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Befreiungsanspruch eines Ehegatten von Schulden nach Scheitern der Ehe

Leseranfrage:

Mein Ehemann und ich haben einen gemeinsamen Kredit bei einer Bank in Deutschland zur Finanzierung des Kaufs unserer Immobilie in Portugal aufgenommen, die im Alleineigentum meines Ehemannes steht. Zur Sicherheit dieses Kredits habe ich der Bank eine Grundschuld an meinem Haus in Deutschland gewährt, das ich von meinen Eltern geerbt habe.
Wir beabsichtigen nun die Scheidung unserer Ehe. Die Kreditraten hat bisher mein Ehemann getilgt. Nach der Scheidung besteht für mich jedoch das Risiko der Inanspruchnahme durch die Bank und im schlimmsten Fall die Zwangsversteigerung meines Hauses in Deutschland. Des Weiteren habe ich ein Interesse an der Befreiung von der Mithaftung für Schulden, die allein meinem Ehemann zugute kommen, um meine Keditwürdigkeit zu verbessern, weil ich nach der Scheidung eine Kreditaufnahme für eine Geschäftsgründung plane.

Wie kann ich die Befreiung von der Mithaftung für diese Schulden erreichen, von denen ausschließlich mein Ehemann profitiert.

Antwort:

Zunächst kommt ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten in Betracht.
Der Gesamtschuldnerausgleich betrifft das Innenverhältnis der Schuldner zueinander und ist in § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Der Gesamtschuldnerausgleich setzt das Vorliegen einer Gesamtschuld voraus, die in § 421 BGB geregelt ist und wonach mehrere Personen eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder einzelne die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger die Leistung aber nur einmal fordern kann.

Für die Gesamtschuld gilt also, dass jeden Schuldner einzeln die Verpflichtung zur gesamten Leistung trifft, er seine Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger also nicht durch die Erbringung nur eines Teiles der Leistung erfüllen kann. Der Gläubiger kann die gesamte Leistung von jedem einzelnen Schuldner, aber nur einmal fordern. Die Wirkung der Erfüllung der Erbringung der Leistung durch nur einen Schuldner wirkt also vollständig auch für die anderen Schuldner.
Hieraus folgt nach § 426 Absatz 1 BGB, dass nach Leistungserbringung durch nur einen Gesamtschuldner diesem im Innenverhältnis zu den anderen Schuldnern ein Ausgleichsanspruch zusteht.
Der dieser gesetzlichen Vorschrift zu entnehmende Freistellungsanspruch, setzt jedoch voraus, dass die Gläubigerforderung bereits fällig ist. Ist sie nur teilweise fällig, beschränkt sich der Anspruch auf den fälligen Teil der Gesamtschuld. Für noch nicht fällige Ratenzahlungen, deren künftige Fälligkeit jedoch bereits kalendermäßig genau festgelegt ist, kann die künftige Befreiung zu den jeweiligen Terminen der fällig werdenden Leistungen verlangt werden
Welcher der beiden Ehegatten vom anderen Befreiung verlangen kann, hängt davon ab, wer im Innenverhältnis eintreten muss. Da vorliegend Ihr Ehegatte nach der Scheidung von der Tilgung des Kredits als Alleineigentümer seiner Immobilie in Portugal allein profitiert, muss er im Innenverhältnis für diese Schuld auch allein eintreten.
Der Güterstand, in dem die Ehegatten leben - Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung - beeinflusst die Ausgleichspflicht im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten nicht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits mit seinem Urteil vom 05.04.1989 festgestellt, dass ein Ehegatte, der während intakter Ehe dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Übernahme einer persönlichen Haftung oder durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht hat, nach Scheitern der Ehe die Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen kann.

Der BGH vertritt die Auffassung, dass die Übernahme der Mithaftung und ebenso die Zurverfügungstellung einer Sicherheit auf einem „familienrechtlich begründeten besonderen Schuldverhältnis“ beruhe, das unabhängig vom ehelichen Güterstand unter Heranziehung der Regeln des Auftragsrechts abzuwickeln sei.

Das stillschweigend zwischen den Ehegatten eingegangene Rechtsverhältnis sei als Auftrag im Sinne des § 662 BGB zu qualifizieren. Ein Auftrag im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung ist ein Rechtsgeschäft, mit dem sich der Beauftragte verpflichtet, unentgeltlich ein Geschäft für den Auftraggeber zu besorgen.

Nach § 671 Absatz 1 BGB kann der Auftrag von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen und von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.
Der Beauftragte darf nach § 671 Absatz 2 BGB jedoch nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt.
Das dem Auftragnehmer grundsätzlich zustehende jederzeitige Kündigungsrecht ist während intakter Ehe ausgeschlossen. Scheitert die Ehe, so kann der Auftragnehmer nach der Rechtsprechung des BGH jedoch aus wichtigem Grund kündigen. Als Rechtsfolge der Kündigung kann der Beauftragte gemäß § 670 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Bestanden die Aufwendungen wie vorliegend in der Übernahme einer Verbindlichkeit, kann er verlangen, davon befreit zu werden. Die Bestimmung des § 257 BGB regelt den Befreiungsanspruch wie folgt: „Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.“

Der Auftragnehmer muss dann grundsätzlich so gestellt werden, wie er ohne die Belastung durch die Mithaftung stehen würde. Dieser Befreiungsanspruch nach Aufrtragsrecht beschränkt sich nicht wie beim Gesamtschuldnerausgleich auf den bereits fälligen, sondern auch den noch nicht fälligen Teil der Gesamtschuld.

Nach der Rechtsprechung des BGH unterliegt die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs jedoch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben aus den Umständen ergeben, die zur Begründung der Verbindlichkeiten geführt haben. D.h. die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs muss dem in Anspruch genommenen Ehegatten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar sein.

Der Befreiungsschuldner kann wählen, auf welche Weise er die Befreiung leisten will: Durch Zahlung an den gemeinsamen Gläubiger, durch die Bewirkung der Entlassung des anderen Ehegatten aus der Haftung oder durch Leistung von Sicherheiten.



Eingestellt am 03.03.2026 von S.Lange
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