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Rechtswahlmöglichkeit im Erbrecht für Auslandsschweizer

Leseranfrage:

Wir sind ein schweizer Ehepaar und seit fünfzehn Jahren verheiratet. Mein Ehemann hat ein Villengrundstück an der West-Algarve mit in unsere Ehe gebracht, welches wir bewohnen. Meine gesamten Ersparnisse, die ich in die Ehe mitgebracht habe, habe ich in den Ausbau dieses Anwesens investiert.

Mein Ehemann hat vier Kinder aus erster Ehe und wir gehen davon aus, dass diese nach seinem Tode ihr Pflichtteilsrecht geltend machen werden. Da das Villengrundstück mittlerweile einen erheblichen Wert hat und das gesamte Vermögen meines Ehemannes darstellt, sähe ich mich im Erbfalle gezwungen, das Anwesen zu verkaufen, um die hohen Pflichtteile an seine Kinder zahlen zu können.

Mein Ehemann, der erheblich älter ist als ich, möchte seine Erbfolge möglichst zu meinen Gunsten regeln und vermeiden, dass ich das Grundstück nach dem Erbfall veräußern muss. Welche Möglichkeiten haben wir?

Antwort:

Für die Frage, welches Erbrecht anwendbar ist, folgt das Internationale Privatrecht der Schweiz dem Wohnsitzprinzip, wonach das Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers anwendbar ist. Verstirbt ein schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz in Portugal, so ist daher portugiesisches Erbrecht anwendbar. Jedoch eröffnet das Internationale Privatrecht der Schweiz die Möglichkeit der Rechtswahl, indem ein Auslandsschweizer durch Rechtswahl seinen gesamten Nachlass dem schweizerischen Recht unterstellen kann. Die Rechtswahl muss sich aus einer formgültigen Verfügung von Todes wegen ergeben.

Da Ihr Ehemann somit eine alternative Rechtswahlmöglichkeit zwischen dem portugiesischen oder dem schweizerischen Erbrecht hat, ist daher zunächst zu prüfen, nach welcher der beiden Erbrechtsordnungen die Pflichtteile der Abkömmlinge geringer ausfallen und deren Rechtsstellung insgesamt schwächer ausgestaltet ist, wenn der überlebende Ehepartner als Alleinerbe eingesetzt wird. Hierfür sind komplizierte Berechnungen anhand der einschlägigen Gesetzesbestimmungen des portugiesischen und des schweizerischen Erbrechts unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Anzahl der pflichtteilsberechtigten Kinder, durchzuführen. In Ihrem Falle ergibt der Vergleich im Ergebnis, dass das schweizerische Erbrecht günstiger ist, hauptsächlich weil die Pflichtteilsquoten der vier Kinder im schweizerischen Erbrecht geringer ausfallen als im portugiesischen Erbrecht.

Ihr Ehemann sollte daher ein eigenhändiges oder notarielles Testament errichten, in welchem er Sie - soweit als möglich - als Alleinerbin einsetzt und seinen Nachlass dem schweizerischen Recht unterstellt.

Um Sie bestmöglichst abzusichern, wäre auch an eine Schenkung des Grundstücks an Sie zu Lebzeiten Ihres Ehemannes zu denken. Dies würde Ihnen jedoch keinen Vorteil bringen, da nach dem schweizerischen Erbrecht für die Berechnung des Pflichtteils Zuwendungen unter Lebenden dem Nachlass wieder hinzugerechnet werden. Nach portugiesischem Erbrecht sind Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers nur wirksam, soweit die Quoten der Noterbberechtigten nicht belastet oder geschmälert werden.

Artikel 473 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches bietet eine besondere Begünstigung des überlebenden Ehegatten, wonach diesem anstelle des gesetzlichen Erbrechts ein Nießbrauchrecht am ganzen Nachlass zugewendet werden kann. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur, wenn der überlebende Ehegatte mit gemeinsamen Nachkommen erbt.

Da Sie jedoch Ersparnisse mit in die Ehe gebracht und diese in das Grundstück Ihres Ehemannes investiert haben, könnten Sie mit Ihrem Ehemann in Höhe des eingebrachten Vermögens einen Vertrag über ein verzinsliches Darlehen abschließen, dessen Rückzahlung bis zum Tode gestundet wird. Der Darlehensrückzahlungsanspruch stellt als Erblasserschuld eine Nachlassverbindlichkeit dar, welche den Nachlass und damit auch die Pflichtteilsquoten vermindert. Die Darlehensschuld kann zusätzlich durch Bestellung einer entsprechenden Hypothek auf dem Grundstücks Ihres Ehemannes zu Ihren Gunsten dinglich gesichert werden.



Eingestellt am 14.01.2011
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