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Vermögensauseinandersetzung nach portugiesischem ehelichen Güterrecht

Leseranfrage:

Ich bin deutscher Staatsangehöriger und mit einer Portugiesin verheiratet. Wir haben vor elf Jahren in Portugal geheiratet und wohnen seitdem hier. Zum Zeitpunkt unserer Eheschließung hatten wir beide kein Vermögen.

Während unserer Ehe, vor acht Jahren, habe ich ein erhebliches Vermögen von meiner Mutter geerbt. Mit dem Kapital aus dieser Erbschaft haben wir uns eine Eigentunswohnung in Lissabon und eine Quinta im Alentejo gekauft.
Wir leben seit einiger Zeit getrennt und wollen uns scheiden lassen. Meine Ehefrau vertritt nun die Auffassung, dass ihr im Falle einer Scheidung jeweils die Hälfte an diesen beiden Immobilien zustehe. Im Grundbuch bin nur ich eingetragen, allerdings mit der Angabe „verheiratet mit ........ im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (communhão de bens adquiridos)“. Die jeweiligen notariellen Kaufverträge habe ich seinerzeit alleine unterschrieben.
Ist es richtig, dass meiner Ehefrau jeweils die Hälfte der Immobilien zusteht, obwohl das gesamte Kapital für deren Erwerb ausschließlich aus meinem ererbten Vermögen stammte?


Antwort:

Sowohl nach dem deutschen als auch nach dem portugiesischen Internationalen Privatrecht richtet sich das eheliche Güterrecht bei Eheleuten mit verschiedener Staatsangehörigkeit nach dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zur Zeit der Heirat ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Da Sie in Portugal geheiratet haben und hier zum Zeitpunkt der Eheschließung auch Ihren gemeinsamen Wohnsitz hatten, richtet sich das eheliche Güterrecht in Ihrem Falle nach dem portugiesischen Recht. Da Sie vor oder bei der Eheschließung keinen anderen ehelichen Güterstand vereinbart haben, leben Sie im portugiesischen gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft.

Im Gegensatz zum deutschen ehelichen Güterrecht, wonach der eheliche Güterstand durch notariellen Ehevertrag während der Ehe jederzeit beliebig geändert werden kann, gilt im portugiesischen Recht der Grundsatz der Unveränderbarkeit des Güterstandes. Nach Art. 1714 Absatz 1 Código Civil (CC) ist es außer in wenigen vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen nicht erlaubt, nach Eingehung der Ehe den geschlossenen Ehevertrag oder den gesetzlich festgelegten Güterstand zu ändern. Auch eine Rechtswahl ausländischen Güterrechts ist nach portugiesischem Recht nicht möglich. Nach dem deutschen Internationalen Privatrecht können die Ehegatten u. a. das Güterrecht des Staates wählen, dem einer von ihnen angehört oder in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

In der portugiesischen Errungenschaftsgemeinschaft wird zwischen dem Eigengut des jeweiligen Ehegatten und dem Gemeinschaftsgut, das beiden Ehegatten grundsätzlich hälftig zusteht, unterschieden. Welche Vermögensbestandteile zum jeweils eigenen Gut eines Ehegatten und welche zum Gemeinschaftsgut gehören, ist im Código Civil im Einzelnen geregelt. Hier liegt ein wesentlicher Unterschied gegenüber der deutschen Zugewinngemeinschaft: Das während des Bestehens der Ehe erworbene Vermögen wird grundsätzlich Gemeinschaftsgut. Das bedeutet, dass die von Ihnen während der Ehe erworbenen Immobilien tatsächlich Gemeinschaftsgut geworden sein könnten.

Gemäß Art. 1723 CC gehört jedoch zum Eigengut eines Ehegatten, was an die Stelle eigenen Vermögens eines Ehegatten durch unmittelbaren Austausch tritt, also Substitute, oder das mit eigenem Geld erworbene Vermögen, sofern die Herkunft des Geldes in der Erwerbsurkunde ausdrücklich angegeben wird. In Ihrem Fall kommt Art. 1723 CC jedoch nicht zur Anwendung, da die Herkunft des Geldes oder der Werte im jeweiligen Grundstückskaufvertrag nicht in der erforderlichen Weise angegeben worden ist.

In Betracht kommt jedoch die Bestimmung des Art. 1726 CC, wonach beim Erwerb von Gegenständen teils mit eigenen, teils mit gemeinsamen Mitteln über die Zugehörigkeit zum Eigengut eines Ehegatten oder zum Gemeinschaftsgut entscheidet, welcher der wertvollere Teil an der Gesamtleistung ist. Wenn Sie also nachweisen könnten, dass die Mittel zum Erwerb der beiden Immobilien ausschließlich aus Ihrem ererbten Vermögen stammen, zählten diese zu Ihrem Eigengut.



Eingestellt am 07.05.2013 von S.Gress
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