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Reinvestition des Veräußerungsgewinns aus Immobilienverkäufen und Residentschaft

Leseranfrage:

Wir wollen unsere Villa an der Algarve verkaufen und in Deutschland eine Eigentumswohnung erwerben. Wir haben in Portugal nie die Residentschaft beantragt, hatten in der Vergangenheit jedoch auch keinen Repräsentanten gegenüber den portugiesischen Finanzbehörden. Beim hiesigen Finanzamt waren wir mit unserer portugiesischen Anschrift gemeldet, sodass uns die Grundsteuerbescheide stets an unsere portugiesische Anschrift zugestellt wurden.
Welche Anforderungen stellt das Finanzamt an die Möglichkeit zu reinvestieren im Hinblick auf die Residenteneigenschaft des Verkäufers der Immobilie?

Antwort:

Der Veräußerungsgewinn aus einem Immobilienverkauf in Portugal ist einkommensteuerpflichtig. Besteuert wird der Differenzbetrag zwischen dem Veräußerungspreis und dem seinerzeitigen Kauf- und gegebenenfalls Herstellungspreis. Der Kaufpreis wird mit einem vom Finanzministerium veröffentlichten Inflationsfaktor indexiert. Außerdem werden bestimmte notwendigen Kosten für den Kauf und den Verkauf des Grundstücks sowie wertsteigernde Aufwendungen für das Grundstück hinzugerechnet, die nachweislich in den letzten fünf Jahren erfolgt sind. Im Falle eines Hausbaus gilt diese Beschränkung der Berücksichtigung von Kosten auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung nicht.

Bei Personen mit Wohnsitz außerhalb Portugals (beschränkt Steuerpflichtige) wird der gesamte erzielte bereinigte Gewinn mit einem einheitlichen Steuersatz von nunmehr 28 % besteuert.

Bei Personen mit Wohnsitz in Portugal (unbeschränkt Steuerpflichtige) wird lediglich 50 % des Gewinns zusammen mit den übrigen steuerpflichtigen Einkünften entsprechend der progessiven Steuertabelle besteuert.

Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs können beschränkt Steuerpflichtige alternativ zu der 28 %-igen Pauschalbesteuerung beantragen, auch nur 50 % des Gewinnes zu versteuern. Allerdings wird der Steuersatz aus der normalen progessiven Steuertabelle in diesen Fällen aufgrund des gesamten Welteinkommens ermittelt.

Vorliegend geht es um die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus Veräußerungen von Immobilien, die zu dauernden eigenen Wohnzwecken für den Steuerpflichtigen bestimmt waren, in dem Fall, dass der Verkaufserlös innerhalb von 36 Monaten nach dem Verkauf in den Erwerb oder den Bau, die Erweiterung oder die Verbesserung einer anderen Immobilie zu eigenen Wohnzwecken im gesamten Gebiet der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraums reinvestiert wird. Die Reinvestition kann auch innerhalb des Zeitraums von 24 Monaten vor dem Immobilienverkauf erfolgen.

Wie dargelegt ist die Absetzung der Reinvestition nur aus dem Veräußerungserlös von Immobilien möglich, die zu dauernden eigenen Wohnzwecken für den Steuerpflichtigen bestimmt waren. Der Steuerpflichtige muss also aus der Sicht der Finanzbehörden in Portugal dauernd mit erstem Wohnsitz unter seiner portugiesischen Anschrift leben. Da bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahre 2011 Nichtresidenten, also Personen, die sich nicht mehr als 183 Tage in Portugal aufhalten, gegenüber den Finanzbehörden einen in Portugal ansässigen Steuervertreter benennen mussten, erschienen Personen, die wie Sie keinen Steuervertreter benannt hatten, im System der Finanzbehörden als Residenten, auch wenn sie sich weniger als 184 Tage in Portugal aufgehalten haben. Für Verwirrung hat in diesem Zusammenhang gesorgt, dass die Finanzverwaltung von dem Steuerwohnsitz ausging und nicht von der formellen ausländerrechtlichen Residentschaft, welche die Ausländerbehöde der Kreisverwaltung auf Antrag erteilt.

Angesichts der sich ständig verschärfenden Praxis auf dem Gebiet der Steuererhebung überprüfen die portugiesischen Finanzbehörden jedoch zunehmend, ob die als Resident erscheinende mit Steuerwohnsitz in Portugal gemeldete Person auch ihre sonstigen, hieraus folgenden Verpflichtungen zur Versteuerung ihres Einkommens in Portugal erfüllt.



Eingestellt am 23.07.2013 von S.Gress
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