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Rückabwicklung von Schwiegerelternzuwendungen und deren Vererblichkeit

Leseranfrage:

Mein Vater hat mir und meinem Ehemann vor acht Jahren den Betrag von € 400.000,- für den Kauf eines Ferienhauses an der Algarve geschenkt; er hat diesen Betrag damals direkt an den Verkäufer gezahlt. Mein Ehemann und ich haben die Immobilie jeweils zu hälftigem Miteigentum erworben. Mein Vater wollte die Immobilie auch jedes Jahr zu mehrwöchigen Urlaubsaufenthalten nutzen.

Nachdem mein Ehemann sich vor ca. einem Jahr von mir getrennt und geäußert hat, er wolle sich scheiden lassen, hat mein Vater von ihm die Rückzahlung des Betrages von € 200.000,- gefordert. Kurz darauf ist er verstorben. Ich bin die alleinige Erbin meines Vaters und möchte nun wissen, ob meinem Vater ein Anspruch auf Rückzahlung der Zuwendung gegen meinen Ehemann zustand ob dieser Anspruch gegebenenfalls auf mich als Erbin übergegangen ist.

Antwort:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch seine Rechtsprechung der letzten Jahre die Rückgewähransprüche von Schwiegereltern gegenüber dem Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe ihres Kindes erheblich gestärkt.

In Ihrem Fall ist zunächst zu prüfen, ob ein eventueller Rückgewähranspruch Ihres verstorbenen Vaters gegenüber Ihrem Ehemann entstanden ist. Wurden zwischen den Beteiligten keine klaren Vereinbarungen getroffen, so ist der Wille der Beteiligten nach der Rechtsprechung den Umständen zu entnehmen. Es ist in diesen Fällen häufig nicht eindeutig, ob die Zuwendung beiden Ehegatten hälftig oder nur dem eigenen Kind und nicht dem Schwiegerkind zukommen sollte. In Ihrem Falle ist es angesichts des damaligen Verwendungszwecks klar, dass der Geldbetrag Ihnen und Ihrem Ehemann jeweils zur Hälfte zum Erwerb des jeweils hälftigen Miteigentumsanteils an der Immobilie zukommen sollte. Die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, dass die Zuwendung (auch) dem Schwiegerkind zukommen sollte, tragen die Schwiegereltern.

Die Zuwendung von Eltern an das eigene Kind ist nach der Rechtsprechung des BGH in der Regel eine reine Schenkung. Ein Rückforderungsanspruch ist im Schenkungsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch lediglich bei Nichtvollziehung einer Auflage, unter der die Schenkung erfolgt ist, bei Verarmung des Schenkers und bei grobem Undank gegeben. Diese Tatbestände liegen zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind selten vor, da beispielsweise der „grobe Undank“ gegenüber den Schwiegereltern gegeben sein muss, sodass das Verhalten gegenüber dem Ehegatten, das zum Scheitern der Ehe geführt hat, insoweit nicht ausreicht.

Nach der Rechtsprechung ist auch die Zuwendung der Schwiegereltern an das Schwiegerkind als Schenkung zu qualifizieren, jedoch als „ehebezogene Schenkung“. Danach soll die Schenkung der Ausgestaltung der Ehe des eigenen Kindes in Erwartung des Fortbestandes dieser Ehe dienen. Der Fortbestand der Ehe ist nach der Erwartung der zuwendenden Schwiegereltern somit Geschäftsgrundlage der Schenkung. Scheitert die Ehe, so kommt neben den oben erwähnten Rückforderungsansprüchen aus dem Schenkungsrecht ein Rückgewähranspruch wegen „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ in Betracht.

Neben dem Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind muss die Vermögensverteilung für die Schwiegereltern unzumutbar sein. Die Schenkung muss zu einer dauerhaften Vermögensbildung bei dem Schwiegerkind bestimmt gewesen sein. Zuwendungen für den täglichen Bedarf oder für Reisen erfüllen diese Voraussetzung nicht. Darüber hinaus muss die Schenkung von wirtschaftlichem Gewicht gewesen sein. Insoweit sind die konkreten Verhältnisse der Beteiligten maßgeblich. Die Schenkung muss zu einer im Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch vorhandenen Vermögensmehrung bei dem Schwiegerkind geführt haben. Im vorliegenden Fall hatte der Schwiegervater zudem ein nach dem Scheitern der Ehe nicht mehr realisierbares Eigeninteresse, er wollte die Immobilie nämlich zu Urlaubszwecken nutzen.

Der Rückgewähranspruch entsteht mit dem Scheitern der Ehe, in der Regel mit der endgültigen Trennung der Eheleute. Auch insoweit ist jedoch auf die konkreten Umstände abzustellen.

Jedoch ist die Zuwendung der Schwiegereltern in der Regel nicht in voller Höhe zurückzugewähren. Bei der Berechnung der Höhe des Rückgewähranspruches sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Zunächst ist entscheidend, in welcher Höhe die durch die Zuwendung der Schwiegereltern eingetretene Vermögensmehrung noch vorhanden ist. Maßgeblich ist insoweit die Dauer der Ehe von der Zuwendung bis zur Trennung, d.h. die Frage, wie lange das eigene Kind von der Zuwendung profitiert hat.

Mit Entscheidung vom 3.12.2014 hat der BGH die Höchstpersönlichkeit des Rückgewähranspruchs der Schwiegereltern verneint und sowohl dessen Abtretbarkeit als auch dessen Vererblichkeit festgestellt. Der Anspruch muss allerding im Zeitpunkt des Erfalls bereits entstanden sein, d.h. die Ehe des Kindes und Schwiegerkindes muss zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits gescheitert sein.

Die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Schwiegerelten von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben, also in der Regel
mit der endgültigen Trennung der Eheleute.



Eingestellt am 04.06.2019 von S.Gress
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