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Unterhaltspflicht der Erben nach dem Tode des Unterhaltsverpflichteten

Leseranfrage:

Ich bin deutsche Staatsangehörige und seit zwölf Jahren geschieden. Seitdem lebe ich in unserem ehemaligen gemeinsamen Haus an der Algarve, welches ich anlässlich der ehelichen Vermögensauseinandersetzung erhalten habe. Im Rahmen der Ehescheidung haben wir des Weiteren eine Vereinbarung getroffen, wonach ich von meinem geschiedenen Ehemann einen monatlichen Unterhalt in Höhe von derzeit 2000 Euro erhalte. Nun ist mein geschiedener Ehemann vor drei Monaten plötzlich verstorben und hat ein erhebliches Vermögen hinterlassen. Die Erben haben nach seinem Tode die Unterhaltszahlungen sofort eingestellt und jegliche weitere Zahlungen an mich strikt abgelehnt. Da ich keine Rente erhalte, bin ich auf die Unterhaltszahlungen jedoch dringend angewiesen.
Kann ich gegenüber den Erben irgendwelche Ansprüche geltend machen?

Antwort:

Durch die Ehescheidung sind jegliche Ansprüche aus dem Ehegattenerbrecht ausgeschlossen. Wird eine Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so erlischt damit auch die gegenseitige Unterhaltspflicht für die Zukunft.

Nun gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch jedoch eine nicht jedermann bekannte Regelung in § 1586 b BGB, mit welcher dem geschiedenen unterhaltsberechtigten Ehegatten zumindest wirtschaftlich betrachtet ein Ausgleich für den verlorenen Unterhalt gegeben wird. Mit dem Tode des geschiedenen unterhaltspflichtigen Ehegatten geht nämlich die Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit über.

Dieser Unterhaltsanspruch, der mit dem Tode des Unterhaltsverpflichteten quasi in eine Nachlassverbindlichkeit auf Unterhalt gegen die Erben umgestellt wird, ist einerseits sogar stärker ausgestaltet als der Unterhaltsanspruch zu Lebzeiten des Unterhaltsverpflichteten. Es fallen nämlich die gesetzlichen Beschränkungen weg, wonach ein Unterhaltsverpflichteter nur insoweit Unterhalt gewähren muss, als er nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen und unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen nicht seinen eigenen angemessenen Unterhalt gefährdet. Auch die Beschränkungen des Unterhaltsanspruchs wegen des Vorrangs minderjähriger Kinder oder wegen des Gleichrangs eines neuen Ehegatten des Verpflichteten bleiben bei diesem Anspruch außer Betracht, da Unterhaltsansprüche dieser Verwandten mit dem Tode des Unterhaltsverpflichteten erlöschen und erbrechtlich kompensiert werden.

Andererseits wird die Haftung der Erben beschränkt, da der geschiedene Ehegatte nicht mehr erhalten soll, als er gehabt hätte, wenn seine Ehe statt durch Scheidung durch den Tod des Verpflichteten aufgelöst worden wäre. Aus diesem Grunde haften die Erben dem Unterhaltsberechtigten gegenüber nur in Höhe des Betrages, der dem sogenannten kleinen Pflichtteil gemäß § 1931 Absatz 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 2303 Absatz 1 und 2, Satz 1 BGB entspricht, welcher dem Unterhaltsberechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Sind Kinder des Unterhaltsverpflichteten vorhanden, so beträgt der Pflichtteil ein Achtel des Wertes des Nachlasses; hatte der Unterhaltsverpflichtete keine Kinder und leben seine Eltern oder ein Elternteil zum Zeitpunkt des Erbfalles noch, so ist der Anspruch auf Unterhaltszahlungen betragsmäßig auf ein Viertel des Wertes des Nachlasses beschränkt. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass bei dieser Berechnung der Haftungsbeschränkung der Erben nicht von dem Vermögen ausgegangen wird, welches der Unterhaltsverpflichtete zum Zeitpunkt der Ehescheidung hatte, sondern vom Gesamtnachlass zum Zeitpunkt seines Todes. Falls der Unterhaltsverpflichtete in dem Zeitraum zwischen der Scheidung seiner Ehe und seinem Tode sein Vermögen vermehrt hat, kommt dies somit dem Unterhaltsberechtigten zugute.

Der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte hat gegen die Erben einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses, um ihm so zu ermöglichen, zu ermitteln, wie lange er noch mit Unterhaltszahlungen durch die Erben rechnen kann.


Eingestellt am 31.12.2008
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