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Wann besteht die Pflicht, einen bevollmächtigten Steuerbeauftragten in Portugal zu bestellen?

Leseranfrage:

Ich bin keine Residentin, aber Hauseigentümerin in Portugal. Benötige ich einen Vertreter für das portugiesische Finanzamt, z.B. um die Steuern zu bezahlen?
Falls ja, kann dieser für „seine Klienten“ haftbar gemacht werden?
Da ich bis jetzt ganz unterschiedliche Antworten auf meine Fragen erhalten habe, wende ich mich an Sie.

Antwort:

Gemäß Artikel 19 Absatz 4 des portugiesischen Allgemeinen Steuergesetztes (Lei Geral Tributária - LGT) haben im Ausland ansässige Steuerpflichtige und im portugiesischen Hoheitsgebiet ansässige Steuerpflichtige, die dieses für einen Zeitraum von über 6 Monate verlassen, für Steuerzwecke einen bevollmächtigten Beauftragten zu bestellen, der im portugiesischen Hoheitsgebiet ansässig ist.
Das bedeutet, dass alle Nicht-Residenten, die in Portugal Grundeigentum besitzen oder irgendwelche Einkünfte erzielen, verpflichtet sind, einen Steuerbeauftragten gegenüber den portugiesischen Finanzbehörden zu bestellen. Das gleiche gilt für juristische Personen, z.B. Offshore-Gesellschaften, die weder ihren Sitz, noch eine feste Betriebsstätte in Portugal haben, jedoch dort Einkünfte erzielen.
Dieser bevollmächtigte Steuerbeauftragte, der „Representante Fiscal“, kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person, also beispielsweise eine Lda. sein. Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die Zustellungen aller Bescheide an den Steuerbeauftragten vorzunehmen. Der Steuerbeauftragte kann alle Rechte ausüben, die der Person, die er vertritt, gegenüber den Finanzbehörden zustehen, insbesondere die Rechte auf Einlegung von Rechtsmitteln.
Nach den gesetzlichen Vorschriften nehmen die portugiesischen Finanzbehörden mit außerhalb Portugals ansässigen Personen keinen Kontakt auf. Andererseits können die Rechte auf Einlegung von Rechtsmitteln nur ausgeübt werden, wenn in Portugal ein bevollmächtigter Steuerbeauftragter bestellt wurde.

Hinsichtlich der Haftung des Representante Fiscal müssen zwei Fälle unterschieden werden, nämlich ob der Steuerbeauftragte zugleich auch der Vermögensverwalter (gestor dos bens) des Steuerpflichtigen ist oder nicht.
Wenn der Steuerbeauftragte nicht zugleich der Vermögensverwalter des Steuerpflichtigen ist, hat er zunächst für die Finanzbehörden die Funktion eines Postempfangsbevollmächtigten. Darüber hinaus hat er die Verpflichtung zur Abgabe sämtlicher erforderlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt und zur Erteilung sämtlicher vom Finanzamt geforderten Auskünfte. Er haftet nur in geringem Umfang, und zwar lediglich für Steuerrechtsverletzungen die sich aus seinem eigenen Tun oder Unterlassen ergeben. Er hat also Erklärungen und Auskünfte gegenüber den Finanzbehörden nach bestem Wissen zu erteilen, haftet aber nicht selbst für die vom Steuerpflichtigen zu zahlende Steuerschuld.

Ist der Steuerbeauftragte zugleich auch der Vermögensverwalter des Steuerpflichtigen, haftet er entsprechend Artikel 27 Absatz 1 des portugiesischen Allgemeinen Steuergesetztes (LGT) gesamtschuldnerisch mit dem Steuerpflichtigen für alle Erklärungen und Steuern, die mit der Ausübung seiner Verwaltertätigkeit in Zusammenhang stehen.

Von zentraler Wichtigkeit für die Frage des Haftungsumfangs des Steuerbeauftragten ist die Bestimmung in Artikel 27 Absatz 3 des portugiesischen Allgemeinen Steuergesetztes (LGT), die wie folgt lautet: „Ist der Steuerbeauftragte der im Ausland ansässigen Person nicht zugleich der Verwalter ihres Vermögens oder ihrer Rechte, hat er dessen Identität festzustellen und sie den Finanzbehörden mitzuteilen oder ihnen anzugeben, dass es keinen Verwalter gibt. Ohne diese Mitteilung gilt er selbst als Verwalter des Vermögens oder der Rechte, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird.“

In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass die strafrechtliche Haftung des Steuerbeauftragten für Steuerstraftaten äußerst weitgehend ist.

Die unterlassene Bestellung eines Steuerbeauftragten ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldbuße von € 50.- bis € 5000.- geahndet.


Eingestellt am 31.12.2007
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