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Was bei Schenkungen portugiesischer Immobilien zu beachten ist

Leseranfrage:

Ich besitze die deutsche Staatsangehörigkeit und bin in zweiter Ehe verheiratet. Wir haben keine gemeinsamen Kinder; meine Ehefrau hat jedoch zwei Töchter und ich einen Sohn aus unserer jeweiligen ersten Ehe. Wir haben ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet, mit welchem wir uns gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben. Als Schlußerben haben wir meine beiden Stieftöchter eingesetzt; meinen Sohn haben wir auf den Pflichtteil verwiesen. Ich bin Eigentümer mehrerer Immobilien in Portugal. Aufgrund seines Verhaltens mir und meiner jetzigen Ehefrau gegenüber, möchte ich den Pflichtteilsanspruch meines Sohnes nach meinem Ableben unter allen Umständen möglichst gering halten. Daher möchte ich meine in Portugal gelegenen Immobilien bereits zu Lebzeiten meiner Ehefrau und meinen beiden Stieftöchtern durch Schenkungen übertragen. Was muss ich hierbei beachten?

Antwort:

In Portugal wird von Verwandten in gerader Linie, also Abkömmlingen, Eltern und Großeltern etc., sowie von Ehegatten seit 1. Januar 2004 im Falle von Erbschaften und Schenkungen keine Steuer mehr erhoben. Jedoch werden Schenkungen an nicht befreite Dritte mit 10 % des Wertes des Geschenks besteuert; bei Immobilien dient der Einheitswert (valor patrimonial) als Besteuerungsgrundlage. In Ihrem Falle ist besonders zu beachten, dass Stiefkinder nach portugiesischem Recht nicht wie nach deutschem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht wie leibliche Kinder behandelt werden, sondern wie nicht befreite Dritte; Stiefkinder haben in Portugal daher 10 % Stempelsteuer zu zahlen.

Soweit die Beschenkten der deutschen Steuerpflicht unterliegen, sind auch Schenkungen im Ausland in Deutschland schenkungsteuerpflichtig. Nach dem deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht betragen die Freibeträge für Ehegatten derzeit € 500.000,- und für Kinder und Stiefkinder € 400.000,- . Nach deutschem Recht ist für die Besteuerung der Verkehrswert der Immoblien zugrunde zu legen. Soweit der Wert der übertragenen Immobilie an Stiefkinder den Freibetrag von € 400.000,- überschreitet und nach deutschem Erbschaft- und Steuerrecht daher Schenkungsteuer anfällt, wird die in Portugal erhobene Steuer insoweit auf Antrag angerechnet.

Gemäß § 2325 des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Pflichtteilsberechtigte einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn der Erblasser einem Dritten innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall eine Schenkung gemacht hat. Der Pflichtteilsberechtigte kann als Ergänzung seines Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Nach dem nunmehr geltenden „Abschmelzungsprinzip“ wird die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang und innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt.

Besonders zu beachten ist, dass die Zehnjahresfrist bei Schenkungen zwischen Ehegatten nicht vor der Auflösung der Ehe beginnt. Ist daher der Auflösungsgrund der Ehe der Tod des Erblassers, sind sämtliche von ihm bis dahin, d.h. während der gesamten Ehe an seinen Ehegatten gemachten Schenkungen ergänzungspflichtig, sodass in Ihrem Falle Schenkungen an Ihre Ehegattin zum Zwecke der Minderung des Pflichtteilsanspruchs Ihres Sohnes nicht die gewünschte Wirkung hätten.

Ebenfalls hinausgeschoben wird der Beginn der Zehnjahresfrist, wenn der Erblasser den verschenkten Gegenstand aufgrund vorbehaltenem Recht, wie Nießbrauch oder Wohnrecht bis zu seinem Tod selbst weiter nutzte.

Angesichts der sich ständig erhöhenden Lebenserwartung und der Tatsache, dass die finanzielle Unabhängigkeit bis ins hohe Alter gesichert bleiben soll, ist des Weiteren zu beachten, dass notarielle Schenkungsverträge in Portugal nur den notwendigsten Vertragsinhalt umfassen und nicht wie in Deutschland im Rahmen der Vertragsgestaltung fast alle denkbaren Möglichkeiten geregelt werden können. Nach portugiesischem Recht ist lediglich eine Rückfallklausel möglich, wonach die schenkungsweise übertragene Immobilie an den Schenker zurückfällt, wenn der Beschenkte vor ihm verstirbt.

Schließlich sollten Sie im Hinblick auf die EG-Erbrechtsverordnung vom 8.6.2012, wonach sich das anwendbare Erbrecht ab 2015 nicht mehr wie bisher nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers, sondern nach dem Recht seines letzten gewöhnlichen Aufenthalt richtet, in Ihrem Testament für Ihren Nachlass die Anwendung des deutschen Erbrechts wählen.



Eingestellt am 07.05.2013 von S.Gress
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