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Das eheliche Güterrecht

Das eheliche Güterrecht regelt die Vermögensbeziehungen der Ehegatten untereinander. Ohne besondere Vereinbarung des ehelichen Güterstands sind die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Vielen Ehepaaren, die keinen Ehevertrag geschlossen haben oder sich wegen ihres ehelichen Güterstands nicht rechtlich beraten ließen, ist gar nicht bewußt, in welchem ehelichen Güterstand sie verheiratet sind.
Dies kann zu Problemen führen, beispielsweise in den nicht selten vorkommenden Fällen, wenn deutsche Ehepaare eine Immobilie in Portugal kaufen wollen und der Notar bei der Beurkundung des Kaufvertrages nach dem ehelichen Güterstand der Ehegatten fragt. Wird hier nicht der zutreffende eheliche Güterstand angegeben, so hat dies nicht gewünschte Auswirkungen auf die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten an der Immobilie. Der eheliche Güterstand beeinflusst die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten untereinander ab dem Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Ehescheidung oder dem Tod eines der Ehegatten.
Im deutschen Familienrecht unterscheidet man grundsätzlich zwischen den drei im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten verschiedenen ehelichen Güterständen, der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. Diese Güterstände sind völlig unterschiedlich geregelt und haben daher jeweils sowohl Vorteile als auch Nachteile für die Ehegatten. Haben die Ehegatten keinen notariellen Ehevertrag geschlossen, leben sie nach dem deutschen Familienrecht automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, was für die meisten deutschen Ehegatten zutrifft. Die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft sind sogenannte Wahlgüterstände, die ausdrücklich vereinbart werden müssen.
Für gemischtnationale Ehen schafft die Europäische Güterrechtsverordnung einheitliche Regeln, welches nationale Recht zur Bestimmung des Güterstandes in der Ehe Anwendung findet.
Die EU-Verordnung 2016/1103 (EuGüVO) regelt für alle Ehen, die nach dem 29. Januar 2019 geschlossen werden, welches nationale Recht für Fragen des ehelichen Güterrechts anwendbar ist. Dies ist relevant für Ehepartner mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten oder wenn sich der erste gemeinsame Wohnsitz nach der Eheschließung im Ausland befindet. In diesen Fällen sollten die Eheleute prüfen, ob das aufgrund der EuGüVO bestimmte anwendbare Recht ihren Interessen entspricht und erforderlichenfalls eine davon abweichende Rechtswahl treffen. Auch bereits vor dem 29. Januar 2019 verheiratete Eheleute können entsprechend den Regelungen der EuGüVO eine Rechtswahl für das auf ihre Ehe anzuwendende Güterrecht treffen.

Die wichtigsten Regelungen der EuGüVO betreffen die Zuständigkeit und die Bestimmungen zur Ermittlung des anwendbaren Rechts:
Gemäß Artikel 26 Absatz1 EuGüVO unterliegt der eheliche Güterstand dem Recht des Staates,
(a) in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
(b) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzen, oder anderenfalls
(c) mit dem die Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden sind.
Der nach dieser Grundregel zu bestimmende Güterstand ist unwandelbar.
Die EuGüVO eröffnet den Ehegatten jedoch die Möglichkeit, das auf die güterrechtlichen Verhältnisse ihrer Ehe anzuwendende Recht zu wählen. Nach Art. 22 Abs. 1 EuGüVO können die Ehegatten oder künftigen Ehegatten das auf ihren ehelichen Güterstand anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen oder ändern, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:
(a) Das Recht des Staates, in dem die Ehegatten oder künftigen Ehegatten oder einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben/hat, oder
(b) das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten oder künftigen Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt.
Bei Ehegatten mit mehreren Staatsangehörigkeiten ist das Recht jeder Staatsangehörigkeit wählbar.
Indem die EuGüVO ausdrücklich auch künftigen Ehegatten eine Rechtswahl erlaubt, können Verlobte bereits in einem Ehevertrag vor der Eheschließung eine Wahl betreffend das künftig auf ihren Güterstand anwendbare Recht treffen. Auch nach der Eheschließung können die Ehegatten das anwendbare Güterrecht durch eine Rechtswahl ändern oder eine einmal getroffene Rechtswahl aufheben. Wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbaren, hat nach Art. 22 Abs. 2 EuGüVO eine während der Ehe getroffene Rechtswahl nur Wirkung für die Zukunft.
Die Rechtswahl muss in schriftlicher Form und Unterzeichnung durch beide Ehegatten erfolgen. Zusätzlich sind – abhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten – die Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand des Aufenthaltsstaates zu beachten, bei gemeinsamem gewöhnlichem Aufenthalt in ein und demselben Mitgliedstaat dessen Formvorschriften – in Deutschland beispielsweise also das Erfordernis der notariellen Beurkundung.



Eingestellt am 03.03.2026 von S.Lange
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