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Welches eheliche Güterrecht ist anwendbar?

Leseranfrage:

Ich bin deutscher Staatsangehöriger und mit einer Portugiesin verheiratet. Wir haben vor 19 Jahren in Deutschland geheiratet, wo wir beide berufstätig waren. Vor fünf Jahren haben wir Deutschland verlassen und sind in unser Haus in der Algarve gezogen. Unsere Immobilie in der Algave haben wir vor elf Jahren erworben, überwiegend von meinem Vermögen. Den notariellen Kaufvertrag hat meine Ehefrau damals bei einem Aufenthalt in Portugal alleine unterschrieben. Der portugiesische Notar hatte ihr mitgeteilt, dass wir als Ehegatten durch die Unterschrift meiner Ehefrau beide jeweils das hälftige Miteigentum an der Immobilie erwerben würden. Wir haben keine gemeinsamen Kinder, jedoch beide Kinder aus erster Ehe. Als wir uns vor kurzem wegen der Errichtung von Testamenten beraten liessen, haben wir zu unserer Überraschung erfahren, dass meine Ehefrau Alleineigentümerin unserer Immobilie sei; der Notar habe seinerzeit eine falsche Auskunft erteilt. Können wir diesen, beim Erwerb der Immobilie geschehenen Fehler durch eine nachträgliche Grundbuchberichtigung korrigieren?

Antwort:

Haben die Ehegatten bei der Eheschließung nicht dieselbe Staatsangehörigkeit, so richtet sich der eheliche Güterstand gemäß dem deutschen Internationalen Privatrecht nach dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zur Zeit der Heirat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auch nach dem portugiesischen Internationalen Privatrecht richtet sich das eheliche Güterrecht bei gemischt nationalen Ehen nach dem Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Wohnortes zum Zeitpunkt der Eheschließung, sodass sich in Ihrem Fall das eheliche Güterrecht nach deutschem Recht richtet. Da Sie keinen abweichenden Güterstand durch einen Ehevertrag vereinbart haben, sind Sie im deutschen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Gemäß § 1363 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches werden das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. In der deutschen Zugewinngemeinschaft gilt somit der Grundsatz der Vermögenstrennung. Erst bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft findet der Zugewinnausgleich in Form eines schuldrechtlichen Zahlungsanspruchs gegen den ausgleichspflichtigen Ehegatten statt.

Demgegenüber wird im portugiesischen gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft das von den Ehegatten während des Bestehens der Ehe erworbene Vermögen, sofern es nicht vom Gesetz ausgenommen ist und in das Eigenvermögen eines Ehegatten fällt, Gemeinschaftsvermögen oder Gesamtgut der Ehegatten. Entsprechend der Tatsache, dass sich die gesetzlichen ehelichen Güterstände nach portugiesischem und deutschem Recht erheblich unterscheiden, werden sie in der deutschen Sprache mit zwei verschiedenen Begriffen bezeichnet. In der portugiesischen Sprache werden beide Güterstände mit demselben Begriff „comunhão de bens adquiridos“ bezeichnet, was häufig zu folgenschweren Mißverständnissen führt. Bei der Beurkundung des Kaufvertrages Ihrer Immobilie ist der Notar offenbar davon ausgegangen, dass Sie und Ihre Ehegattin im portugiesischen gesetzlichen Güterstand verheiratet sind und die Immobilie durch den Erwerb durch Ihre Ehegattin Gemeinschaftsvermögen wurde. Da Sie jedoch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind, hat Ihre Ehegattin die allein von ihr erworbene Immobilie zum Alleineigentum erworben. Dieses unerwünschte Ergebnis kann durch eine bloße Grundbuchberichtigung nicht korrigiert werden, jedoch in Ihrem Fall durch die hälftige Übertragung der Immobilie von Ihrer Ehegattin auf Sie.

Da Ihre Ehegattin jedoch die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzt und daher nach derzeit geltendem Recht portugiesisches Erbrecht für sie gilt, muss im Falle einer Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Immobilie auf Sie, etwa durch eine Schenkung, das portugiesische Noterbrecht beachtet werden. Als Noterbteil, ähnlich dem Pflichtteil nach deutschem Erbrecht, versteht sich der Teil der Güter, über den der Erblasser nach portugiesischem Erbrecht nicht verfügen kann, weil er von Gesetzes wegen den Noterben (Ehegatte, Abkömmlinge und Vorfahren) zusteht. Noterbberechtigte können die Rechtsgeschäfte anfechten, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat, um sie zu schädigen.



Eingestellt am 30.09.2015 von S.Gress
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