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Steuervergünstigungen bei Neugründung einer portugiesischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Lda.)

Leseranfrage:

Wir betreiben in Deutschland einen mittelständischen Betrieb in Form einer GmbH. Wir wollen unsere wirtschaftliche Tätigkeit nun auf Portugal ausweiten und relativ bald auf dem portugiesischen Markt präsent sein. Jedoch haben wir uns noch nicht entschieden in welcher (Gesellschafts-)Form dies geschehen soll.
In der Presse wurde vor einiger Zeit mitgeteilt, dass Neugründungen von Firmen in Portugal steuerlich begünstigt würden, um Investitionen zu fördern. Ist das richtig?

Antwort:

Die portugiesische „Sociedade por Quotas“ ( auch „Limitada“ oder abgekürzt als Lda. bezeichnet) entspricht in der rechtlichen Ausgestaltung weitgehend der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der GmbH. Deutschland und Portugal waren die ersten europäischen Staaten, die ein eigenes Gesetz für diese Gesellschaftsform schufen. Das deutsche GmbH-Gesetz aus dem Jahre 1892 diente dem entsprechenden portugiesischen Gesetz aus dem Jahre 1901 als Vorbild.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Gesellschaftsform, die für kleinere und mittlere Firmen geschaffen wurde und für diese sehr gut geeignet ist.

Die Überprüfung der Frage, in welcher (Gesellschafts-)Form künftig die von Ihnen beabsichtigten Geschäfte in Portugal unter steuerlichen Gesichtspunkten durchgeführt werden sollen, könnte zu dem Ergebnis führen, dass die Neugründung einer eigenständigen portugiesischen Lda. die günstigste Möglichkeit bietet.

Der Hauptvorteil liegt darin, dass die Neugründung einer Lda. zur Zeit steuerlich begünstigt wird, um Investitionen in Portugal zu fördern:

Grundsätzlich muss die Lda. Körperschaftsteuer (IRC) in Höhe des Regelsteuersatzes von 25% auf den bereinigten Gewinn bezahlen. Bei Neugründungen wird die Lda. jedoch derzeit in den ersten fünf Jahren lediglich mit 10% Körperschaftsteuer besteuert. Hinzu kommen noch lokale Steuern und Sozialabgaben.

Das Stammkapital, das die Gesellschafter aufbringen müssen, beträgt bei der Gründung mindestens 5.000,- Euro. Für die Gesellschafter ist die Haftung ist nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister auf das Stammkapital beschränkt.
Gesellschafter der Lda. können natürliche oder juristische Personen sein, welche auch im Ausland ihren Sitz haben können, sodass auch Ihre deutsche GmbH Gesellschafterin der portugiesischen Lda. sein könnte, sofern dies steuerliche Vorteile bietet.

Geschäftsführer kann auch ein Ausländer mit Wohnsitz im Ausland sein; er muss jedoch über eine portugiesische Steuernummer verfügen.

Für den Fall, dass die Lda. wegen der beabsichtigten Geschäfte auf dem portugiesischen Markt kurzfristig gegründet werden muss, gibt es in Portugal seit Juli 2005 eine Sonderregelung über die sofortige Gründung von Gesellschaften („Empresa na Hora“) beim Handelsregister. Das Verfahren für die Gründung von Gesellschaften ist dadurch erheblich vereinfacht worden; das Gesetzesdekret Nr.111/2005 vom 8. Juli 2005 ermöglicht die Gründung einer Gesellschaft innerhalb eines Tages.
Hierbei ist Voraussetzung, dass man sich für einen Gesellschaftsvertrag nach einem standardisierten Muster entscheidet und den Firmennamen aus einer Anzahl von vorreservierten Firmennamen auswählt. Seit Januar 2006 besteht alternativ die Möglichkeit, einen anderen Namen bei der RNPC (nationales Handelsregister) im voraus reservieren zu lassen.
Durch die Übernahme des Standardvertrages bedarf es für diesen Gesellschaftsvertrag keiner notariellen Beurkundung wie bei der traditionellen Gründungsform.
Durch die standardisierten Gesellschaftsverträge werden die individuellen Wünsche der Gesellschafter bei der Gründung nicht berücksichtigt. Möglich bleibt dann die nachträgliche Anpassung durch eine Satzungsänderung der Gesellschaft.



Eingestellt am 07.05.2013 von S.Gress
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