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Testament eines in Portugal lebenden schweizerischen Staatsbürgers

Leseranfrage:

Ich bin schweizerischer Staatsbürger und in zweiter Ehe verheiratet. Meine Ehefrau besitzt auch die schweizerische Staatsangehörigkeit und wir leben im ehelichen Güterstand der schweizerischen Errungenschaftsbeteiligung. Wir wohnen in Portugal und sind beide Residenten. Wir möchten nun unser Testament machen und uns gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Ich habe zwei Kinder aus erster Ehe, die ich auf den Pflichtteil setzen möchte. Ich besitze eine Immobilie in der Schweiz und eine weitere Immobilie gemeinsam mit meiner Ehefrau in Portugal. Den Pflichtteilsanspruch meiner beiden Kinder möchte ich möglichst gering halten. Ist es ratsam, meiner Ehefrau bereits zu Lebzeiten Schenkungen zu machen?

Antwort:

Für die Bestimmung des anwendbaren Erbrechts gilt nach dem Internationalen Privatrecht der Schweiz das Wohnsitzprinzip, wonach das Recht am letzten Wohnsitz des Erblassers anwendbar ist. Da das portugiesische Recht noch bis August 2015 (siehe ESA 04/14, S.43: „Welches Erbrecht gilt aufgrund der neuen EU-Erbrechtsverordnung?“) an die Staatsangehörigkeit des Erblassers anknüpft, kommt es zwischen diesen beiden Rechtsordnungen zu einem Konflikt. Dieser Konflikt lässt sich jedoch durch eine Rechtswahl vermeiden.

Nach dem Internationalen Privatrecht der Schweiz kann ein Auslandsschweizer durch Rechtswahl in der Form einer letztwilligen Verfügung seinen gesamten Nachlass entweder dem schweizerischen Recht oder seinem Wohnsitzrecht unterstellen. Sie haben somit die Wahl zwischen dem schweizerischen und dem portugiesischen Erbrecht. In einem solchen Fall sind die Vor- und Nachteile der jeweiligen Rechtsordnung im Hinblick auf die individuell gewünschte Nachlassregelung zu prüfen. Da Sie daran interessiert sind, dass Ihrer Ehefrau neben den beiden pflichtteilsberechtigten Kindern eine möglichst hohe Quote verbleibt, ist in Ihrem Fall das schweizerische Erbrecht insoweit günstiger: Nach schweizerischem Erbrecht erhält Ihre Ehefrau 5/8 und nach portugiesischem Erbrecht lediglich 5/9 des Nachlasses neben den Kindern.

Selbstverständlich sollte man auch die Erbschaft- und Schenkungsteuerfolgen einer vergleichenden Prüfung unterziehen: Nach portugiesischem Recht werden Ehegatten und Verwandte in gerader Linie insoweit nicht besteuert. In der Schweiz erhebt der Bund auch keine derartigen Steuern, jedoch verschiedene Kantone.

Nach schweizerischen Recht kann der Erblasser eine letztwillige Verfügung durch öffentliche Beurkundung oder eigenhändig errichten. Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Angabe des Datums von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen. In dem Testament sollte auch die Rechtswahl enthalten sein.

Nach portugiesischem Recht sind gemeinschafliche Ehegattentestamente nicht zulässig, sodass insoweit nur aufeinander abgestimmte Einzeltestamente der Ehegatten in Betracht kommen. Auch handschriftliche Testamente sind nach portugiesischem Recht unwirksam.

Im schweizerischen Erbrecht sind gemeinschaftliche Testamente nicht ausdrücklich vorgesehen; eine deratige Testamentsgestaltung ist daher nicht unumstritten.

Dem Pflichtteilsrecht - im portugiesischen Erbrecht spricht man vom „Noterbrecht“ – kommt in beiden Rechtsordnungen zwingende Bedeutung zu. Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantiertes Mindesterbrecht. Er muss dem Berechtigten ungemindert, unbelastet und unbedingt zu Eigentum zukommen. Gegen die Verletzung des Pflichtteils, beispielsweise durch beeinträchtigende Schenkungen, können sich die Berechtigten zur Wehr setzen und klagen.

Das schweizerische Erbrecht erlaubt eine besondere Begünstigung des überlebenden Ehegatten, indem diesem die Nutznießung am gesamten Nachlass eingeräumt werden kann. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur, wenn der überlebende Ehegatte mit gemeinsamen Kindern teilen muss, sodass dies in Ihrem Fall nicht in Betracht kommt.



Eingestellt am 30.09.2015 von S.Gress
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