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Neuerungen im portugiesischen und deutschen Einbürgerungsrecht

Neuerungen im portugiesischen und deutschen Einbürgerungsrecht

Leseranfrage:

Ich habe eine Frage, die sicherlich auch für viele Leser der ESA von Interesse sein könnte: Welche Auswirkungen hätte ein Antrag auf Verleihung der portugiesischen Staatsbürgerschaft für mich? Das ist sicherlich sehr komplex, doch scheinen mir einige grundlegende Fragen damit verbunden zu sein:
  • Bleibt mir die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten?
  • Bin ich in Portugal wehrpflichtig?
  • Muss ich außer Kenntnissen der Landessprache noch andere Voraussetzungen mitbringen?
Ihnen fallen sicherlich noch einige Anmerkungen dazu ein, ich würde mich jedenfalls sehr freuen, wenn Sie das Thema einmal behandeln könnten.

Antwort:

Mit dem seit 15. Dezember 2006 in Portugal geltenden Staatsangehörigkeitsgesetz (Lei da Nacionalidade) wird der Erwerb der portugiesischen Staatsangehörigkeit erheblich erleichtert.
In dem neuen Gesetz sind in den Artikeln 2 bis 6 zahlreiche Erwerbstatbestände der portugiesischen Staatsangehörigkeit aufgrund einer Willenserklärung (Artikel 2 bis 4), durch Adoption (Artikel 5) und aufgrund eines Einbürgerungsantrags (Artikel 6) geregelt.
Aufgrund einer Willenserklärung können beispielsweise minderjährige Kinder, von welchen mindestens ein Elternteil eingebürgert wurde, die portugiesische Staatsangehörigkeit erwerben.
Ebenso können nach Artikel 3 des Gesetzes Ehegatten von portugiesischen Staatsangehörigen nach mindestens dreijähriger Ehe sowie Partner von portugiesischen Staatsangehörigen nach mindestens dreijähriger nichtehelicher Lebensgemeinschaft (união de facto) die portugiesische Staatsangehörigkeit erwerben. In letzterem Falle gilt dies sowohl für gleichgeschlechtliche wie auch für verschiedengeschlechtliche Partnerschaften.
Schließlich erwerben Minderjährige mit der Volladoption durch portugiesische Staatsangehörige die portugiesische Staatsangehörigkeit.
Volljährige Ausländer, die sich seit mindestens sechs Jahren legal in Portugal aufhalten, ausreichend die portugiesische Sprache beherrschen und nicht wegen einer schwerwiegenden Straftat verurteilt worden sind, können aufgrund eines Einbürgerungsantrags die portugiesische Staatsangehörigkeit erwerben. Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse sind in einem besonderen Erlass im Einzelnen geregelt.
Weiterhin sind in Artikel 6 des Gesetzes erleichterte Einbürgerungstatbestände für in Portugal geborene Kinder vorgesehen, u. a. wenn ein Elternteil sich bereits fünf Jahre legal in Portugal aufgehalten hat oder alternativ hierzu das Kind in Portugal einen Grundschulabschluss absolviert hat, sowie für in Portugal geborene Kinder wenn ein Elternteil sich mindestens zehn Jahre dauernd in Portugal aufgehalten hat, wobei insoweit kein legaler Aufenthalt vorausgesetzt wird.
Nach portugiesischem Recht sind mehrfache Staatsangehörigkeiten möglich. Der eventuelle Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit richtet sich nach dem Recht des Herkunftslandes. Nach bisher geltendem deutschem Recht verlor ein Deutscher grundsätzlich seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf einem Antrag beruhte. In dem seit 19. August 2007 geltenden geänderten deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz ist jedoch in § 25 Absatz 1 Satz 2 eine wesentliche Neuerung eingeführt worden, wonach der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht eintritt, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat.

Da in Portugal die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft wurde, stellt sich Ihre Frage insoweit nicht mehr.


Eingestellt am 31.12.2007
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