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Verschiedene Möglichkeiten der Testamentserrichtung

Leseranfrage:

Ich bin verwitwet und habe die deutsche Staatsangehörigkeit. Während der vergangenen Jahre lebte ich überwiegend in Portugal an der Algarve, wo ich ein Grundstück mit Haus besitze. In Deutschland besitze ich ebenfalls eine Immobilie. Meine beiden Kinder leben in Deutschland; ich habe sie in meinem Testament, welches ich bei einem Notar in Deutschland errichtet habe, als Erben eingesetzt. Nun wurde mir geraten, für mein Vermögen in Portugal ein weiteres Testament in Portugal nach portugiesischem Recht zu errichten. Ist das tatsächlich ratsam?

Antwort:

Das anwendbare Erbrecht in einem Erbfall richtet sich gemäß Artikel 62 des portugiesischen Código Civil nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Für deutsche Staatsangehörige gilt daher im Falle ihres Todes auch in Portugal deutsches Erbrecht.

Die in einem in Deutschland errichteten Testament getroffenen letzwilligen Verfügungen gelten grundsätzlich für den gesamten Nachlass weltweit; haben Sie beispielsweise Ihre beiden Kinder in dem deutschen Testament je zur Hälfte als Erben eingesetzt, so bezieht sich diese Erbeinsetzung auch auf Ihr Vermögen im Ausland, sodass die Kinder auch das Vermögen in Portugal je zur Hälfte erben würden.

In früheren Zeiten, als noch weniger Ausländer und Deutsche in Portugal und an der Algarve lebten, wurde häufig geraten, für das in Portugal befindliche Vermögen, insbesondere für in Portugal gelegene Grundstücke, ein Testament in Portugal nach den portugiesischen Formvorschriften bei einem Notar zu errichten. Dies hatte seinen Grund in den erheblichen Unterschieden des deutschen und portugiesischen Erbrechts. So sind beispielsweise die im deutschen Recht möglichen eigenhändigen Testamente sowie gemeinschaftliche Ehegattentestamente und Erbverträge nach portugiesischem Recht für portugiesische Staatsbüger nicht zulässig und daher unwirksam. Bei deutschen Erblassern müssen diese nach deutschem Recht vorgesehenen Rechtsinstitute jedoch nach dem eingangs erwähnten Rechtsgrundsatz auch in Portugal von den portugiesischen Behörden als rechtswirksam anerkannt werden. Früher tauchten bei Erbfällen von Deutschen in Portugal angesichts dieser unterschiedlichen Rechtsvorschriften bei der Anerkennung der vorzulegenden Dokumente häufig Probleme auf. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lissabon stellt daher zu verschiedenen Rechtsgebieten, so auch zum deutschen Erbrecht und zum deutschen Testamentsrecht, Merkblätter in portugiesischer Sprache zur Vorlage bei den portugisischen Behörden gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr zur Verfügung.

Angesichts der in den vergangenen Jahren ständig gewachsenen Anzahl von ausländischen Erbfällen an der Algarve, treten die zu früheren Zeiten häufigen Probleme bei der Anerkennung deutscher erbrechtlich relevanter Dokumente heutzutage kaum noch auf, sodass die Errichtung eines gesonderten Testaments für das in Portugal befindliche Vermögen zum Zwecke der Vermeidung dieser Schwierigkeiten nicht mehr erforderlich erscheint.

Grundsätzlich ist davon abzuraten, in Deutschland und Portugal jeweils gesonderte Testamente zu errichten. Sind diese nämlich rechtlich nicht sorgfältigst aufeinander abgestimmt, können erhebliche Rechtsprobleme mit der Folge von Rechtsstreitigkeiten entstehen. Wird nach Errichtung eines Testaments in Deutschland oder in Portugal in dem jeweils anderen Land ein weiteres Testament errichtet, so müssen die letztwilligen Verfügungen des zweiten Testaments mit denen des ersten in Einklang gebracht werden und es muss ausdrücklich festgestellt werden, dass beide Testamente nebeneinander wirksam sein sollen. damit im Erbfall keine Auslegungsprobleme auftreten können.

Befindet sich von in Portugal lebenden Deutschen auch ihr überwiegendes Vermögen in Portugal, so kommt selbstverständlich auch die Errichtung eines Testaments bei einem portugiesischen Notar in Betracht; auch in einem solchen Testament kann über den gesamten Nachlass weltweit verfügt werden. Von der Errichtung zweier Testamente ist jedoch grundsätzlich abzuraten.



Eingestellt am 30.11.2011 von S.Gress
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