auskunftsberechtigten stehen.
Im Allgemeinen Teil des BGB ist in § 259 der Umfang der Rechenschaftspflicht desjenigen geregelt, der verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Dieser hat dem Berechtigten danach eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Abrechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen. Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Abrechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
In § 260 BGB sind die Pflichten desjenigen geregelt, der verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen. Dieser hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen. Auch hier hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist.
Im familienrechtlichen Teil des BGB sind spezielle Auskunftsansprüche des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen über dessen Einkünfte und Vermögen sowie der Ehegatten bei Beendigung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft geregelt.
Gemäß § 1605 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Diese Auskunftspflicht betrifft den häufigen Fall der Geltendmachung von Kindesunterhalt.
Gemäß § 1580 BGB sind geschiedene Ehegatten einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen.
Nach § 1379 BGB hat jeder Ehegatte gegen den anderen nach Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft bzw. nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags einen Auskunftsanspruch über den Bestand dessen Endvermögens zum Bewertungsstichtag. Diese Auskunft dient der Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs und soll es dem den Zugewinnausgleich fordernden Ehegatten ermöglichen, seiner Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Höhe seines Ausgleichsanspruchs zu genügen.
Im Erbrecht ist nach § 2027 Abs. 1 BGB jeder Erbschaftsbesitzer verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen. Der Erbschaftsbesitzer ist jede Person, die sich eines Erbrechts berühmt und unter Umständen unberechtigter Weise Nachlassgegenstände an sich genommen hat.
Gemäß § 2314 BGB hat der Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch gegenüber den Erben über den Bestand des Nachlasses. Die danach bestehende Auskunftspflicht erstreckt sich nicht nur auf den tatsächlich vorhandenen Nachlass, sondern umfasst beispielsweise auch die in den letzten 10 Jahren vom Erblasser gemachten Schenkungen. Der Erbe hat hierzu ein schriftliches Nachlassverzeichnis über den Bestand und Wert des Nachlasses des Verstorbenen vorzulegen.
Zunächst sollte der Auskunftsberechtigte versuchen, die Informationen außergerichtlich durch eine schriftliche Aufforderung zu erhalten.
Wenn der Auskunftspflichtige die verlangten Informationen jedoch nicht innerhalb der gesetzten Frist liefert, kann der Auskunftsberechtigte Klage auf Auskunft erheben. Nach rechtskräftiger Verurteilung zur Auskunftserteilung kann der Auskunftsberechtigte die Zwangsvollstreckung betreiben. Dabei kann das Gericht den Auskunftspflichtigen zur Abgabe der Auskunft unter Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verpflichten.
Eingestellt am 03.03.2026 von S.Lange
Trackback


