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Neue Erbschaft- und Schenkungsteuergesetze in Deutschland

Leseranfrage:

Meine Ehefrau und ich besitzen Grundeigentum in Portugal und Deutschland. Vor einiger Zeit haben wir durch die Medien erfahren, das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe habe entschieden, dass bei der Bemessung der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Grundbesitz künftig der Verkehrswert zugrunde gelegt werden müsse und nicht mehr wie bisher der Ertragswert. Das hätte vermutlich erhebliche Steuererhöhungen zur Folge, was uns beunruhigt und weshalb wir über Änderungen unserer testamentarischen Verfügungen aus steuerlichen Gründen nachdenken. Welche Folgen hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts tatsächlich?

Antwort:

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat durch Beschluss vom 7. November 2006 in der Tat entschieden, dass die Bewertungsvorschriften des deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts zu Besteuerungsergebnissen führen, die mit dem Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar und deshalb verfassungswidrig sind.

Im deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht wird der mit dem Erbfall oder der Schenkung eintretende Vermögenszuwachs bei dem Erben oder dem Beschenkten besteuert. Die unterschiedliche und begünstigende Bewertung von Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapitalvermögen nach dem derzeit geltenden Recht widerspricht nach Auffassung des BVerfG dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit.

So berechnet sich der Grundbesitzwert bebauter inländischer Grundstücke beispielsweise mit dem 12,5-fachen Jahreswert der tatsächlichen oder üblichen Durchschnittsmiete. Aufgrund dieser Bewertungsmethode werden bebaute Grundstücke in großer Zahl deutlich unter dem Verkehrswert bewertet.
Das BVerfG hat nun entschieden, dass die Bewertung des durch Erbschaft oder Schenkung anfallenden Vermögens einheitlich am Verkehrswert ausgerichtet werden muss. Das Gericht hat den Gesetzgeber dazu verpflichtet, bis spätestens zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen. Ausnahmsweise sollen bis zum Erlass der neuen Gesetze die vom BVerfG als verfassungswidrig erklärten bisherigen Bewertungsgesetze aus Gründen der Rechtssicherheit weiter angewendet werden.

Nun muss allerdings klar sein, dass die bisherigen häufig extremen Unterbewertungen von Immobilien und Betriebsvermögen vom Gesetzgeber zum Zwecke einer familiengerechten Besteuerung gewollt waren. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung dem Gesetzgeber deshalb grundsätzlich auch zugestanden, dass er auf der Grundlage einer einheitlich am Verkehrswert ausgerichteten Bewertung des durch Erbschaft oder Schenkung anfallenden Vermögens zu Lenkungszwecken, etwa zum Zwecke einer familienfreundlichen Besteuerung oder aus Gründen des Gemeinwohls, auch bei einer künftigen gesetzlichen Neuregelung Grundvermögen oder Betriebsvermögen steuerlich begünstigen darf. So sind beispielsweise die unterschiedlichen Steuersätze nach Maßgabe des Verwandtschaftsgrades Ausdruck dieses Prinzips. Auch künftig werden mit Sicherheit inländische Immobilien steuerlich begünstigt werden, etwa indem nur ein Teil des Verkehrswerts der Immobilie steuerlich belastet wird.

In diesem Zusammenhang ist interessant, dass im Ausland gelegener Grundbesitz im Erb- oder Schenkungsfall bereits nach dem bisher geltenden Recht mit seinem Verkehrswert erfasst wird. Für in Portugal gelegene Grundstücke deutscher Staatsangehöriger gilt also bereits nach dem geltenden Recht, was das BVerfG nun auch für die Bewertung inländischen Grundbesitzes verlangt.

Die gesetzliche Neuregelung muss nicht zwangsläufig zu höheren Steuern führen. Das BVerfG hat bereits 1995 eine familienfreundliche Ausgestaltung des Erbschaftsteuerrechts angemahnt. In einem neuen Gesetz könnten beispielsweise die Steuerfreibeträge angehoben oder die Steuersätze gesenkt werden. Zu einer Abschaffung der Erb- und Schenkungssteuer zwischen Ehegatten und Verwandten in gerader Linie, wie in Portugal seit 1.Januar 2004 geschehen, wird sich der deutsche Gesetzgeber jedoch wohl kaum durchringen können.


Eingestellt am 31.12.2007
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