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Das Erbbaurecht in Portugal
Im portugiesischen Recht ist das Erbbaurecht (direito de superfície) im portugiesischen Código Civil (CC) in den Artigos 1524 bis 1542 geregelt.
Gemäß Artigo 1524 CC besteht das Erbbaurecht in dem Recht, befristet oder unbefristet ein Bauwerk auf einem fremden Grundstück zu errichten oder zu unterhalten oder dort Anpflanzungen vorzunehmen oder zu unterhalten.
Der Vertrag über die Begründung und Übertragung des Erbbaurechts muss der Form wie bei Verfügungen über Immobilien entsprechen, also üblicherweise in der Form der notariellen Beurkundung (Escritura).
Der Kaufpreis erfolgt in einer einmaligen Zahlung bei Vertragsschluss oder durch eine jährlich wiederkehrende zu zahlende Leistung. Das Erbbaurecht kann jedoch auch durch eine Schenkung übertragen werden.
Das Erbbaurecht wird als dingliches Recht im Grundbuch eingetragen und gilt rechtsverbindlich gegenüber jedermann.
Art und Umfang der baulichen Nutzung oder der Anpflanzungen sowie besondere Verpflichtungen des Erbbauberechtigten oder Bedingungen für die Erstellung eines Gebäudes können in dem Vertrag festgelegt und ebenfalls im Grundbuch eingetragen werden.
Wichtig ist, dass das Erbbaurecht wie Grundstückseigentum frei veräußert werden kann und vererbbar ist und somit ein weitgehend eigentumsähnliches Recht darstellt. Es ist auch beleihbar und kann beispielsweise mit einer Hypothek belastet werden.
Bei einer Veräußerung des Erbbaurechts hat der Grundstückseigentümer ein Vorkaufsrecht.
Das Erbbaurecht erlischt gemäß Artigo 1536 CC, wenn der Erbbauberechtigte das Bauwerk nicht innerhalb der vertraglich festgesetzten Frist oder, wenn eine solche nicht vereinbart ist, nicht innerhalb von zehn Jahren vollendet oder die Anpflanzungen nicht vornimmt.
Wurde das Bauwerk oder die Anpflanzungen zerstört, hat der Erbbauberechtigte dies innerhalb einer Frist von zehn Jahren wiederherzustellen, ansonsten erlischt das Erbbaurecht.
Ein befristetes Erbbaurecht erlischt durch Ablauf der Frist.
Des Weiteren sind in der gesetzlichen Bestimmung des Artigo 1536 CC als Erlöschensgründe das Zusammenfallen des Erbbaurechts mit dem Eigentumsrecht in derselben Person, das Verschwinden oder die Unbrauchbarmachung des Grund und Bodens sowie die Enteignung für einen öffentlichen Zweck genannt.
Erlischt das befristete Erbbaurecht durch Fristablauf, erwirbt der Grundstückseigentümer das Eigentum an den Bauwerken und Anpflanzungen, die durch den Erbbauberechtigten errichtet wurden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Grundstückseigentümer in diesem Fall Anspruch auf eine Entschädigung, die nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung berechnet wird.
Wird keine Entschädigung geleistet, so haftet der Grundstückseigentümer für den Schaden an dem Bauwerk oder den Anpflanzungen, wenn ihn insoweit ein Verschulden trifft.
Ein aufgrund eines Erbbaurechts errichtetes Bauwerk gilt als Bestandteil des Erbbaurechts und nicht des Grundstücks. Eigentümer des Bauwerks ist somit der Erbbauberechtigte und nicht der Grundstückseigentümer. Erlischt das Erbbaurecht, so wird das Bauwerk durch Zuwachs Bestandteil des Grundstücks, d. h., dass jetzt der Grundstückseigentümer zum Eigentümer des Bauwerks wird.
Da ein Bauwerk als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gilt, erstreckt sich das Eigentum am Grundstück im Regelfall auch auf das Bauwerk. Das Erbbaurecht führt jedoch zu einem Auseinanderfallen des Eigentums am Grundstück und dem darauf befindlichen Bauwerk und damit zu einer Ausnahme von dieser Regel.
Das Erbbaurecht bietet mannigfaltige Möglichkeiten von Einzelfallregelungen und ist daher oft eine wirtschaftlich interessante Alternative zur Eigentumsübertragung.
Das portugiesische Recht verbietet einem Eigentümer von Rústico- und Mischgrundstücken, die in unmittelbarer Nachbarschaft angrenzen, diese getrennt zu veräußern, was der Zersiedelung der Landschaft entgegenwirken soll. Möchte der Eigentümer in einem solchen Fall nur eines seiner angrenzenden Grundstücke veräußern, so käme die Veräußerung eines Erbbaurechts statt der nicht möglichen Veräußerung des Grundstückseigentums an diesem einen Grundstück in Betracht.
Eine Grundstücksteilung auf dem Land ist nach portugiesischem Recht nur unter bestimmten hohen Anforderungen möglich, die oft nicht erfüllbar sind.
Der Vorteil beim Erbbaurecht ist jedoch, dass sich dieses auf einen Teil eines Grundstücks beziehen kann, ohne dass eine förmliche Teilung des Gesamtgrundstücks erfolgen muss. Auch in einem solchen Fall, in dem eine Grundstücksteilung nicht möglich ist, käme die Veräußerung eines Erbbaurechts an dem Teilgrundstück in Betracht.
Schließlich kann an einem Grundstück ein Erbbaurecht bestellt werden, um vorkaufsberechtigte Grundstücksnachbarn von der Geltendmachung ihres Vorkaufsrechts abzuhalten, da ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück wirtschaftlich unvorteilhaft erscheint.
Eingestellt am 03.03.2026 von S.Lange
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