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Verwertung von Vermögen für den Unterhalt

Leseranfrage:
Ich bin von meiner Ehefrau vor drei Jahren von einem deutschen Familiengericht geschieden worden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens bin ich zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt an meine Ehefrau verpflichtet worden. Wir waren im Güterstand der Gütertrennung verheiratet. Bei der Berechnung der Höhe des Unterhalts ging das Gericht davon aus, dass ich zur Bestreitung des Unterhalts die in meinem Alleineigentum stehende Ferienwohnung an der Algarve verkaufen müsse. Die Wohnung wurde damals mit € 250.000,00 bewertet.
Ich habe die Wohnung bisher noch nicht verkauft, da ich den Unterhalt teilweise aus der Vermietung der Ferienwohnung bestreiten konnte.
Nun habe ich erfahren, dass meine geschiedene Ehefrau das Wohnhaus Ihrer Eltern geerbt hat; sie hat bisher zur Miete gewohnt und verfügt nun darüber hinaus auch über Vermögen. Muss ich unter diesen Umständen weiterhin den vom Familiengericht hohen nachehelichen Unterhalt an meine geschiedene Ehefrau zahlen?

Antwort:
Zur Zahlung von Unterhalt ist nur verpflichtet, wer leistungsfähig ist. Reichen die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen nicht aus, den Bedarf des Unterhaltsberechtigten zu decken, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang die Verwertung von Vermögen für die Bestreitung des Unterhalts eingesetzt werden muss.

Erträge aus dem Vermögen, beispielsweise Zinsen oder Dividenden, sind dem Unterhalsverpflichteten bei der Berechnung der Höhe des Unterhalts in der Regel als eigenes Einkommen anzurechnen.
Eine Verwertung des Vermögensstammes des Unterhaltspflichtigen, wie Grundbesitz, Aktien, Bankguthaben, Festgeld, wertvolle Sammlungen und Lebensversicherungen, durch Verkauf, Belastung oder Versteigerung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Der Stamm des Vermögens muss nicht verwertet werden, wenn die Verwertung unwirtschaftlich oder unter der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowohl des Unterhalsverpflichteten als auch des Unterhaltsberechtigten unbillig wäre.
Die Verwertung einer Immobilie durch Verkauf kommt daher nicht in Betracht, wenn es sich um das selbstbewohnte Eigenheim handelt oder die aus der Immobilie erzielten Mieteinnahmen, die für die Bestreitung des eigenen Unterhalts erforderlich sind.

Soweit Vermögen zur Zahlung von Unterhalt zu verwerten ist, wird der erzielte Erlös in monatliches Einkommen umgerechnet, ausgehend von der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltsverpflichteten mit entsprechender Verzinsung.

Bei der vorzunehmenden umfassenden Billigkeitsabwägung sind beispielsweise das Alter und der Gesundheitszustand sowie das Vorhandensein einer angemessenen Altersvorsorge des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist nur die Verwertung von Vermögen des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten für den eigenen Unterhalt in § 1577 geregelt.

Danach kann der geschiedene Ehegatte nachehelichen Unterhalt nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen eigenen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. Wie oben bereits für den Unterhaltsverpflichteten ausgeführt, muss auch der Unterhaltsberechtigte nach der gesetzlichen Regelung den Stamm seines Vermögens nicht verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig und unzumutbar wäre.

Die Verwertung des Vermögensstammes zu Unterhaltszwecken ist also grundsätzlich sowohl beim unterhaltpflichtigen als auch beim unterhaltsbedürftigen geschiedenen Ehegatten möglich.

Ihrer geschiedenen Ehefrau als Unterhaltsberechtigter wird es daher grundsätzlich zuzumuten sein, ihren durch Erbschaft erworbenen Vermögensstamm für ihren Unterhalt einzusetzen. Sie muss sich zumindest eventuelle Mieteinnahmen aus der Immobilie sowie den Vorteil des mietzinsfreien Wohnens in der eigenen Immobilie bei der Unterhaltsberechnung anrechnen lassen.

Ob ein Verkauf oder eine Beleihung der geerbten Immobilie Ihrer geschiedenen Ehefrau zumutbar ist, muss bei der Billigkeitsabwägung im Rahmen des § 1577 Abs. 3 BGB geprüft werden.

Sie könnten eine Abänderungsklage erheben, um den Unterhaltstitel ändern zu lassen, mit dem Sie im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu den relativ hohen Unterhaltszahlungen verpflichtet worden sind. Vorausseztzung für die Erhebung einer Abänderungsklage ist eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die dem Unterhaltstitel zugrunde lagen. Da Ihre Ehefrau Vermögen geerbt hat, ist nachträglich eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, nämlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihrer Ehefrau eingetreten, die dem Unterhaltstitel seinerzeit zugrunde lagen.
Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse für eine Abänderungsklage erfordern grundsätzlich, dass sich der Unterhaltsanspruch um etwa 10% oder mehr verringert. Dies muss mit der Klagebegründung vorgetragen werden.



Eingestellt am 28.03.2020 von S.Gress
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