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Vor- und Nacherbschaft

Leseranfrage:
Mein Lebensgefährte ist Ende letzten Jahres verstorben. Wir lebten seit mehr als zehn Jahren in Portugal in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen und hatten beide seit unserem Umzug nach Portugal in Deutschland keinen Wohnsitz mehr, sodass wir in Deutschland nicht mehr steuerpflichtig waren. Wir sind beide deutsche Staatsangehörige.

Mein Lebensgefährte war Alleineigentümer einer Quinta im Alentejo und einer Eigentumswohnung an der Algarve. Er hatte keine Kinder und beabsichtigte seit Jahren, ein Testament zu meinen Gunsten zu errichten. Er hatte sich wegen der Testamentsgestaltung auch beraten lassen, die Errichtung des Testaments jedoch immer wieder herausgeschoben. Zuletzt litt er an einer schweren kurzen Krankheit und hat noch kurz vor seinem Tode im Krankenhaus ein handschriftliches Testament gefertigt, in dem er mich als Alleinerbin seines gesamten Vermögens eingesetzt hat. Er hat jedoch die Nacherschaft seiner drei Neffen angeordnet, sodass ich lediglich als Vorerbin eingesetzt bin. In dem Testament ist auch bestimmt, dass für den gesamten Nachlass deutsches Erbrecht gelten soll.

Aus gesundheitlichen Gründen möchte ich wieder nach Deutschland zurückkehren, kann die Immobilien in Portugal wegen der angeordneten Nacherbschaft jedoch nicht verkaufen. Welche Möglichkeiten habe ich in dieser Situation?


Antwort:
Ihr Lebensgefährte hat seine Erbfolge durch Rechtswahl dem deutschen Recht unterstellt, also dem Recht des Staates dem er zum Zeitpunkt der Ausübung der Rechtswahl angehört hat.
Dies ist seit Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung am 17. August 2015 wichtig, da diese Verordnung die Abwendung von dem in Deutschland und Portugal bis dahin geltenden Staatsangehörigkeitsprinzip vollzog und die Anknüpfung für die Frage, welches Recht auf einen Erbfall Anwendung findet, an den sogenannten „gewöhnlichen Aufenthalt“ des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes vorsieht, sofern er keine Rechtswahl zugunsten des Rechts seiner Staatsangehörigkeit getroffen hat.
Die Einsetzung eines Nacherben ist in den §§ 2100 bis 2146 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. § 2100 BGB bestimmt, dass der Erblasser einen Erben in der Weise einsetzen kann, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).

Dem Vorerben gebühren lediglich die Nutzungen und die Fruchtziehung, die Substanz der Erbschaft hat er für den Nacherben zu erhalten.
Der Vorerbe ist praktisch ein "Erbe auf Zeit": Der Vorerbe und der Nacherbe erben zeitlich versetzt nacheinander. Der Nacherbe hat ein Anwartschaftsrecht auf die Nacherbschaft.
Das vom Erblasser ererbte Vermögen bildet beim Vorerben ein Sondervermögen, welches getrennt von seinem Eigenvermögen zu halten ist. 

Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge, im vorliegenden Fall mit dem Tode der Vorerbin, fällt die Erbschaft den Nacherben an.
Da es Ziel der Vor- und Nacherbschaft ist, die Substanz des Vermögens dem Nacherben zu erhalten, kann der Vorerbe nur eingeschränkt über den Nachlass verfügen und unterliegt gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen. Schenkungen sind dem Vorerben beispielsweise gemäss § 2113 Abs.2 BGB generell verboten.

Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück ist dem Vorerben gemäss § 2113 Abs. 1 BGB ebenfalls untersagt. Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen des § 2113 Abs.1 BGB sowie weiteren gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen jedoch befreien. Man spricht in diesen Fällen von einer “befreiten Vorerbschaft”.

In Ihrem Fall wurde keine Befreiung im Testament angeordnet, sodass Sie als Vorerbin keine Immobilie aus dem Nachlass ohne die Zustimmung der Nacherben veräußern oder verschenken dürfen. Im Falle einer Veräußerung entgegen diesen Verfügungsbeschränkungen ist dieses Rechtsgeschäft unwirksam.
Ein Nachteil der Anordnung einer Vorerbschaft und Nacherbschaft kann in der erbschaftsteuerrechtlichen Doppelbelastung liegen, da es sich nach dem deutschen Erbschaftsteuergesetz bei der Vorerbschaft und Nacherbschaft um zwei Erbfälle handelt.
Nach § 2 des deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes tritt die unbeschränkte Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erbe zur Zeit der Entstehung der Steuer, also ebenfalls mit dem Tode des Erblassers, ein Inländer ist. Als Inländer gelten natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben,
Da Sie und Ihr Lebensgefährte sich länger als fünf Jahre dauernd in Portugal aufgehalten haben, ohne in Deutschland einen Wohnsitz gehabt zu haben, sind Sie in Deutschland nicht mehr erbschaftsteuerpflichtig.
Da Sie und Ihr Lebensgefährte darüber hinaus mehr als zehn Jahre in Portugal in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebten, also in einer sogenannten „união de facto“ lebten, sind Sie auch in Portugal nicht erbschaftsteuerpflichtig.
Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der „ união de facto“, ist in Portugal durch das Gesetz Nr. 7/2001 vom 11.Mai 2001 geregelt. Es gilt sowohl für verschiedengeschlechtliche als auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaften.

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft wird, wie der portugiesische Rechtsbegriff „ união de facto“ schon sagt, lediglich durch faktisches Zusammenleben begründet. Es genügt das tatsächliche Zusammenleben zweier Personen für die Dauer von mindetens zwei Jahren. Ein formaler Akt zur Begründung der Lebensgemeinschaft ist nicht vorgesehen.
Wie für Ehegatten gilt die Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Portugal auch für Lebenspartner, die in einer „ união de facto“ zusammenleben.

Die Immobilien in Portugal können nur mit Zustimmung der Nacherben veräussert werden. Insoweit ist jedoch zubeachten, dass der Nacherbe durch das Institut der Surrogation geschützt wird. Danach gehört auch all das zur Nacherbschaft, was mit Mitteln aus dem Nachlass der Vorerbschaft erworben wurde, also beimVerkauf einer Immobilie der Kauferlös.



Eingestellt am 28.03.2020 von S.Gress
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