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Neuregelung der Vermietung einfachen Wohnraums an Touristen

Leseranfrage:

Wir beabsichtigen, einen Teil unserer Immobilie an der Algarve an Touristen zu vermieten. Welche Voraussetzungen wir hierfür erfüllen müssen ist unklar. Gibt es verbindliche gesetzliche Regelungen?

Antwort:

Die lokale Vermietung einfachen Wohnraums an Touristen – die sogenannte lokale einfache Beherbergung - war bisher durch das Dekret-Gesetz Nr. 39/2008 vom 07.03., geändert durch das Dekret-Gesetz Nr. 228/2009 vom 14.09. (RJET) über die Gründung, den Betrieb und die Leitung von Fremdenverkehrsunternehmen geregelt.

Um den tatsächlich gegebenen Umständen dieser Art von Betrieben gerecht zu werden, wurde das Dekret-Gesetz Nr. 15/2014 vom 23.01. erlassen, das wichtige Änderungen für das Rechtsinstitut der lokalen einfachen Beherbergung enthält.

Der Begriff der lokalen einfachen Beherbergung wurde mit der neuen Regelung deutlich erweitert. Von jetzt an erfordert die Legalisierung eines lokalen einfachen Beherbergungsbetriebs, dass er die allgemeinen Voraussetzungen und die jeweiligen besonderen gesetzlichen Erfordernisse erfüllt. Hinzu kommt gegebenenfalls die Erfüllung zusätzlicher Bestimmungen für die Einrichtung und Führung von lokalen einfachen Beherbergungsbetrieben, die von der jeweiligen zuständigen örtlichen Gemeindeverwaltung erlassen wurden.

Grundsätzlich muss ein lokaler einfacher Beherbergungsbetrieb stets bei der örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung registriert werden. Dazu reicht seine bloße Anmeldung aus, der folgende Unterlagen beizufügen sind:

a) ein Ausweis des Antragstellers,
b) die Steuernummer des Inhabers des Beherbergungsbetriebs,
c) die Nutzungsgenehmigung für die Immobilie,
d) eine Fotokopie der Caderneta für bebaute Grundstücke,
e) die technische Bescheinigung eines entsprechend zugelassenen Fachmanns, dass die Installationen für Strom und Gas und die Warmwasserspeicher dem geltenden Recht entsprechen,
f) ein Plan der Immobilie mit Angabe, welche Teile für die vorgesehene Tätigkeit vorgesehen sind, und
g) bei Betrieben mit einer Kapazität für mindestens 50 Personen außerdem der Brandschutzplan und die Haftungsbescheinigung des Ausstellers.

Dabei ist zu beachten, dass der Nachweis der bloßen Anmeldung ein gültiges Dokument für die Eröffnung für den Publikumsverkehr darstellt.

Außerdem sind die Beherbergungsbetriebe verpflichtet, innerhalb von zehn Tagen, nachdem ihre Registrierung als Beherbergungsbetrieb erfolgt ist, neben der Haupteingangstür ein Namensschild anzubringen, das von der Gemeinde geliefert wird, worauf die Registrierungsnummer des Betriebs bei der Gemeinde angegeben sein muss.

Innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrags kann die Gemeindeverwaltung eine Inspektion des betreffenden Beherbergungsbetriebs durchführen, um zu prüfen, ob die entsprechenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind, die für ihn gelten. Erfüllt er sie nicht, erhält der Betroffene die Mitteilung, dass seine Registrierung von Amts wegen gelöscht wurde und er das obengenannte Dokument zurückzugeben hat.

Für die Besteuerung hat der Eigentümer des Beherbergungsbetriebs die Tätigkeit der Erbringung von Hoteldienstleistungen bei den Finanzbehörden anzumelden, bevor er sie aufnimmt, sowie die Erklärung über die Aufnahme einer Tätigkeit abzugeben, und zwar je nach den geschätzten Einkünften gemäß den vereinfachten Bestimmungen oder mit eingerichteter Buchführung. Hinzukommt, dass für die Beherbergung in einem lokalen einfachen Beherbergungsbetrieb Rechnungen oder gleichwertige Dokumente für die erbrachten Dienstleistungen auszustellen sind, entweder mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 6 % oder umsatzsteuerfrei, wenn der erwartete Jahresumsatz bei Aufnahme der Tätigkeit auf unter € 10.000,- geschätzt wird.

Die technische Überwachung der gesamten Branche obliegt der Behörde für Nahrungsmittel- und Wirtschaftssicherheit (ASAE). Ihr wurde jetzt auch die Zuständigkeit für Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der lokalen einfachen Beherbergungsbetriebe übertragen.



Eingestellt am 04.08.2014 von S.Gress
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