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Pflichtteilsansprüche eines Stiefkindes

Leseranfrage:

Mein Ehemann und ich, wir sind beide deutsche Staatsangehörige, haben Anfang der neunziger Jahre ein Grundstück an der Algarve erworben, auf welchem wir ein Haus gebaut haben. Aufgrund eines Missverständnisses wurde bei dem damaligen Grundstückskauf nur mein Ehemann als Eigentümer eingetragen. Da mein Ehemann erheblich älter war als ich und wir verhindern wollten, dass seine Tochter aus erster Ehe, die jeglichen Kontakt zu ihrem Vater abgebrochen hatte, im Erbfalle von dem Grundstück profitieren sollte, hat mir mein Ehemann dieses Grundstück 1995 durch Schenkung übertragen und sich selbst lediglich ein lebenslanges Nießbrauchrecht daran vorbehalten. Wir haben ein gemeinschaftliches Ehegattentestament gemacht, mit welchem jeder den anderen als Alleinerben eingesetzt hat. Nachdem mein Ehemann Ende letzen Jahres verstorben ist, macht meine Stieftochter nun ihren Pflichtteilsanspruch geltend. Durch ihre Anwälte fordert sie von mir ein vollständiges Nachlassverzeichnis unter Einbeziehung des mir schenkweise überlassenen bebauten Grundstücks in Portugal. Da dieses Grundstück mittlerweile einen sehr hohen Wert hat und ich nur über geringes Barvermögen verfüge, sähe ich mich gezwungen, das Grundstück zu verkaufen, nur um den Pflichtteil an die Stieftochter zahlen zu können, sofern das Grundstück tatsächlich mit seinem derzeitigen Verkehrswert in den Nachlass fallen sollte, wie die Anwälte der Stieftochter behaupten. Ist dies richtig?

Antwort:

Da die Tochter Ihres verstorbenen Ehemannes durch das gemeinschaftliche Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, steht ihr das Pflichtteilsrecht zu. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch gegenüber dem oder den Erben und besteht aus der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, also desjenigen Erbteils, den der Pflichtteilsberechtigte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erhalten hätte, wenn kein Testament existieren würde. Sofern Sie während Ihrer Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, beläuft sich der Pflichtteilsanspruch ihrer Stieftochter auf ¼ des gesamten Nachlasses.

Der Erblasser kann Pflichtteilsansprüche jedoch nicht dadurch schmälern und das Pflichtteilsrecht unterlaufen, indem er zu Lebzeiten sein Vermögen ganz oder teilweise verschenkt. Der Pflichtteilsanspruch erstreckt sich daher auch auf den Wert von Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers getätigt wurden. Keine Frist läuft, d. h. der Wert der geschenkten Gegenstände ist auch noch nach Ablauf der zehn Jahre zuzurechnen, wenn entweder die Schenkung während der Ehezeit des Erblassers an dessen Ehegatten erfolgte oder der Erblasser bei der Schenkung den Schenkungsgegenstand nicht vollständig aus seinem Vermögen ausgegliedert hat, wenn er sich beispielsweise ein Nießbrauchrecht an dem weggeschenkten Gegenstand vorbehalten hat, beides ist bei Ihnen der Fall.
Nach dem sog. „Niederstwertprinzip“ ist ein Grundstück nach der gesetzlichen Regelung mit dem Wert in Ansatz zu bringen, den es zur Zeit des Erbfalles hatte, es sei denn, es hätte zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert gehabt, was bei Grundstücken in Portugal wegen der steigenden Grundstückspreise häufig der Fall sein dürfte. In Ihrem Falle ist somit auf den Verkehrswert des Grundstücks im Jahre der Schenkung 1995 abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalles im Jahre 2006.

Hat sich der Erblasser wie vorliegend ein lebenslängliches Nießbrauchrecht am verschenkten Grundstück vorbehalten und verblieb ihm dadurch weiterhin die Nutzung seines Geschenks, so wird der maßgebliche Wert des Grundstücks um den Wert dieses Nutzungsrechts gemindert. Der Wert eines Nießbrauchrechts ist von der statistischen Lebenserwartung des Nießbrauchers abhängig.

Nur der so ermittelte Restwert Ihres Hausgrundstücks ist unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes dem Nachlass hinzuzurechnen und kommt also nur insoweit der Pflichtteilsberechtigten zugute.


Eingestellt am 31.12.2007
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