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Probleme mit dem Finanzamt nach Wegzug aus Portugal - Teil B

Die in der letzten ESA 08/2009 in Teil 60-A veröffentliche Leseranfrage betraf eine deutsche Familie, die seit Mitte der neunziger Jahre an der Algarve lebte, dort ein Hausgrundstück erwarb und in den letzten Jahren vor ihrer Rückkehr nach Deutschland ein Gewerbe betrieb.

Da vor dem Wegzug der Familie aus Portugal im Jahre 2005 beim Finanzamt weder das Gewerbe abgemeldet noch ein Postempfangsbevollmächtigter beim Finanzamt benannt worden ist, ergingen an die alte Anschrift in Portugal weiterhin Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide, die sämtlich bestandskräftig wurden und zu einer Eintragung einer „penhora“ (Pfändung) des Finanzamtes auf dem Hausgrundstück im Grundbuch führten.

Im Folgenden geht es zunächst um die Frage, ob der beabsichtigte Grundstücksverkauf an der „penhora“ scheitert und wie häufig auftretende Probleme mit dem Finanzamt nach einem Wegzug aus Portugal vermieden werden können.

Die der „penhora“ zugrunde liegenden Schulden bestehen aus der Hauptforderung, den Kosten und den Zinsen. Werden nach Eintragung der „penhora“ im Grundbuch weitere Steuerbescheide bestandskräftig, so erhöht sich die ursprüngliche Hauptforderung um die betreffenden Steuerschulden, sämtliche vom Finanzamt veranlasste Vollstreckungsmaßnahmen verursachen weitere Kosten und - wie bereits dargelegt - betragen die Zinsen für Steuerschulden derzeit 1 % monatlich. Das bedeutet, dass die der „penhora“ zugrunde liegenden Schulden ständig und stetig anwachsen, sodass dringender Handlungsbedarf besteht, sobald man Kenntnis von einer „penhora“ erlangt!

Die notarielle Beurkundung eines Grundstückverkaufsvertrags (escritura) ist nicht möglich, solange das Finanzamt durch die „penhora“ seine Hand auf dem Grundstück hat.

Da in Portugal bei Grundstückskäufen jedoch meistens ein Vorvertrag geschlossen wird bei dessen Abschluss mindestens 10 % des Kaufpreises angezahlt werden, bietet es sich an, diese Kaufpreisanzahlung zur Begleichung der Finanzamtschulden zu verwenden, sodass die „penhora“ im Grundbuch gelöscht werden kann und dem Grundstücksverkauf beim Notar nichts mehr im Wege steht.

Wie bereits in Teil A dieser Leseranfrage erwähnt, sollte man in derartigen Fällen, bei welchen die „penhora“ durch freiwillige Gesamtzahlung abgelöst wird, um die drohende Zwangsversteigerung des Grundstücks zu vermeiden, mit dem Finanzamt über eine Reduzierung des zur Vollstreckung stehenden Betrages verhandeln.

Wie bereits im ersten Teil ausgeführt, muss, wer in Portugal steuerpflichtig ist und nicht in Portugal lebt, beim Finanzamt eine in Portugal lebende Person, als Postempfangsbevollmächtigten (representante fiscal) angeben, da die portugiesischen Finanzämter keine Post ins Ausland senden.

Wer in Portugal einen Steuerberater beauftragt, seine Steuerangelegenheiten zu besorgen und Steuererklärungen abzugeben, wundert sich nicht selten, wenn nicht seinem Steuerberater, sondern ihm selbst die entsprechenden Steuerbescheide vom Finanzamt zugestellt werden.

In Deutschland ist das Finanzamt hingegen verpflichtet, dem Steuerberater, welcher eine auf sich lautende Vollmacht seines Klienten vorgelegt hat, auch die Steuerbescheide zuzustellen. Dadurch ist gewährleistet, dass Rechtsmittelfristen gewahrt werden und unzutreffende Steuerbescheide nicht bestandskräftig werden können.

Da dies in Portugal nicht der Fall ist, muss der Steuerzahler, welcher einen Steuerberater beauftragt hat peinlichst darauf achten, dass ihn entweder die Steuerbescheide und sonstige Post des Finanzamtes auch stets erreichen oder, wenn die nicht gewährleistet ist, muss er ausdrücklich einen Postempfangsbevollmächtigten beim Finanzamt benennen.

Wer aus Portugal wegzieht, darf neben den erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Finanzamt nicht vergessen, auch seine „residência“ abzumelden.


Eingestellt am 31.12.2009
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