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Der überschuldete Nachlass – Haftungsbeschränkungen nach deutschem Recht

Leseranfrage:
Mein Vater ist vor kurzem in seinem Ferienhaus in Portugal verstorben. Er hat kein Testament hinterlassen, sodass die gesetzliche Erbfolge gilt und ich mit meinem Bruder je zur Hälfte erbe. Im Nachlass befinden sich zwei Immobilien, eine in Portugal und eine in Deutschland. Beide Immobilien sind mit Hypotheken belastet; sonstiges nennenswerte Vermögen ist nicht vorhanden, vielmehr weitere Schulden gegenüber Privatpersonen. Ich lebe in Portugal, mein Vater lebte in seinem Haus in Deutschland und hielt sich nur zu Urlaubszwecken in Portugal auf.

Da die Schulden des Nachlasses möglicherweise das vorhandene Vermögen überschreiten, erwäge ich, die Erbschaft auszuschlagen. Ist dies ratsam oder gibt es noch andere Möglichkeiten, meine Haftung als Erbe zu beschränken?


Antwort:
Da Ihr Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und sich in Portugal nur zu Urlaubszwecken aufhielt, ist aufgrund der seit 17. August 2015 geltenden Europäischen Erbrechtsverordnung auf den Erbfall Ihres Vaters deutsches Erbrecht anzuwenden. Die Anwendung deutschen Erbrechts bedeutet auch, dass die sich im Zusammenhang mit dem Erbfall ergebenden Fragen gleichfalls nach deutschem Recht richten. Dies gilt auch für Möglichkeit einer Ausschlagung und beispielsweise die Fragen, gegenüber welcher Stelle die Ausschlagung zu erklären ist und ob sie innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen hat.

Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgt nach deutschem Recht gegenüber dem Nachlassgericht und ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung als Erbe Kenntnis erlangt. Die Frist beträgt jedoch sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält. Mit dem Ablauf dieser Fristen gilt die Erbschaft als angenommen. Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt und die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

Die Ausschlagungsfristen sind relativ kurz und es ist für den Erben daher oft schwierig, den sich für seine Entscheidung notwendigen Überblick über den Nachlass innerhalb dieses Zeitraums zu verschaffen.

Grundsätzlich haftet der Erbe gemäss § 1967 Abs.1 BGB als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers für dessen Schulden sowohl mit dem Nachlass als auch mit seinem eigenen Vermögen. Nachlassverbindlichkeiten sind Erblasserschulden, also vererbliche Verbindlichkeiten, Erbfallschulden, also beispielsweise Pflichtteilsansprüche, Beerdigungskosten sowie Erbschaftsteuer und Nachlasserbenschulden, also Verbindlichkeiten aus einer ordnungsgemässen Nachlassverwaltung.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich zunächst Klarheit zu verschaffen, ob eine Haftungsbeschränkung sinnvoll ist und ggf. die Haftung für Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Nachlass zu beschränken.

Eine Beschränkung der Erbenhaftung kann durch ein Nachlassinsolvenzverfahren erreicht werden. Im Gegensatz zu einer Erbausschlagung trifft hierbei nicht jeder Erbe die Entscheidung für sich allein, denn die Nachlassinsolvenz gilt für den gesamten Nachlass und betrifft alle Miterben. Zweck einer Nachlassinsolvenz ist die Begrenzung der Erbenhaftung auf den Nachlass. Obwohl keine Ausschlagung stattgefunden hat, wird der Nachlass vom privaten Eigenvermögen der Erben getrennt. Der Nachlass wird im Zuge eines solchen Insolvenzverfahrens als Sondervermögen betrachtet, wodurch eine Abgrenzung vom privaten Eigenvermögen der Erben ermöglicht wird. Im Übrigen ist ein Erbe nach der Insolvenzordnung dazu verpflichtet, einen Antrag auf Nachlassinsolvenz zu stellen, sobald er erkennt, dass der Nachlass überschuldet und zahlungsunfähig ist.

Bei einem unübersichtlichem Nachlass kann der Erbe auch eine Nachlassverwaltung beantragen. Soweit der Erbe Zweifel hat, ob der Nachlass ausreichend ist, um sämtliche Nachlassverbindlichkeiten abzudecken, kann er durch die Beantragung der Nachlassverwaltung seine Haftung auf den Nachlass beschränken und so sein Privatvermögen schützen.

Die Nachlassverwaltung wird auf Antrag des Erben vom Nachlassgericht angeordnet, wenn der Nachlass ausreicht, um die Kosten des Verfahrens und die Nachlassverbindlichkeiten zu decken. Miterben können den Antrag nur gemeinschaftlich stellen.

Ziel der Nachlassverwaltung ist die vollständige Befriedigung der Gläubiger im Gegensatz zum Nachlassinsolvenzverfahrens, das nur die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger eines überschuldeten Nachlasses bezweckt.

Der Erbe ist berechtigt, die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten innerhalb der ersten drei Monate nach der Erbschaftsannahme zu verweigern (Dreimonatseinrede). Innerhalb dieser Schonfrist kann er sich einen Überblick über den Nachlass verschaffen und entscheiden, ob er seine persönliche Haftung beschränken soll und Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen soll.

Reicht der Nachlass für die Kosten eines amtlichen Verfahrens zur Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahren nicht aus, so kann der Erbe die Dürftigkeitseinrede erheben. Auf diesem Wege kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassglübigers insoweit verweigen, als der Nachlass nicht ausreicht. Hierbei handelt es sich um eine Haftungsbeschränkung gegenüber allen Nachlassgläubigern.



Eingestellt am 27.03.2020 von S.Gress
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